- Soziales und Recht
Muss die Krankenkasse Menschen mit Diabetes mit den modernsten Hilfsmitteln versorgen?
3 Minuten

Bei der Diabetes-Technologie tut sich viel, insbesondere neue Insulinpumpen und CGM-Systeme mit zusätzlichen bzw. verbesserten Funktionen kommen in kürzeren Abständen auf den Markt. Können Patienten von der Krankenkasse verlangen, dass sie sie stets mit den modernsten Hilfsmitteln versorgen? Hier die wichtigsten Informationen dazu.
Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse haben gemäß § 33 SGB V Anspruch auf die Versorgung mit einer Insulinpumpe oder einem System zum kontinuierlichen Glukose-Messen in Echtzeit (Real-Time-CGM, rtCGM), wenn ein solches Hilfsmittel medizinisch notwendig für den Erfolg einer Behandlung ist oder dabei hilft, eine wesentliche Behinderung zu vermeiden oder auszugleichen.
Die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten für die Anschaffung und stellt das Hilfsmittel als Sachleistung zur Verfügung. Auch die Kosten für eine Änderung, Reparatur oder Ersatzbeschaffung müssen von der Krankenkasse übernommen werden, ebenso notwendige Schulungen und Unterweisungen.
Gewünschtes Hilfsmittel abgelehnt
Immer öfter kommt es zur Situation, dass die Krankenkasse das vom Arzt verordnete bzw. vom Patienten gewünschte Insulinpumpen-Modell bzw. rtCGM-System ablehnt. Stattdessen wird nur ein kostengünstigeres System eines anderen Herstellers angeboten, der Vertragspartner der Krankenkasse ist.
Begründet wird dies damit, dass die Krankenkasse das Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 12 SGB V zu beachten hat. Tatsächlich können Patienten daher nicht verlangen, immer das modernste oder “beste” System zu bekommen. Maßgeblich sind nämlich allein die Funktionen, die aus medizinischer Sicht notwendig sind und deren medizinischer Nutzen auch belegt ist.
Angebotenes Hilfsmittel ausreichend?
Die Versorgung mit dem gewünschten Hilfsmittel wird man nur dann durchsetzen können, wenn das von der Krankenkasse angebotene System nicht ausreichend wäre, weil sich damit der medizinische Zweck nicht oder nur ungenügend erreichen ließe. Prüfen Sie daher zusammen mit dem Diabetes-Team, warum aus medizinischer Sicht nur das von Ihnen gewünschte System in Frage kommt bzw. warum das von der Krankenkasse angebotene Hilfsmittel nicht ausreichend ist.
Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn es dort zu einer Pflasterallergie kommt oder man die dortigen Katheter/Kanülen nicht verträgt. Auch die Möglichkeit zur Kopplung der Insulinpumpe mit einem rtCGM-System oder eine bestimmte Dosiergenauigkeit kann aus medizinischer Sicht wichtig sein. Mehr Gründe finden Sie in Ausgabe 12/2020 des Diabetes-Journals.
Ausgleich einer Behinderung
In manchen Fällen lässt sich medizinisch allerdings nicht ausreichend begründen, dass ein bestimmtes bzw. moderneres Hilfsmittel wirklich notwendig ist. Hier kann man vielleicht damit argumentieren, dass das moderne Hilfsmittel erforderlich ist, um die mit der Diabetes-Erkrankung einhergehende Behinderung auszugleichen.
Bereits im Jahr 2017 hat beispielsweise das Sozialgericht Nürnberg (SG Nürnberg, Urteil vom 27.01.2017, S 11 KR 138/13) entschieden, dass die Krankenkasse ein bestimmtes CGM-System auch als Mittel zum Ausgleich einer Behinderung übernehmen muss. Das Gericht ist damals meiner Argumentation vollumfänglich gefolgt.
In dem Urteil wird klargestellt, dass eine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung und der Verlust des Bewusstseins, zu dem Hypoglykämien führen können, als Behinderung anzusehen sind. Durch das Alarmieren des rtCGM-Systems kann diese Behinderung zumindest teilweise kompensiert werden. Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat in mehreren Entscheidungen (allerdings ohne Diabetes-Bezug) vorgegeben, dass die Kostenübernahme eines Hilfsmittels nicht allein von der medizinischen Notwendigkeit abhängt.
§ 33 SGB V
(Auszug) (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. […]. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. […]
In einem Verfahren (BSG, Urteil vom 07.05.2020, B 3 KR 7/19 R) ging es um die Kostenübernahme eines Spezial-Therapiedreirads für einen Patienten mit Gleichgewichtsstörung. Ein anderes Urteil (BSG, Urteil vom 10.09.2020, B 3 KR 15/19 R) betraf die Kostenübernahme einer modernen GPS-Uhr als Hilfsmittel für einen geistig behinderten Patienten mit Weglauf-Tendenzen.
Das BSG hat jeweils entschieden, dass ein Hilfsmittel auch als Leistung zum Ausgleich einer Behinderung dienen kann, wenn es seinem Zweck entsprechend die Auswirkungen der Behinderung beseitigt oder mindert und damit der Befriedigung eines Grundbedürfnisses dient. Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich müssen also nicht zwingend mit dem vorrangigen Ziel eingesetzt werden, auf die Krankheit heilend einzuwirken.
Mehrkosten selbst zahlen
Wenn man mit entsprechender Argumentation nicht weiterkommt und bereit ist, die Mehrkosten für das gewünschte System selbst zu zahlen, kann man bei der Krankenkasse das höherwertige Hilfsmittel unter Hinweis auf § 33 Absatz 1 SGB V beantragen. Um hier keine unliebsamen finanziellen Überraschungen zu erleben, sollten Sie sich im Vorfeld genau erkundigen, welche Zusatzkosten auf Sie zukommen, z. B. auch für Verbrauchsmaterial.
Umversorgung auf moderneres System?
Eine Insulinpumpe oder ein rtCGM-System werden meist für einen längeren Zeitraum bewilligt. Ist man insoweit ausreichend versorgt, besteht während dieses Zeitraums grundsätzlich kein Anspruch auf erneute Versorgung bzw. auf eine Umversorgung mit einem anderen System. Wie bei einer Neuversorgung müsste man dazu nachweisen, dass das vorhandene Hilfsmittel aus medizinischer Sicht nicht (mehr) ausreichend ist oder nicht mehr zweckmäßig eingesetzt werden kann. Ansonsten gibt es auch hier die Möglichkeit der Mehrkostenerklärung.
von Oliver Ebert
Oliver Ebert ist Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutzbeauftragter und -auditor und Hochschullehrbeauftragter für Datenschutz- und Internetrecht. Zudem ist er Geschäftsführer der mediaspects GmbH sowie Fachjournalist für Medizin, Datenschutz & Patientenrechte. Seit vielen Jahren befasst er sich mit dem Thema Diabetes und unterstützt Patienten, Angehörige und Ärzte in juristischen Belangen. Er war langjähriger Vorsitzender des DDG-Ausschusses Soziales und ist Co-Koordinator/Mitautor der europaweit ersten S2e-Leitlinie: „Diabetes & Straßenverkehr“
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2023; 72 (4) Seite 44-45
Alle wichtigen Infos und Events für Menschen mit Diabetes – kostenlos und direkt in deinem Postfach. Mit unserem Newsletter verpasst du nichts mehr.
Ähnliche Beiträge
- Soziales und Recht

