- Soziales und Recht
Diabetes und Job: Gekündigt – was tun?
4 Minuten
Darf der Arbeitgeber wegen des Diabetes kündigen? Oder können Menschen mit Diabetes einen besonderen Kündigungs-Schutz in Anspruch nehmen? In diesem Beitrag haben wir einige Tipps zum Thema Diabetes und Arbeitsrecht zusammengestellt.
Öfters kann man lesen, dass man im Fall einer schweren Krankheit wie Diabetes automatisch einen besonderen Kündigungs-Schutz genießt. Das stimmt so nicht: Krankheit ist sogar ein häufiger Kündigungs-Grund. Trotzdem kann man sich oft erfolgreich wehren, denn häufig liegen die Voraussetzungen für eine Kündigung nicht vor.
Was tun bei Kündigung?
Sobald die Kündigung aber vorliegt, ist Eile geboten: Man kann sich hiergegen nur mit einer Kündigungs-Schutz-Klage wehren, die innerhalb von drei Wochen eingereicht werden muss. Tipp: Lassen Sie sich in einem solchen Fall schnellstmöglich von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt oder ggf. einer Gewerkschaft beraten, ob eine Kündigungs-Schutz-Klage Erfolg-versprechend ist.
Weiterer Tipp: Manchmal zeichnet sich bereits im Vorfeld ab, dass es bald zu einer Kündigung kommt. Es kann dann sinnvoll sein, umgehend einen Antrag auf Feststellung einer „Schwerbehinderung“ beim Versorgungsamt zu stellen. Haben Sie den Antrag mindestens drei Wochen vor Ausspruch der Kündigung gestellt und die Behörde erkennt die Schwerbehinderung an, profitieren Sie von einem erhöhten Kündigungs-Schutz.
Ein solcher Antrag kann selbst dann etwas bringen, wenn die Voraussetzungen für den Schwerbehinderten-Status, d. h. für einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, nicht vorliegen. Bei insulinbehandelten Diabetikern wird die Behörde mindestens einen GdB von 30 feststellen. Damit kann man unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Gleichstellung erreichen und genießt dann denselben Kündigungs-Schutz wie Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung.
Abfindung, Aufhebungs-Vertrag: Vorsicht
In vielen Fällen wird Arbeitnehmern angeboten, das Arbeits-Verhältnis nicht durch Kündigung, sondern einvernehmlich – durch Aufhebungs-Vertrag – zu beenden. Meist ist dies mit dem Angebot einer Einmal-Zahlung verbunden. Solche Aufhebungs-Verträge sollten Sie jedoch niemals unterzeichnen, ohne zuvor gründlich über das Angebot nachgedacht und fachkundigen Rat eingeholt zu haben. Auch wenn die angebotene Einmal-Zahlung recht hoch erscheint, relativiert sich dieser Betrag mitunter recht schnell.
Zum einen sollen hiermit regelmäßig alle noch bestehenden Ansprüche gegen den Arbeitgeber abgegolten werden, z. B. Lohn-Zahlungen oder der Ausgleich von Rest-Urlaub. Weiterhin ist zu bedenken, dass man durch die einvernehmliche Beendigung eine nachfolgende Arbeitslosigkeit quasi selbst verschuldet und dadurch regelmäßig mit einer dreimonatigen Sperre der Arbeitslosen-Unterstützung zu rechnen ist. Die Abfindungs-Summe muss auch versteuert werden, sodass am Ende oft recht wenig von der ursprünglichen Summe verbleibt.
Wann ist eine Kündigung zulässig?
Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern unterliegen nicht dem Kündigungs-Schutz-Gesetz. Der Arbeitgeber kann jederzeit innerhalb der vertraglichen bzw. gesetzlichen Fristen kündigen, er muss die Kündigung nicht begründen. Das Arbeits-Verhältnis endet, ohne dass man eine Abfindung erhält. Dies gilt selbst im Fall von jahrzehntelang beschäftigten Mitarbeitern: Eine Kündigung ist ohne Angabe von Gründen zulässig, es gelten nur etwas längere Kündigungs-Fristen.
