- Soziales und Recht
Wie ist die rechtliche Situation für Diabetes-Patienten?
6 Minuten
Das Coronavirus SARS-CoV-2 hält uns in Atem und verlangt allen Menschen sehr viel ab. In diesem Frühjahr ist vieles nicht mehr so, wie es war. Für Diabetes-Patienten kommt hinzu, dass sie zu einer besonders gefährdeten Risikogruppe zählen können und besonders achtsam sein sollten. Gerade in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht führt dies zu vielen Unklarheiten und Ängsten. Redaktionsmitglied Oliver Ebert beantwortet wichtige rechtliche Fragen, die sich Diabetes-Patienten stellen.
Darf der Arzt mir Insulin, Medikamente oder Teststreifen/Sensoren auf Vorrat verordnen für den Fall, dass es Versorgungsengpässe gibt?
Oliver Ebert: Wenn Sie gut eingestellt sind und keine Besonderheiten auftreten oder zu erwarten sind, dann kann der Arzt die Medikamente für bis zu drei Monate verordnen. Eine Verordnung für einen längeren Zeitraum oder auf Vorrat ist in der Regel nicht zulässig; der Arzt darf nur die Menge verordnen, die konkret erforderlich und angemessen ist. Es empfiehlt sich daher, nicht zu lange zu warten und sich rechtzeitig ein neues Rezept zu erbitten.
Tipp: Schon bislang war es möglich, dass für Teststreifen und Sensoren „Wiederholungsrezepte“ ausgestellt werden. Seit März 2020 dürfen Ärzte nun auch für Medikamente wie Insulin „Wiederholungsverordnungen“ ausstellen, wenn eine kontinuierliche Arzneimittelversorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigt wird. Nach der Erstabgabe ist eine bis zu dreimalige Wiederholungsabgabe erlaubt, man muss daher in dieser Zeit kein neues Rezept holen.
Darf bzw. muss der Arzt einen Diabetes-Patienten krankschreiben, wenn nicht sicher ist, dass am Arbeitsplatz ein ausreichender Schutz vor Ansteckungsgefahr besteht?
Oliver Ebert: Nein, auch wenn Diabetes-Patienten als Risikogruppe gelten, gibt es hier keine Sonderregelung: Der Arzt darf nur dann krankschreiben, wenn nach seiner ärztlichen Überzeugung tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Eine vorsorgliche Krankschreibung ist nicht zulässig, der Arzt könnte sich dadurch sogar strafbar machen.
Mein Kind hat Diabetes, und ich will es bestmöglich schützen – habe ich Anspruch auf (Sonder-)Urlaub, um mich nicht anzustecken?
Oliver Ebert: Nein, auch hier gelten keine Sonderregelungen: Allein die Angst vor Ansteckung begründet keinen Urlaubs- oder Freistellungsanspruch. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber einer unbezahlten Freistellung zustimmt. Hier sollte man dann aber unbedingt aufpassen und mit der Krankenkasse abklären, dass man bei längerer Freistellung nicht aus der gesetzlichen Sozialversicherung fällt.
Müssen Diabetes-Patienten weiterhin zur Arbeit gehen, obwohl sie als besondere gefährdete Risikogruppe zählen?
Oliver Ebert: Diabetes-Patienten haben – genauso wie andere chronisch kranke Menschen – insoweit keine Sonderrechte. Arbeitnehmer dürfen bei Ausbruch einer Erkrankungswelle wie Covid-19 nicht aus eigener Entscheidung einfach der Arbeit fernbleiben. Eine Ausnahme gilt gemäß § 275 Abs. 3 BGB (siehe Info-Kasten) nur dann, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar ist. Dies wird man nur in wenigen Fällen annehmen können; dazu wäre erforderlich, dass die Arbeit bzw. die Situation am Arbeitsplatz eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit mit sich bringt oder hierfür zumindest ernsthaft und objektiv begründete Verdachtsmomente bestehen.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
[…]
§ 618 BGB Pflicht zu Schutzmaßnahmen
(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften […] entsprechende Anwendung.
Allein die Angst, sich anzustecken, reicht daher nicht aus. Auch wenn Kollegen heftig husten, wird man darin allein noch keinen begründeten Verdacht für eine konkret drohende Gefahr sehen können. Allerdings muss der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommen und alles tun, um ein Infektionsrisiko seiner Mitarbeiter zu minimieren. Er ist gesetzlich auch verpflichtet, seine Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen (§ 618 Abs. 1 BGB). Der Arbeitgeber muss daher zumutbare Schutzvorkehrungen zu treffen, damit es möglichst zu keiner Ansteckung kommt.
