- Soziales und Recht
Jugendlicher Diabetiker klagt erfolgreich: CGM wird bezahlt
3 Minuten
Das Sozialgericht Stuttgart hat mit einem bemerkenswerten Urteil (SG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2013, S 23 KR 6965/11) eine Krankenkasse verpflichtet, die Kosten für die kontinuierliche Glukosemessung (CGM) mittels Glukosesensor nebst sämtlichen Zubehörteilen zu übernehmen.
Klage von Jugendlichem mit starken Schwankungen
Geklagt hatte ein Jugendlicher, bei dem es immer wieder zu erheblichen Blutzuckerschwankungen kam; der HbA1c-Wert der vergangenen zwei Jahre lag zwischen 7,5 und 10,2 Prozent. Eine ausreichende Unterzuckerungswahrnehmung war noch immer vorhanden, auch wenn diese aufgrund der starken Schwankungen immer mehr nachließ.
Zu einer schweren Hypoglykämie (Fremdhilfe erforderlich) war es bislang nicht gekommen. Der Augenarzt hatte eine diabetische Augenerkrankung diagnostiziert (beginnende, milde, nichtproliferative diabetische Retinopathie), die aber noch nicht behandlungsbedürftig ist. Weitere Folge- oder Begleiterkrankungen lagen nicht vor.
Was notwendig ist
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlungsleistungen sowie auf Versorgung mit den dafür erforderlichen Hilfsmitteln. Jedoch kann grundsätzlich nur eine in diesem Sinne “ausreichende” Versorgung verlangt werden. Leistungen, die über das Maß des Erforderlichen hinausgehen, dürfen gemäß § 12 SGB V nicht von den Krankenkassen übernommen werden.
Blutzuckermessgeräte und die benötigten Teststreifen sind bei insulinpflichtigen Patienten in medizinisch notwendigem Umfang und ohne Mengenobergrenze zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig. Bei CGM-Systemen ist es schwieriger: Diese sind nach Auffassung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA, er regelt den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen) als “neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode” anzusehen.
Gemäß § 135 SGB V dürfen solche Leistungen nur erbracht werden, wenn der diagnostische und therapeutische Nutzen anerkannt ist, eine medizinische Notwendigkeit hierfür besteht und auch die Kriterien der Wirtschaftlichkeit erfüllt sind. Der G-BA hat daher ein gesetzlich vorgesehenes Methodenbewertungsverfahren eingeleitet, dessen Ergebnis aber erst in einiger Zeit feststehen wird. Aus diesem Grund wird eine Kostenübernahme von CGM-Systemen in den meisten Fällen bislang verweigert.
CGM: keine neue Methode
Das SG Stuttgart hat mit diesem Urteil nun klargestellt, dass es die CGM nicht als solche neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode ansieht. Eine kontinuierliche Glukosemessung sei “nicht als neue Behandlungsmethode zu qualifizieren”.
Hierdurch erfolge nämlich “weder eine Änderung der Behandlungsmethode, noch des Therapiekonzepts”. Denn es werde neben der Selbstmessung im Blut “lediglich eine andere bzw. zusätzliche Messmethode in Form der Messung der Glukosekonzentration in der interstitiellen Flüssigkeit zur Verfügung gestellt”.
Therapie bleibt unbehelligt
Das Gericht sah auch keine Auswirkung der kontinuierlichen Glukosemessung auf das übergeordnete Therapiekonzept des behandelnden Arztes. Zwar könne sich der Arzt bei seinen Therapieentscheidungen auch an den durch die kontinuierliche Messung erhobenen Zuckerdaten orientieren – nach Auffassung des Gerichts sei aber ein Unterschied zur herkömmlichen Blutzuckermessung im Blut nicht erkennbar.
Denn der Kläger führte auch bis dahin stets ein Blutzucker-Tagebuch, so dass die dort festgehaltenen Messwerte und Daten auch bislang schon in identischer Weise bei der Therapieentscheidung durch den Arzt berücksichtigt werden konnten.
CGM: “erforderlich”
Aufgrund der Stoffwechselschwankungen, der diabetischen Retinopathie und der nachlassenden Unterzuckerungswahrnehmung sei der Einsatz der CGM auch erforderlich (im Sinne der §§ 12, 33 SGB V). Denn eine ebenso wirksame, aber wirtschaftlichere Alternative stehe nicht zur Verfügung. Schließlich setzte sich das Gericht noch mit dem Kostenargument auseinander, denn eine Verordnung ist nur gesetzlich zulässig, wenn sie dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 12 Abs. 1 SGB V entspricht.
Das Gericht ließ dazu aber die als glaubhaft eingestuften Angaben der Eltern ausreichen, dass im Rahmen wiederholter Probephasen eine Verringerung der Blutzuckermessungen erreicht werden konnte. Dem stünde nach Meinung des Gerichts auch nicht entgegen, dass nach Angaben des Herstellers des CGM-Systems die herkömmliche Anzahl von Blutzuckermessungen weiterhin durchgeführt werden solle.
Schließlich hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die fehlende Listung der CGM im Hilfsmittelverzeichnis keine Rolle spielt. Denn die Krankenkassen hätten keine gesetzliche Ermächtigung, den Leistungsanspruch des Versicherten zu begrenzen.