Ist im Arbeits-Vertrag keine längere Kündigungs-Frist vereinbart, gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß § 622 BGB. Bei einer Betriebs-Zugehörigkeit von z. B. 25 Jahren beträgt die Kündigungs-Frist sieben Monate zum Ende eines Monats. Dies bedeutet: Wenn der Chef die Diabetes-Erkrankung als Problem sieht, kann dies in Kleinbetrieben tatsächlich zu einem (eigentlichen) Kündigungs-Grund werden – auch wenn der Arbeitgeber das in der Regel nicht zugeben wird.
Tipp: Wer schwerbehindert oder gleichgestellt ist, profitiert auch in Kleinbetrieben von einem erhöhten Kündigungs-Schutz.
Deutlich mehr Schutz genießen Beschäftigte in Betrieben, bei denen mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind. Dort greift der gesetzliche Kündigungs-Schutz, der Arbeitgeber braucht einen zulässigen Kündigungs-Grund.
Die möglichen Gründe werden unterteilt in
- Verhaltens-bezogene Gründe,
- Personen-bezogene Gründe,
- Betriebs-bedingte Gründe
und bringen jeweils unterschiedliche Voraussetzungen mit sich.
Bei einer Verhaltens-bedingten Kündigung liegt ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, welches dieser trotz wiederholter Aufforderung (Abmahnung) nicht abgestellt hat. Beispiele hierfür sind permanente Verspätungen oder Arbeits-Verweigerung. Eine Kündigung ist aber nur zulässig, wenn zuvor eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erfolgt ist.
Eine Personen-bedingte Kündigung beruht auf Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Der häufigste Fall hierfür ist die Langzeit-Erkrankung. Allerdings ist eine Kündigung wegen Krankheit an hohe Voraussetzungen geknüpft, insbesondere ist eine „negative Zukunfts-Prognose“ erforderlich. Das bedeutet, dass aus Fehlzeiten in der Vergangenheit und dem Gesundheits-Zustand die Prognose abgeleitet werden können muss, dass auch in Zukunft mit erheblichen Fehlzeiten zu rechnen ist und dies mit einer erheblichen Störung des Betriebs-Ablaufs einhergehen wird.
Der Arbeitgeber muss auch nachweisen, dass der Versuch einer Wiedereingliederung erfolglos blieb bzw. andere betriebliche Maßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind. Selbst dann müsste eine abschließende Interessenabwägung ergeben, dass die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen. Allein das Vorliegen einer Diabetes-Erkrankung reicht als Kündigungs-Grund daher nicht.
Schließlich kann auch aus Betriebs-bedingten Gründen gekündigt werden, z. B. dann, wenn Entlassungen erforderlich sind, um die (Fort-)Existenz des Betriebs sicherzustellen. Hierzu muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er eine hinreichende Sozial-Auswahl getroffen hat, d. h. er bei Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer deren soziale Verpflichtungen (Kinder, Familie), körperliche Benachteiligungen (Schwerbehinderung) und Faktoren wie die Dauer der Betriebs-Zugehörigkeit hinreichend berücksichtigt hat. Kann der Arbeitgeber keinen dieser Gründe nachweisen, ist die Kündigung in der Regel unwirksam.