So ist die Einführung bzw. Anordnung verschärfter Hygienemaßnahmen meist unumgänglich, insbesondere wird der Arbeitgeber zumindest in den Toiletten Desinfektionsmittel bereitzustellen haben. Ob Atemschutzmasken und Handschuhe notwendig sind, hängt von der konkreten Arbeitsplatzsituation und etwaigen staatlichen Anordnungen ab. Bei Mitarbeitern, die in direktem Kundenkontakt stehen, beispielsweise an einer Supermarktkasse oder an einem offenen Schalter bzw. Tresen, wird man dies wohl annehmen können.
Sind bereits Mitarbeiter im Unternehmen infiziert, dann muss der Arbeitgeber umfassende Maßnahmen zum Ansteckungsschutz aller übrigen Arbeitnehmer treffen. Es kann sein, dass er dazu dann ganze Abteilungen oder sogar den kompletten Betrieb schließen und die gefährdeten Mitarbeiter bei bestehender Lohnfortzahlung nach Hause schicken muss. Ergreift der Arbeitgeber notwendige Schutzmaßnahmen jedoch nicht, obwohl ihm diese zumutbar wären, dann müssen Arbeitnehmer in der Regel nicht zur Arbeit erscheinen bzw. dürfen die Leistung verweigern – der Arbeitgeber bleibt trotzdem zur Lohnzahlung verpflichtet.
Ein unerlaubtes bzw. unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit kann erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Ich empfehle daher dringend, dass Sie unbedingt vorab Kontakt zum Betriebsrat aufnehmen oder anwaltlichen Rat einholen, bevor sie ohne Genehmigung zu Hause bleiben.
Darf der Arbeitgeber Diabetiker aus Fürsorge nach Hause schicken bzw. verlangen, dass ich Urlaub nehme, obwohl ich gar keine Symptome habe?
Oliver Ebert: Das geht nicht ohne Weiteres. Sofern Sie arbeitsfähig und auch arbeitsbereit sind, darf der Arbeitgeber Sie nicht nur rein vorsorglich nach Hause schicken. Auch kann er nicht verlangen, dass Sie aufgrund der derzeitigen Situation Ihren Jahresurlaub nehmen.
Wenn er sie trotzdem heimschickt, dann bleibt der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet (§ 615 S. 1 BGB). Sie müssen die ausgefallene Arbeitszeit dann auch nicht nachholen.
Auch wenn aufgrund behördlicher Entscheidung der Betrieb geschlossen werden muss – beispielsweise in Gastronomie und Einzelhandel –, muss der Arbeitgeber den Lohn weiterbezahlen, soweit (tarif-)vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
Ich kann nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren und habe Angst, mich dort anzustecken – muss der Arbeitgeber mir dann Sonderurlaub gewähren?
Oliver Ebert: Nein, allein die Angst vor Ansteckung ist kein Grund, der Arbeit fernzubleiben oder Sonderurlaub zu erhalten.
Unser öffentlicher Nahverkehr ist eingestellt, und ich komme nicht zur Arbeit – was kann ich tun?
Oliver Ebert: Der Arbeitnehmer trägt das „Wegerisiko“ – dies bedeutet im Klartext: Auch wenn Sie unverschuldet nicht zur Arbeit kommen können, beispielsweise weil die öffentlichen Verkehrsmittel nicht fahren (dürfen) oder ihr Auto kaputt ist, haben Sie grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Lohnzahlung. Der Arbeitgeber kann dann verlangen, dass Sie nacharbeiten oder er kann die Abwesenheitszeiten vom Lohn abziehen.
Sie müssen sich also selbst darum kümmern, dass Sie irgendwie trotzdem und rechtzeitig zur Arbeit kommen, ansonsten muss der Arbeitgeber keinen Lohn bezahlen, und es drohen womöglich auch noch arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Ich bin alleinerziehend und die Schule ist geschlossen – habe ich Anspruch auf Freistellung oder Sonderurlaub, damit ich mich um mein Kind kümmern kann?
Oliver Ebert: Eltern müssen zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung durch anderen Elternteil, Verwandte). Wenn die Kinderbetreuung aber wirklich nicht anderweitig sichergestellt werden, dann wird man davon ausgehen, dass es unzumutbar ist, trotzdem zur Arbeit zu gehen. Arbeitnehmern dürfte dann in der Regel ein sog. Leistungsverweigerungsrecht zustehen (§ 275 Abs. 3 BGB). Man wird in einem solchem Fall von der Arbeitspflicht komplett frei und muss hierzu auch keinen Urlaub nehmen.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitgeber nur unter engen Voraussetzungen zu einer Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Gem. § 616 BGB besteht ein solcher Lohnfortzahlungsanspruch nämlich nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche“ Zeit. Ein Ausfall über mehrere Wochen oder gar Monate dürfte davon daher wahrscheinlich nicht umfasst sein.
