Neue Richtlinien zur Begleitperson für Kinder verunsichern

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Neue Richtlinien zur Begleitperson für Kinder verunsichern

Kinder mit Diabetes können eine ärztliche Verordnung über spezielle Krankenbeobachtung erhalten, damit eine Begleitperson in Schule oder Kindergarten das erforderliche Diabetes-Management übernimmt bzw. bei Unterzuckerungen eingreift. Eine Änderung der Vorschriften führt jedoch aktuell zu erheblicher Verunsicherung. In manchen Fällen haben Krankenkassen auch schon die entsprechenden Leistungen unter Hinweis auf die neue Rechtslage eingestellt. In diesem Beitrag erläutern wir den Hintergrund und geben Tipps, wie damit umzugehen ist.

Die Fortschritte in der Medizin und Technik, insbesondere moderne Hilfsmittel wie kontinuierliches Glukose-Monitoring (CGM) und Insulinpumpen, tragen dazu bei, dass im Vergleich zu früher ein Diabetes deutlich besser und risikoärmer gemanagt werden kann. Auch Kinder und Jugendliche bekommen aufgrund des Diabetes so immer seltener Probleme in Kindergarten bzw. Schule. In den meisten Fällen sind Lehrkräfte bzw. Betreuungspersonal engagiert und nach Kräften bemüht, eine reguläre Teilnahme zu ermöglichen.

Allerdings gibt es Ausnahmen, denn Personal in Kindergärten und Lehrkräfte sind nicht verpflichtet, medizinische Maßnahmen zu übernehmen. In solchen Fällen wird eine Begleitperson benötigt, welche während des Unterrichts bzw. auf Klassenfahrten diese medizinischen Maßnahmen durchführt bzw. auf das Kind zusätzlich aufpasst.

Eine solche Begleitperson bei Kindern mit Diabetes wurde von Gerichten bislang als Leistung der häuslichen Krankenpflege angesehen. Sie gillt als “Sicherungspflege” in Form der speziellen Krankenbeobachtung, § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB V), die von Ärztin oder Arzt formlos oder mit dem Formularvordruck 12 verordnet werden kann.

Für Unruhe sorgt aktuell eine Änderung der Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege. Einige Eltern haben schon ein Schreiben der Krankenkassen erhalten, dass es nun keine gesetzliche Grundlage mehr für eine solche Kassenleistung gäbe. Man solle sich künftig an das Sozialamt wenden. Hier sollten sich Eltern auf jeden Fall wehren.

Neuregelungen greifen seit 01.11.2023

Die Voraussetzungen sowie der Umfang dieser verordnungsfähigen Leistungen ergaben sich bis zum 31.10.2023 aus der “Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie” (HKP-RL). Allerdings ist dort auch geregelt, dass “Verordnungen von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege bei besonders hohem Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, bei denen die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft im Sinne des § 37c Absatz 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist”, spätestens ab 01.11.2023 nach den Richtlinien über die Verordnung außerklinischer Intensivpflege erfolgen müssen.

Zudem wurde in der HKP-RL die bisherige Nummer 24 des Leistungsverzeichnisses gestrichen, welche die “Spezielle Krankenbeobachtung” regelte.

Manche Krankenkassen stellen plötzlich Übernahme der Behandlungspflege ein

Vor diesem Hintergrund stellen manche Krankenkassen nun plötzlich die Übernahme der Behandlungspflege in Schule und Kindergarten ein. Mit der Begründung, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Übernahme dieser Kosten (mehr) gäbe. Andere Krankenkassen verlangen eine (neue) ärztliche Verordnung von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege auf speziellen Rezeptformularen (Muster 62B und 62C).

In diesem Fall ist jedoch eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zwingend vorgeschrieben. Die dortigen Untersuchungs-Richtlinien sind aber derzeit (noch) nicht auf die spezielle Situation von Kindern mit Diabetes in Kindergarten und Schule abgestimmt. Eltern müssen daher damit rechnen, dass die Begleitperson nun abgelehnt wird, weil der MDK keine Notwendigkeit einer ständigen pflegerischen Bereitschaft sieht.

Meine Einschätzung: Rechtslage hat sich nicht wesentlich geändert

Nach meiner Einschätzung ist dies jedoch nicht rechtmäßig. Zunächst dürfte fraglich sein, ob es sich bei der benötigten speziellen Krankenbeobachtung tatsächlich um Leistungen einer außerklinischen Intensivpflege handelt. Denn hier bestehen doch erhebliche Unterschiede. Es wäre dann aber weiterhin die HKP-RL anwendbar. Die dortige Streichung der “Speziellen Krankenbeobachtung” kann meiner Auffassung nach jedoch nicht dazu führen, dass die Krankenkasse die Leistungen nicht erbringen darf.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stellt die HKP-RL keinen abschließenden Leistungskatalog dar. Wenn Maßnahmen der Behandlungspflege im Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich sind, besteht auch außerhalb des Leistungsverzeichnisses der HKP-RL eine Leistungsverpflichtung der Krankenkassen (vgl. Urteil vom 26.01.2006, Az. B 3 KR 4/05 R).