Tipp: Der besondere Kündigungs-Schutz für schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Menschen gilt selbstverständlich auch hier. Der Arbeitgeber muss dann neben einem zulässigen Kündigungs-Grund die Zustimmung der Behörde nachweisen. Daher heißt es auch oft: „Schwerbehinderte gehen zuletzt.“
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Erschienen in: Diabetes-Journal, 2022; 71 (5) Seite 46-48
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laila postete ein Update in der Gruppe In der Gruppe:Diabetes Typ 3c vor 16 Stunden, 11 Minuten
Hallo ihr Lieben….Mein Name ist Laila…Ich bin neu hier…Ich wurde seit 2017 mit Diabetes 2 diagnostiziert.Da bekam ich den Diabetes durch laufen ohne Medies in den Griff.Das ging so bis Januar 2025.Ich weiss heute nochicht warum…aber ich hatte 2024 den Diabetes total ignoriert und fröhlich darauf losgegessen.Mitte 2025 ging ich Sport machen und gehen nach dem Essen.Und nahm immer megr ab.Htte einen Hb1C Wert von 8…Da ich abnahm, dachte ich, das der Wert besser ist…Bis Januar 2025…Da hatte ich einen HbA1C Wert von 14,8…Also Krankenhaus und Humalog 100 zu den Malzeiten spritzen…Und Toujeo 6 EI am Morgen…Irgendwann merkte ich, das mich kein Krankenhaus einstellen konnte.Die Insulineinheiten wurden immer weniger.Konnte kein Korrekturspritzen megr vornehmen.Zum Schluss gin ich nach 5 Mon. mit 2 Insulineinheiten in den Hypo…Lange Rede …kurzer Sinn.Ich ging dann auf Metformin…Also Siofor 500…Ich war bei vielen Diabethologen….Die haben mich als Typ 1 behandelt.Mit Metformin ging es mir besser.Meine letzte Diaethologin möchte, das ich wieder spritze.Ich komme mit ihr garnicht zurecht.Mein HbA1C liegt jetztbei 6,5…Mein Problem ist mein Gewicht.Ich wiege ungefähr 48 Kilo bei 160 m…Ich bräuchte dringend Austausch…Habe so viele Fragen…Bin auch psychisch total am Ende. Achso…Ja ich habe seit 1991 eine chronisch kalfizierende Pankreatitis…Und eine exokrine Pankreasinsuffizienz…Also daurch den Diabetes 3c.Wer möchte sich gerne mit mir austauschen?An Michael Bender:” Ich habe Deine Geschichte gelesen . Würde mich auch gerne mit Dir austauschen, da Du ja auch eine längere Zeit Metformin eingenommen hast.” Ich bin für jeden, mit dem ich mich hier austauschen kann, sehr dankbar. dankbar..Bitte meldet Euch…!!!
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vio1978 postete ein Update vor 2 Tagen, 2 Stunden
Habe wieder Freestyle Libre Sensor, weil ich damit besser zurecht kam als mit dem Dexcom G 6. ist es abzusehen, ob und wann Libre mit d. Omnipod-Pumpe kompatibel ist?🍀
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renrew postete ein Update in der Gruppe In der Gruppe:Diabetes-Technik vor 1 Woche, 2 Tagen
gibt es Tips oder Ratschläge dieser Pumpe betreffend?
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moira antwortete vor 5 Tagen, 18 Stunden
Das kommt sehr darauf an – in welchem Bereich?
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Hallo Leila, ich bin Suzana und auch in dieser Gruppe. Meine Geschichte kannst du etwas weiter unten lesen.
Es ist sicher schwer aus der Ferne Ratschläge zugeben, dennoch: ich habe mich lange gegen Insulinspritzen gewehrt aber dann eingesehen, dass es besser ist. Wenn die Pankreas nicht mehr genug produziert ist es mit Medikamenten nicht zu machen. Als ich nach langer Zeit Metformin abgesetzt habe, habe ich erst gemerkt, welche Nebenwirkungen ich damit hatte.
Ja auch ich muss aufpassen nicht in den unterzucker zu kommen bei Sport und Bewegung aber damit habe ich mich inzwischen arrangiert. Traubensaft ist mein bester Freund.
Ganz wichtig ist aber ein DiabetologIn wo du dich gut aufgehoben fühlst und die Fragen zwischendurch beantwortet.
Weiterhin viel Kraft und gute Wegbegleiter!
@suzana: Ich danke Dir für die Nachricht.Könnten wir uns weiterhin austauschen?Es wäre so wichtig für mich.Vielleicht auch privat? Gebe mir bitte Bescheid…Ich kenne mich hier leider nicht so gut aus…Wäre echt super…😊