Auch sollte man prüfen, ob dieser ausnahmsweise Lohnfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB nicht durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder womöglich sogar komplett ausgeschlossen ist.
Möglicherweise kann es daher sinnvoller sein, zumindest für eine Zeit bezahlten Urlaub zu nehmen, den der Arbeitgeber in einer solchen Situation wohl auch genehmigen muss.
Kann der Arbeitgeber von Diabetes-Patient verlangen, dass sie Überstunden machen, wenn Kollegen krankheitsbedingt ausfallen?
Oliver Ebert: Der Arbeitgeber darf in zumutbarem Umfang von seinen Arbeitnehmern auch Überstunden verlangen, sofern diese notwendig sind, um erheblichen Schaden für seinen Betrieb abzuwenden. Ein solcher Fall könnte vorliegen, wenn es aufgrund von Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen kommt. Die Diabetes-Erkrankung bringt diesbezüglich keine Sonderrechte. Sofern keine konkreten medizinischen Gründe entgegenstehen, wird man solche Überstunden daher nicht ablehnen dürfen.
Schwerbehinderte Menschen (GdB50) oder Arbeitnehmer, bei denen eine Gleichstellung festgestellt ist (möglich ab GdB30), können auf Verlangen aber von Mehrarbeit freigestellt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass man gar keine Überstunden leisten muss: der Arbeitgeber darf dann nur nicht verlangen, dass man mehr als 40 Wochenstunden arbeitet.
| von RA Oliver Ebert |
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| REK Rechtsanwälte Stuttgart, Balingen E-Mail: sekretariat@rek.de Internet: www.diabetes-und-recht.de |
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2020; 69 (5) Seite 41-43
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insulina postete ein Update in der Gruppe In der Gruppe:Reisen mit Diabetes vor 1 Woche, 4 Tagen
Hallo Zusammen,
ich reise seit meinem 10. Lebensjahr mit Diabetesequipment…
Auf dem Segelboot mit meinen Eltern, auf Klassenfahrt in den Harz direkt nach meiner Diagnose 1984. Gerne war ich wandern, am liebsten an der Küste. Bretagne, Alentejo, Andalusien, Norwegen. Zum Leidwesen meiner Eltern dann auch mal ganz alleine durch Schottland… Seit einigen Jahren bin ich nun als Sozia mit meinem Mann auf dem Motorrad unterwegs. Neben Zelt und Kocher nimmt das Diabeteszeug (+weiterer Medis) einen Großteil unseres Gepäcks ein. Ich mag Sensor und Pumpe- aber das Reisen war „früher“ leichter. Im wahrsten Sinne es Wortes. Da eben nicht so viel Platz für Klamotten bleibt, bleiben wir (noch) gerne in wärmeren Regionen. Wo ist bei fast 40 Grad Sonnenschein der kühlste Platz an einem Motorrad? Und was veranstalten Katheter und Schlauch da schon wieder unter dem Nierengurt? Nach einem Starkregen knallgefüllte, aufgeplatzte Friotaschen auf den Motorradkoffern, bei den Reisevorbereitungen zurechtgeschnippelte Katheterverpackungen, damit einer mehr in die Tupperdose passt… Oft muss ich über so etwas lachen- und bin dankbar, dass mir noch nichts wirklich bedrohliches passiert ist.
Im September waren wir auf Sardinien und auf dem Rückweg länger in Südtirol. Ein letztes Mal mit meiner guten, alten Accu-Check Combo. Jetzt bin ich AID´lerin und die Katheter sind noch größer verpackt… 😉
Mein „Diabetesding“ in diesem Urlaub war eine sehr, sehr sehr große Sammlung von Zuckertütchen. Solche, die es in fast jedem Café gibt. Die waren überall an mir… in jeder Tasche, in der Pumpentache, überall ein- und zwischengeklemmt. Und liegen noch heute zahlreich im Küchenschrank. Nicht, weil sie so besonders hübsch sind und / oder eine Sammlereigenschaft befriedigen… Ich habe beim Packen zu Hause auf einen Teil der üblichen Traubenzuckerration verzichtet, da ich nach jedem Urlaub ausreichend davon wieder mit nach Hause schleppe.