4 Minuten
- Soziales und Recht

3 Minuten
Alle wichtigen Infos und Events für Menschen mit Diabetes – kostenlos und direkt in deinem Postfach. Mit unserem Newsletter verpasst du nichts mehr.
Geschichten, Gemeinschaft, Gesundheit: Der Diabetes-Anker ist ein umfassendes Angebot für alle Menschen mit Diabetes – live, gedruckt und digital. Der Diabetes-Anker und die Community sind immer da, wo du sie brauchst. Für alle Höhen und Tiefen.
über deinen Diabetes?
Die Antworten werden anonymisiert gesammelt und sind nicht mit dir oder deinem Profil verbunden. Achte darauf, dass deine Antwort auch keine Personenbezogenen Daten enthält.
lena-schmidt postete ein Update vor 1 Tag, 7 Stunden
Am Mittwoch um 19 Uhr findet das nächste Community-MeetUp via Teams statt. Alle sind herzlich eingeladen! Alle Infos findet ihr hier: https://diabetes-anker.de/veranstaltung/virtuelles-diabetes-anker-community-meetup-im-august-2026/
Virtuelles Diabetes-Anker Community-MeetUp im August – Diabetes-Anker
Wir freuen uns auf das nächste Community-MeetUp am 12. August! 1x im Monat treffen wir uns und tauschen uns rund um das Thema Diabetes aus. Die ganze Community ist herzlich eingeladen. […]
thomas55 postete ein Update vor 4 Wochen
Hallo Philipa,
beim Umstieg auf eine Pumpe musst du als Mensch fast genauso viele Entscheidungen treffen wie bei der ICT. Schätzfehler bleiben also. Du kannst aber die Basalrate individuell einstellen, z.B. In den frühen Morgenstunden mehr Insulin zuführen. Auch bei körperlichen Anstrengungen kannst du die Basalrate für eine Zeit stoppen, das morgens oder abends gespritzte Basalinsulin wirkt dagegen weiter. Auch bei Schätzfehlern und ansteigendem Zuckerwert kannst du einfach mit dem Drücken von Knöpfen o.ä. Insulin geben. Je nach Situation würdest du keine Spritze rausholen. Bei mir haben sich damals vor 12 Jahren beim Umstieg auf die Pumpe vor allem die Spitzen oben und unten verringert, die mein Doc damals immer als zu viel und zu groß angesehen hat. Der HbA1c, der damals entscheidende Wert, hat sich bei mir nur minimal verbessert. GMI und TIR gab es damals noch nicht, jedenfalls nicht für Patienten. Beim Umstieg auf AID haben sich bei mir GMI und TIR verbessert. Aber “automatisch” funktioniert das auch nur begrenzt. Wenn du z.B. Sport machst, kann ein AID-System die Insulinzufuhr maximal auf Null setzen, aber Zucker kann dir Pumpe auch nicht zuführen.
Aber meine Meinung: Der Umstieg von ICT auf Pumpe war für mich eine sehr gute Entscheidung würde ich immer wieder so machen.
Viel Erfolg
Thomasphilipa postete ein Update vor 4 Wochen
Hallo zusammen,
Ich bin neu hier und wollte fragen ob sich euer GMI Wert gebessert hat nachdem ihr eine Pumpe bekommen habt?- ole-t1 antwortete vor 3 Wochen, 6 Tagen
Hallo philipa,
Nein, mein GMI nicht, aber meine “Time in happyness” 🙂
Aber das hängt von der individuellen Situation ab.
Bei mir war die Umstellung z.B. damit verbunden, dass ich mehr Flexibilität im Alltag zulassen konnte.
Bei vielen anderen fällt die “Sorge” um nächtliche Blutzuckerverläufe weg.
Aber es gibt auch viele Menschen da draußen, die ihr Leben super mit ICT “rocken”. 🙂
Beste Grüße





