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Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.
Mein Sohn ist 10 Jahre alt und hat einen Schwerbehindertenausweis. Folgende Vermerke sind darauf: GdB 50 und Merkzeichen H. Der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ und das große B sind durchgeixt. Besteht ein Anspruch auf die Mitnahme einer Begleitperson? Was, wenn eine schwere Unterzuckerung auftritt während der Bahnfahrt?
Jürgen R., per e-mail
Allein das Merkzeichen „H“ für „hilflos“ berechtigt nicht zur Mitnahme einer Begleitperson. Dies wird nur dann gewährt, wenn das Merkzeichen „B“ (für „Begleitperson“) festgestellt wurde. Allerdings wird dieses Merkzeichen nur sehr restriktiv ausgegeben; denn eine Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson liegt nur vor, wenn Menschen infolge ihrer Behinderung bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt benötigt wird.
Auch wenn man Assistenz braucht, um eine schwere Seh- oder Hörbehinderung auszugleichen, oder bei schweren Anfallsleiden (Epilepsie) wird das Merkzeichen meist problemlos erteilt. Bei Diabetes kommt es – wie immer – darauf an. Allein die bloße Gefahr, dass es „vielleicht“ zu einer Unterzuckerung kommen kann, reicht für viele Versorgungsämter nicht aus. Es kommt also immer auf den Einzelfall an.
Ich empfehle, dass Sie beim Versorgungsamt zusätzlich das Merkzeichen „B“ beantragen und dabei gut begründen, warum ihr Sohn generell nicht allein Bus oder Zug fahren kann. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie dann Widerspruch bzw. anschließend Klage erheben.
von Oliver Ebert
Kontakt:
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2014; 63 (9) Seite 58
5 Minuten
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