Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine Schul-Begleitperson?

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Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine Schul-Begleitperson?

Wenn Schule und Krankenkasse die Zuständigkeit für eine Schul-Begleitperson ablehnen, stehen Eltern von Kindern mit Diabetes oft allein da. Rechtsanwalt Oliver Ebert zeigt, welcher Rechtsanspruch dennoch besteht.

Die Frage

Die neue Lehrerin meiner Tochter Bettina (7) ist nicht bereit, die CGM-Werte abzulesen oder die Insulinpumpe zu kontrollieren: Das sei zu viel Arbeit, und sie wolle sich keinen Haftungsrisiken aussetzen. Eine Beschwerde bei der Schulleitung brachte nichts, im Gegenteil: Man hat mir gesagt, dass ich eine Begleitperson organisieren soll. Ansonsten müsste ich damit rechnen, dass Bettina nicht länger in der Schule bleiben könne.

Ich bin nun sehr verzweifelt: Als Alleinerziehende müsste ich entweder meinen Job kündigen oder jemanden anstellen. Das kann ich mir aber nicht leisten. Man hat mir geraten, beim Integrationsamt anzurufen und dort eine Assistenzperson zu beantragen. Beim Amt bekam ich die Auskunft, dass die Krankenkasse zuständig sei. Meine Kasse wiederum sagt, sie sei nur für die Krankenbehandlung zuständig, aber nicht für Inklusionsleistungen. Und nun?

Ilona B.

Die Antwort von Oliver Ebert

Das ist eine sehr belastende Situation. Und leider sind Lehrerin und Schule formal im Recht: Lehrkräfte sind nicht verpflichtet, solche medizinischen Maßnahmen wie das Bedienen bzw. Überwachen von CGM oder Insulinpumpe zu übernehmen. Auch das Ämter-Pingpong ist typisch: Niemand will zuständig sein.

Aber ich habe eine gute Nachricht: Mehrere Gerichte haben nun entschieden, dass eine solche Begleitperson bei Kindern mit Diabetes in der Regel eine Leistung der häuslichen Krankenpflege ist. Es handele sich dabei um eine sog. „Sicherungspflege“ (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V), die vom Arzt verordnet werden kann.

Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege umfasst auch Hilfe außerhalb des Haushalts, beispielsweise in Schulen und Kindergärten. Hierzu gehören alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern.

Da diese Hilfe mit der Schule speziell nichts zu tun hat, sondern auch außerhalb der Schulzeit nötig ist (und dann von Ihnen sichergestellt wird), liegen die Voraussetzungen einer Sicherungspflege vor. Deshalb kann Ihr Arzt die benötigte Schulbegleitung für Bettina verordnen, die Sie dann bei der Krankenkasse einreichen. Ein spezielles Rezeptformular ist dafür nicht erforderlich. Wichtig ist, dass unbedingt der zeitliche Umfang dargelegt wird, für den die Begleitperson benötigt wird. Hilfreich ist die Vorlage des Stundenplans sowie eine Bestätigung der Schule, dass die erforderlichen Leistungen nicht vom Lehrpersonal übernommen werden.


von Rechtsanwalt Oliver Ebert

Erschienen in: Diabetes-Eltern-Journal, 2022; 13 (1) Seite 23

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  • mr postete ein Update vor 14 Stunden, 3 Minuten

    Hallo,
    Ich bin neu hier.
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    Ich würde mich gerne austauschen

  • Hallo, hat hier noch jemand Doppeldiabetes (durch Corona verursacht oder warum auch immer)? Ich würde mich gerne austauschen.

  • olivers postete ein Update vor 2 Wochen

    Hallo Zusammen!
    Ich bin ein T3er und freue mich Gleichbetroffene zwecks Erfahrungsaustausch zu finden. Bin im Frankfurter Raum, aber auch im Heidelberger Raum unterwegs.
    Liebe Grüße
    Oliver

    • Hey Oliver, kannst mich gerne mal anschreiben. Viele Grüße
      Gunnar

    • @gunnar83: hallo, aktuell im Frankfurter Raum. Wir können aber gerne mal ein Treffen organisieren, zwecks Austausch.
      Viele Grüße
      Oliver

    • Hallo Oliver, auch ich bin Typ 3c und würde mich gern mit dir ein wenig per Mail mit dir austauschen, wenn du magst. Bin vor 15 Jahren mit Kausch-Whipple auf “Verdacht” operiert worden – war aber kein Krebs, sondern “nur” eine Pankreatitis (AIP), also eine Fehldiagnose (hätte keiner OP bedurft, also kein Diabetes als Folge).