Der Kommentar
Dieses Urteil ist mutig und zu begrüßen; aus juristischer Sicht wäre es aber wünschenswert gewesen, wenn es sich in der Urteilsbegründung etwas ausführlicher und intensiver mit den aufgeworfenen Rechtsproblemen befasst hätte. Kleiner Wermutstropfen: Die Entscheidung hat keine Bindungswirkung.
Es lässt sich daher nicht voraussehen, ob andere Sozialgerichte oder gar Obergerichte diese patientenfreundliche Auffassung des SG Stuttgart bestätigen werden.

RA Oliver Ebert
Kontakt:
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2014; 63 (4) Seite 50-51
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schubidu postete ein Update in der Gruppe In der Gruppe:Diabetes-Technik vor 6 Tagen, 7 Stunden
Hallo zusammen,
ich möchte im Herbst auf eine Patchpump umsteigen, daher würde mich interessieren, ob jemand mit der Nano touchcare Erfahrungen machen konnte. Lieben Dank für Rückmeldungen im Voraus! -
stephanie-haack postete ein Update vor 4 Wochen
Jetzt schon vormerken: Das nächste virtuelle Community-MeetUp findet am 10. Juni statt. Wir freuen uns drauf! 🙂
Alle Infos hier: https://diabetes-anker.de/veranstaltung/virtuelles-diabetes-anker-community-meetup-im-juni2026/
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tako111 postete ein Update vor 4 Wochen
Ich habe Ihr Heft 1-2/2026 leider erst jetzt in die Hände bekommen und war über den Bericht auf Seite 14 „Spritzen, aber kein Insulin“ schon verwundert. Zwar nennen Sie einige mögliche Nebenwirkungen der einzelnen Substanzen, jedoch fehlt ein Hinweis auf eine besonders schwerwiegende Komplikation: die Gefahr einer Schädigung des Sehnervs beziehungsweise anderer Augenstrukturen. Nach meinem Kenntnisstand kann diese Nebenwirkung unter Umständen nicht mehr reversibel sein.
Ich würde mir wünschen, dass Sie bei künftigen Berichten auch auf solche Risiken eingehen und diese entsprechend berücksichtigen. Auffällig ist zudem, dass in Ihrem Heft häufig über Menschen mit Diabetes Typ 1 berichtet wird, während der Diabetes Typ 2 deutlich weniger Beachtung findet. Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dass die entsprechenden Spritzenmedikamente bei Typ-2-Diabetes oftmals in einem überwiegend positiven Licht dargestellt werden, ja geradezu für den Typ 2 gegenüber beispielsweise Metformin, präferiert werden.
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katrin-kraatz antwortete vor 4 Wochen
Für die Augenproblematik konnte bisher keine Kausalität gezeigt werden. Hier sind weitere Studien zu erwarten, deren Ergebnisse abzuwarten sind. Außerdem ist es ein sehr seltenes Ereignis. Details sind zum Beispiel zu finden im Deutschen Ärzteblatt unter https://www.aerzteblatt.de/themen/augenheilkunde/therapie-mit-glp-1-rezeptor-agonisten-okulaere-komplikationen-sind-selten-aber-visusbedrohend-e345aa92-a4f7-4f40-8146-b2967b577504.
Wir bemühen uns, mit unseren Beiträgen ausgewogen über die Ausgaben des Diabetes-Ankers hinweg alle Menschen mit Diabetes zu informieren – mal mehr über den einen, mal mehr über den anderen Typ und auch weitere Diabetestypen. Medikamente finden ebenfalls über die Ausgaben hinweg ausgewogen ihren Raum im Heft.
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Hey, ja ich nutze aktuell das Medtrum Nano System also CGM + Patchpumpe. Zuvor hatte ich das Omnipod Dash (war schon sehr gut) aber das Medtrum System ist eine ganz andere Welt (im positiven) der Automodus läuft und hält die Werte größtenteils stabil. Auch die Auto Bolus Abgabe (nur auswählen Frühstück, mittag, Abendessen oder snack) Damit brauchst du bei bis bis zu 90g Kolenhydrate nicht mehr den Bolusrechner verwenden, kannst du aber bei Bedarf trotzdem jederzeit. Es hat mein Leben verändert, auch dass du wenn du möchtest eine Schnittstelle (smartphone eine App für Cgm+Pumpe) funktioniert einwandfrei. Das einzige wo man aufpassen muss, man sollte den Sensor gelegentlich kalibrieren. Der Dexcom g7 war ohne kalibrieren etwas genauer, aber die Vorteile vom Medtrum überwiegen. Ich kann’s nur empfehlen. Viel Erfolg beim Einstieg! Melde dich gerne falls du noch konkrete Fragen hast. Erfahrung in der Praxis hab icb schon einige Monate hinter mir.
@calvin240: Super, dass du geantwortet hast. Ich hatte vor einiger Zeit die gleiche Frage. Auch ich werde diese Pumpe ab Herbst nutzen. Bin aber absoluter Pumpenneuling. Darf ich dich bei Bedarf anschreiben? Viele Grüße aus der schönen Rhön!
@uho1: klar kannst du gerne machen. Wenn du Allgemein Pumpenneuling bist (jeder hat andere Anforderungen) aber aus meiner Sicht ist eine Patchpumpe also auch das Medtrum Nano die innovativste Behandlungsmöglichkeit.
Liebe Grüße