Da wollte ich wohl dann bei jeder sich bietenden Gelegenheit sicherstellen, bei Unterzuckerungen trotzdem ausreichend „Stoff“ dabei zu haben…
Ich freue mich auf den nächsten Urlaub und bin gespannt, was für eine Marotte dann vielleicht entsteht. Und, ob ich vom AID wieder in den „Basalratenhandbetrieb“ schalte.
Die Marotte allerdings kündigt sich schon an. Da ich ja nun das Handy dringend benötige, habe ich bereits eine Sicherungsleine an Handy und Innentasche der Jacke befestigt. So kann ich das Handy zum Fotografieren oder für das Diabetesmanagement heraus nehmen -ohne dass es die Alpen hinunter- oder ins Wasser fällt. Diabetesbedingte Paranoia. 😉
Wenn ´s weiter nichts ist… .
Ich würde übrigens lieber ohne Erkrankungen reisen. Aber es hilft ja nichts… und mit Neugierde, Selbstverantwortung und ein bisschen Mut klappt es auch so.
Lieben Gruß und viel Vorfreude auf die nächsten Urlaube
Nina -
gingergirl postete ein Update vor 2 Wochen, 6 Tagen
Hallo zusammen meine name ist chiara und ich bin seit knapp 3 monaten mit der diagnose diabetes typ 1 diagnostiziert. Eigentlich habe ich es recht gut im griff nach der diagnose die zweite woche waren meine werte schon im ehner normalen bereich und die ärzte waren beeindruckt das es so schnell ging da ich aber alles durch die ernährung verändert habe und strickt mich daran halte war es einfach und man sah es sofort.
Ich habe ein paar Fragen kann man überall am oberarm den sensor ansetzten( da ich ihn jetzt eher etwas hoch habe beim muskel) und muss man jeden dexcom g7 sensor kalibrieren am anfang beim wechseln? .
Und ich habe bei den overpatch pflastern immer so viel kleberesten am arm kann das am pflaster liegen? Weil es ist ein transparentes und ich habe das gefühl es kriegt wie keine luft… Ich hab mir jetzt nur mal neue pflaster bestellt aber bei einem ist kein loch wo der dexcom ein löchli hat
Und wie ist das bei euch wegen abnehmen funktioniert das oder nicht?
Und wie spritzt ihr wenn ihr ihn der Öffentlichkeit seit an einem fest /Messe oder so?
Da ich nicht immer auf die Toilette renne kann?
Danke schonmal im Voraus-
darktear antwortete vor 2 Wochen, 2 Tagen
Hallo,
Als ich noch die ICT Methode hatte habe ich bei Konzerten oder Messen mir das Kurzzeitinsulin in den Bauch gespritzt und das Langzeit oben am Gesäß.Hat meist keiner mitbekommen.
Meinen Sensor setzte ich oben am Arm,ist für mich angenehmer 🙂
Ich bin froh das die Technik so gut ist und nicht mehr so Steinzeitmäßig wie vor 42 Jahren *lach*LG Sndra
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moira antwortete vor 1 Woche, 5 Tagen
Hallo Chiara! Mit dem Spritzen habe ich es wie Sandra gemacht. Abnehmen ist echt schwierig – ich komme da nicht gut weiter, ich muss aber auch für zwei weitere Leute kochen und deren Essenswünsche sind da nicht unbedingt hilfreich. LG
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hexle postete ein Update vor 3 Wochen
Hat jemand Tipps bei einer Pfalsterallergie gegen dexcom g6. Ich muss die vorhandenen Sensoren noch verwenden, bis die Umstellung auf g7 durch ist.
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lena-schmidt antwortete vor 2 Wochen, 2 Tagen
@stephanie-haack hast du vielleicht ein paar gutes Tipps?
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connyhumboldt antwortete vor 1 Woche, 3 Tagen
Besorge Dir Pflaster die über Tattoos geklebt werden, wenn die neu gestochen sind! Oder Sprühpflaster das Stomapatienten benutzen!
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Hallo Nina,
als unser Kind noch kleiner war, fand ich es schon immer spannend für 2 Typ1 Dias alles zusammen zu packen,alles kam in eine große Klappbox.
Und dann stand man am Auto schaute in den Kofferraum und dachte sich oki wohin mit dem Zuckermonster,es war also Tetris spielen im Auto ;). Für die Fahrten packen wir uns genug Gummibärchen ein und der Rest wird zur Not dann vor Ort gehohlt.
Unsere letzte weite Fahrt war bis nach Venedig