Der Gemeinsame Bundesausschuss, der für die Richtlinien verantwortlich ist, hat in seinen tragenden Gründen für die Änderungen daher auch klargestellt, dass die spezielle Krankenbeobachtung im Sinne der bisherigen Regelungen weiterhin erforderlich und wirtschaftlich sein kann. In diesem Fall darf sie auch weiterhin verordnet und von den Krankenkassen erbracht werden.

Tipps zur Vorgehensweise

Ich empfehle, bei der Antragsstellung zunächst wie bislang zu verfahren. Die Ärztin oder der Arzt sollte eine Verordnung über die spezielle Krankenbeobachtung auf Grundlage der HKP-RL ausstellen. Zur Begründung sollte angeführt werden, dass für die Zeit des Kindergarten- bzw. Schulbesuchs eine ständige Begleitung aus medizinischer Sicht zwingend erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Insulintherapie sowie die Überwachung der Stoffwechsel-Situation zu gewährleisten.

Dazu sollte eine schriftliche Bestätigung von Kindergarten bzw. Schule vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass die erforderlichen medizinischen Maßnahmen bzw. Beobachtung des Kindes von dort nicht geleistet bzw. gewährleistet werden können. Weiterhin empfehle ich, eine detaillierte Stunden-Aufstellung einzureichen, aus denen sich die Zeiten ergeben, für welche die Hilfe benötigt wird.

Wird der Antrag von der Krankenkasse abgelehnt, weil eine Verordnung von “Außerklinischer Intensivpflege” unter Verwendung der Vordrucke Muster 62B und 62C erforderlich sei, würde ich hiergegen sofort Widerspruch einlegen. Für alle Fälle sollte der Arzt dann aber gleich die geforderte Verordnung für Außerklinische Intensivpflege ausstellen. Da es relativ lange dauern kann, bis die Krankenkasse den Widerspruch bearbeitet, könnte eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragt werden. Es empfiehlt sich, hierzu anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


von Oliver Ebert

Oliver Ebert ist Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutzbeauftragter und -auditor und Hochschullehrbeauftragter für Datenschutz- und Internetrecht. Zudem ist er Geschäftsführer der mediaspects GmbH sowie Fachjournalist für Medizin, Datenschutz & Patientenrechte. Seit vielen Jahren befasst er sich mit dem Thema Diabetes und unterstützt Patienten, Angehörige und Ärzte in juristischen Belangen. Er war langjähriger Vorsitzender des DDG-Ausschusses Soziales und ist Co-Koordinator/Mitautor der europaweit ersten S2e-Leitlinie: „Diabetes & Straßenverkehr“

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2024; 73 (2) Seite 48-49

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  • thomas55 postete ein Update vor 1 Monat

    Hallo Philipa,
    beim Umstieg auf eine Pumpe musst du als Mensch fast genauso viele Entscheidungen treffen wie bei der ICT. Schätzfehler bleiben also. Du kannst aber die Basalrate individuell einstellen, z.B. In den frühen Morgenstunden mehr Insulin zuführen. Auch bei körperlichen Anstrengungen kannst du die Basalrate für eine Zeit stoppen, das morgens oder abends gespritzte Basalinsulin wirkt dagegen weiter. Auch bei Schätzfehlern und ansteigendem Zuckerwert kannst du einfach mit dem Drücken von Knöpfen o.ä. Insulin geben. Je nach Situation würdest du keine Spritze rausholen. Bei mir haben sich damals vor 12 Jahren beim Umstieg auf die Pumpe vor allem die Spitzen oben und unten verringert, die mein Doc damals immer als zu viel und zu groß angesehen hat. Der HbA1c, der damals entscheidende Wert, hat sich bei mir nur minimal verbessert. GMI und TIR gab es damals noch nicht, jedenfalls nicht für Patienten. Beim Umstieg auf AID haben sich bei mir GMI und TIR verbessert. Aber “automatisch” funktioniert das auch nur begrenzt. Wenn du z.B. Sport machst, kann ein AID-System die Insulinzufuhr maximal auf Null setzen, aber Zucker kann dir Pumpe auch nicht zuführen.
    Aber meine Meinung: Der Umstieg von ICT auf Pumpe war für mich eine sehr gute Entscheidung würde ich immer wieder so machen.
    Viel Erfolg
    Thomas

  • philipa postete ein Update vor 1 Monat

    Hallo zusammen,
    Ich bin neu hier und wollte fragen ob sich euer GMI Wert gebessert hat nachdem ihr eine Pumpe bekommen habt?

    • ole-t1 antwortete vor 1 Monat

      Hallo philipa,
      Nein, mein GMI nicht, aber meine “Time in happyness” 🙂
      Aber das hängt von der individuellen Situation ab.
      Bei mir war die Umstellung z.B. damit verbunden, dass ich mehr Flexibilität im Alltag zulassen konnte.
      Bei vielen anderen fällt die “Sorge” um nächtliche Blutzuckerverläufe weg.
      Aber es gibt auch viele Menschen da draußen, die ihr Leben super mit ICT “rocken”. 🙂
      Beste Grüße