Kinder mit Diabetes haben Anspruch auf Begleitperson in Schule und Kindergarten

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Kinder mit Diabetes haben Anspruch auf Begleitperson in Schule und Kindergarten

Gleich drei aktuelle Gerichtsentscheidungen stellen klar: der Staat muss bei Bedarf für ein Kind mit Diabetes in Kindergarten oder Schule sowie bei Schulausflügen die Kosten einer Begleitperson übernehmen. Das Einkommen der Eltern ist dabei aufgrund einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung nicht anzurechnen, haben die Gerichte ausdrücklich klargestellt. Wichtig ist auch: ein womöglich langjähriger Rechtsstreit darf nicht zu Lasten des Kindes gehen. Daher können die Eltern im Wege des Eilverfahrens schon vorab eine gerichtliche Anordnung auf Kostenübernahme erwirken.

Oft stehen Eltern von Kindern mit Diabetes vor einem Dilemma: Wenn das Kind noch nicht selbstständig den Blutzucker messen bzw. spritzen kann, bringt die Diabetes-Erkrankung nicht selten auch in Kindergarten und Schule erhebliche Probleme mit sich. Zwar übernehmen engagierte Lehrerin in den meisten freiwillig die notwendigen Überwachungs- und Hilfsaufgaben, so dass das Kind ganz normal am Unterricht teilnehmen kann.

Klappt das allerdings nicht, stehen die Eltern vor einem massiven Problem. Ein Verbleib in der Schule oder ggf. die Teilnahme an Schullandheim oder Klassenfahrten wird dann nur möglich sein, wenn sichergestellt ist, dass nichts passiert. Nicht immer ist es möglich oder zumutbar, dass Eltern diese Aufgabe übernehmen. Für eine Begleitperson, die das Kind regelmäßig beaufsichtigt bzw. den Blutzucker misst und Insulingabe und Mahlzeitenaufnahme sicherstellt, entstehen aber erhebliche Kosten, die sich viele Eltern jedoch gar nicht leisten können.

Eingliederungshilfe für Kinder ist bundesweit einheitlich geregelt

Seit vielen Jahren ist daher – bundesweit einheitlich – in §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch (SGB) XII vorgeschrieben, dass Kindern mit Behinderung – wozu auch ein chronische Krankheit wie Diabetes zählt – vom Staat die Unterstützung („Eingliederungshilfe“) bekommen müssen, die für einen Schulbesuch erforderlich sind, erklärt Rechtsanwalt Oliver Ebert.

Für medizinische Leistungen wie das Blutzuckermessen oder Insulin spritzen kann bei der Krankenkasse eine entsprechende Hilfeleistung beantragt werden. Ebenso können Eltern einen Antrag auf Integrationshilfe beim zuständigen Integrationsamt stellen. Wird der Antrag bewilligt, kann beispielsweise eine Begleitperson oder ein Pflegedienst dauerhaft oder regelmäßig nach dem Kind schauen. Diese Integrationshilfe soll es also betroffenen Kindern ermöglichen, einen Regelkindergarten bzw. eine Regelschule zu besuchen.

Eltern können bei der zuständigen Integrationsbehörde (am Besten schriftlich) gem. §§ 53, 54 SGB XII die benötigten Leistungen der Integrationshilfe beantragen. Dies kann beispielsweise eine Begleitperson bzw. ein ambulanter Pflegedienst sein, der während der Schulzeiten vorbei schaut und dem Kind so einen Besuch der Regelschule ermöglicht. Alternativ können Eltern gem. § 57 SGB XII auch ein persönliches soziales Budget beantragen, d.h. eine monatliche Geldleistung, mit welcher sie selbst eine Begleitperson beauftragen und bezahlen können.

Doch leider wissen viele Eltern nicht, dass es diese Ansprüche gibt. Und nicht selten werden Anträge auf eine Begleitperson von den Ämtern bzw. der Krankenkasse unberechtigt abgelehnt – oder es kommt zu einer Bewilligung, aber dabei wird dann das Einkommen der Eltern angerechnet.

Drei aktuelle Gerichtsentscheidungen schaffen Klarheit: Kinder mit Diabetes haben im Bedarfsfall einen Anspruch auf notwendige Assistenzleistungen bzw. eine Begleitperson, wenn dies für die Teilnahme am Schulunterricht, Klassenfahrten oder Schullandheim erforderlich ist.

Weitere Informationen finden Sie hier.
Folgendes ergibt sich für die Eltern:
  • Kinder mit Diabetes haben Anspruch auf eine Begleitperson, wenn dies für den Schulbesuch erforderlich ist
  • Eltern können im Eilverfahren eine vorläufige Regelung durch das Gericht erwirken
  • In der Regel ist nicht die Krankenkasse, sondern das Integrationsamt/Landkreis zuständig
  • Das Einkommen der Eltern muss nicht angerechnet werden
  • Diabetes ist eine chronische Krankheit und damit eine Behinderung. Ein Schwerbehindertenausweis bzw. eine vorausgegangene Feststellung einer Behinderung (GdB) ist daher nicht erforderlich, um Leistungen der Eingliederungshilfe zu erhalten

Sozialgesetzgebung deckt Kostenübernahme der Lehrerschulung

Werden Assistenzleistungen von Lehrern erbracht, ist keine Begleitperson nötig. Dann ist es wichtig, dass diese entsprechend geschult werden. In dieser Schulung erlernt das pädagogische Personal die Grundzüge der Diabetesbetreuung – beispielsweise, wie Blutzucker gemessen wird und kohlenhydrathaltige Nahrungsmittel eingeschätzt werden. Zudem bekommen Lehrer und Betreuer vermittelt, Unterzuckerungen frühzeitig zu erkennen und zu behandeln.

Für die Kostenübernahme einer solchen Schulung gibt es nach Auffassung von Rechtsanwalt Oliver Ebert auch eine klare gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch XI , die bundesweit einheitlich gilt. Er schreibt auf diabetes-und-recht.de:
„Wenn eine Schulung der Lehrer erforderlich ist, damit dem Kind dadurch der Schulbesuch ermöglicht wird, dann stellt die Schulung eine Leistung zur Eingliederungshilfe dar. Die Kosten hierfür müssten daher auf Antrag von den Ämtern gem. §§ 53,54 SGB XII übernommen werden. Meines Wissens gibt es zur Kostenübernahme einer solchen Schulung zwar noch keine Urteil – dies muss aber nichts bedeuten. Denn es kann – und ich vermute es sehr – auch schlicht daran liegen, dass aus Unwissenheit bislang noch gar keine entsprechenden Anträge gestellt wurden…“


Quelle: diabetes-und-recht-de

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