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Sie haben rechtliche oder soziale Fragen bezüglich Kindern und Jugendlichen mit Diabetes? Unser Rechts-Experte Oliver Ebert gibt Ihnen in der Diabetes-Eltern-Journal-Rubrik Nachgefragt Antwort.
Wir planen im Sommer einen längeren Urlaub. Natürlich können wir für unsere Tochter Emma (5 Jahre) eine gewisse Menge Insulin mitnehmen, aber unser Arzt hat gemeint, dass er kein Rezept auf Vorrat ausstellen dürfe. Was machen wir, wenn das Insulin kaputtgeht oder nicht reicht? Und wer bezahlt, wenn wir plötzlich zum Arzt oder gar ins Krankenhaus müssen?
Wer in Deutschland bei einer Krankenkasse versichert ist, genießt im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie einigen weiteren Ländern automatisch einen Grundversicherungsschutz. Eine Liste der Länder finden Sie z. B. auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums (Kurzlink: bit.ly/39VcBSR).
Über ein Sozialversicherungsabkommen ist geregelt, dass Kassenpatienten dort zum Arzt gehen können und mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK/EHIC, meist auf der Rückseite der Krankenversicherungskarte) alle medizinisch notwendigen Leistungen erhalten, die nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland warten können.
Wenn dringend Insulin benötigt würde, kann man sich also bei einem Arzt vor Ort ein Rezept ausstellen lassen und bei einer Apotheke einlösen. Allerdings ist es möglich, dass das gewohnte Medikament bzw. Insulin nicht verfügbar ist bzw. der Arzt hierfür kein Rezept ausstellen darf. Daher kann man auch ein Rezept mit in den Urlaub nehmen und im Urlaubsland in einer Apotheke einlösen. Ihr Arzt darf hierzu maximal einen notwendigen Quartalsbedarf verordnen. Wichtig ist dabei, dass das Rezept alle erforderlichen Angaben enthält und nicht nur der Handelsname, sondern auch die allgemein gebräuchliche Bezeichnung angegeben ist. Auch die genaue Menge ist erforderlich, denn die in Deutschland üblichen Angaben zur Packungsgröße (N1-N3) sind nicht überall bekannt. Beachten Sie auch, dass es im Urlaubsland kürzere Fristen geben kann, wie lange ein Rezept gültig ist bzw. eingelöst werden kann; dies gilt dann auch für das deutsche Rezept.
In der Regel muss man die Kosten zunächst selbst verauslagen und kann die Rechnungen dann bei der Krankenkasse einreichen. Allerdings werden die Kosten nur bis zu der Höhe übernommen, wie sie bei einer inländischen Behandlung erstattet werden, zudem kann die Krankenkasse einen Abschlag für Verwaltungskosten bzw. Eigenanteile abziehen.
Bitte denken Sie daran, dass das Sozialversicherungsabkommen nur eine Grundsicherung bringt. Man erhält nur die medizinische Versorgung, die das Gesundheitssystem im Urlaubsland vorsieht – fast überall ist das Leistungsniveau niedriger als bei uns. Auch ein Krankenrücktransport ist nicht abgedeckt. Es empfiehlt sich daher, unbedingt eine private Reisekrankenversicherung anzuschließen.
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Erschienen in: Diabetes-Eltern-Journal, 2022; 13 (2) Seite 15
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