- Soziales und Recht
Keine Zuzahlungen für Hilfsmittel
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Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) setzt sich ein für die Aufhebung der Patientenzuzahlungen für Diabetiker-Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind.
Der Fachbereich Diabetes (FBD) des Bundesverbandes Medizintechnologie (BVMed) setzt sich für die Aufhebung der Patientenzuzahlung für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel für Diabetiker ein, wenn zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern Verträge mit Versorgungspauschalen abgeschlossen wurden. Zur Begründung heißt es, dass die Zuzahlung bei Versorgungspauschalen keine steuernde Funktion habe.
Einzug der gesetzlichen Zuzahlungsbeträge unwirtschaftlich
Zudem sei der Einzug der gesetzlichen Zuzahlungsbeträge unwirtschaftlich. “Er führt zu erheblichem, vermeidbarem administrativem Aufwand bei Leistungserbringern und Krankenkassen”, heißt es in einem Positionspapier.
Basierend auf den Monatspauschalhöhen liegt beispielsweise der Zuzahlungsbetrag bei Hilfsmitteln für Diabetiker in der Regel bei monatlich unter 3 Euro. Die von der Mehrheit der BVMed-Mitglieder aus dem Hilfsmittelbereich getragene Initiative strebt eine gesetzliche Regelung im Sozialgesetzbuch V (§ 33 Abs. 8 SGB V) an.
Ergänzt werden sollte der Satz: “Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln entfällt, wenn zwischen Kassen und Leistungserbringern Verträge nach § 127 Abs. 1 und 2 mit Pauschalvergütung – insbesondere Monats-, Tages- oder Einmalpauschalvergütung – geschlossen wurden.”
Keine mengenbezogene Abrechnung oder Mengensteuerung durch die Kassen
Zum Hintergrund des Anliegens erläutert der BVMed, dass in vielen Bereichen der zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel die Krankenkassen monatliche Versorgungspauschalen vereinbart haben. In diesen Fällen erhält der Leistungserbringer als Vertragspartner der Kassen eine pauschalierte monatliche Vergütung, zu der er die notwendige Hilfsmittelversorgung des Patienten sicherzustellen hat. Eine mengenbezogene Abrechnung oder Mengensteuerung durch die Kassen erfolgt nicht.
Der Anspruch des Leistungserbringers auf Vergütung gegenüber der Krankenkasse vermindert sich aber auch bei Versorgungspauschalen um den monatlichen Zuzahlungsbetrag in Höhe von 10 Prozent, maximal 10 Euro für alle zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel. Den Zuzahlungsbetrag hat der Leistungserbringer vom Versicherten einzuziehen.
Die Zuzahlung verliert ihre beabsichtigte steuernde Funktion
Der Eigenanteil soll bewirken, dass Versicherte auf eine kostenbewusste und verantwortungsvolle Inanspruchnahme von Leistungen Wert legen. Im Rahmen von Versorgungspauschalen entfällt aber für den Versicherten die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Kosten, weil Mehr- oder Minderverbräuche keinen Einfluss auf die Pauschale und damit auf die Zuzahlung haben. “Die Zuzahlung verliert damit ihre beabsichtigte steuernde Funktion”, so Daniela Piossek, Hilfsmittelexpertin des BVMed.
Administrativen Kosten übersteigen den Betrag der gesetzlichen Zuzahlung
Für den Leistungserbringer ist das Einziehen der gesetzlichen Zuzahlung im Rahmen von Versorgungspauschalen aufwändig und kostenintensiv. Die administrativen Kosten übersteigen deutlich den Betrag der gesetzlichen Zuzahlung. Basierend auf den Monatspauschalhöhen liegt beispielsweise der Zuzahlungsbetrag bei den Hilfsmitteln zur aufsaugenden Inkontinenz in der Regel bei unter 3 Euro pro Monat.
Auch die Krankenkassen haben einen erheblichen Aufwand mit der Erhebung und der Kontrolle von Zuzahlungen und der Befreiung von Zuzahlungen. Der BVMed setzt sich deshalb für den Wegfall der Zuzahlung bei Pauschalvergütungen ein.
Quelle: Pressemitlteilung des Bundesverband Medizintechnologie (BVMed)
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