Nachgefragt | Recht: Was bedeutet „Gleichstellung“ mit schwerbehinderten Menschen?

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Laptop mit blauem Bildschirm und der Aufschrift „Gleichstellung“; daneben stehen eine goldene Waage und ein Paragraphenzeichen als Symbole für Recht und Gesetz.
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Nachgefragt | Recht: Was bedeutet „Gleichstellung“ mit schwerbehinderten Menschen?

Wer wegen einer Erkrankung oder Beeinträchtigung einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 hat, gilt nicht als schwerbehindert und erhält auch keinen entsprechenden Ausweis. Viele Betroffene wissen jedoch nicht, dass sie unter bestimmten Bedingungen aber zumindest eine „Gleichstellung“ mit schwerbehinderten Menschen erhalten können. Was hat es damit auf sich und welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

Gemäß § 2 Absatz 2 SGB IX gelten Menschen als schwerbehindert und erhalten einen Schwerbehindertenausweis, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 festgestellt wurde. Bei Diabetes muss dafür neben dem hohen Aufwand einer intensivierten Insulintherapie bzw. Insulinpumpentherapie beispielsweise nachgewiesen werden, dass man aufgrund der Krankheit gravierend in seinem Alltagsleben beeinträchtigt ist. In vielen Fällen sehen die Ämter diese Voraussetzungen jedoch nicht als erfüllt. Dann stellen sie nur einen GdB von 30 bis 40 fest. Dieser bringt außer einem Steuervorteil ansonsten nicht sehr viel.

Möglichkeit: Gleichstellung ab einem GdB 30

Dennoch bietet das Gesetz einen Vorteil, der vielen Betroffenen nicht bekannt ist. Ab einem GdB von 30 kann man sich zumindest im Bereich des Arbeitslebens auf Antrag mit schwerbehinderten Menschen „gleichstellen“ lassen. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Zwar gibt es keinen Anspruch auf Zusatzurlaub und auch die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist nicht möglich, dennoch können einige wichtige Regelungen für schwerbehinderte Menschen in Anspruch genommen werden.

Besonders wichtig ist der besondere Kündigungsschutz (geregelt in § 168 SGB X). Der Arbeitgeber darf nur kündigen, wenn er zuvor die Zustimmung der Integrationsbehörde erhalten hat. Dazu kann man auch begleitende Hilfen im Arbeitsleben durch das Integrationsamt erhalten. Für Arbeitgeber wichtig ist, dass gleichgestellte Mitarbeiter bei der Berechnung der Pflichtarbeitsplätze berücksichtigt werden: Betriebe mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen nämlich eine vorgeschriebene Zahl von Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen oder ansonsten für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichs-Abgabe entrichten.

Wissenswertes zur Gleichstellung

  1. Eine Gleichstellung bringt den gleichen Kündigungsschutz wie bei schwerbehinderten Menschen und kann auch für den Arbeitgeber vorteilhaft sein.
  2. Die Gleichstellung begründet keinen Anspruch auf Sonderurlaub oder vorgezogene Altersrente.
  3. Der Antrag ist bei der Arbeitsagentur zu stellen, der Arbeitgeber wird hierzu um Stellungnahme gebeten.

Was sind die Voraussetzungen?

Für eine erfolgreiche Gleichstellung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss ein GdB von mindestens 30 amtlich festgestellt worden sein. Darüber hinaus müssen plausible Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass man aufgrund der Behinderung „ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz (…) nicht erlangen oder nicht behalten“ kann (§ 2 Absatz 3 SGB IX).

Gesetzes-Texte zur Gleichstellung

§ 2 Absatz 3 SGB IX (Auszug) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, (…), wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz (…) nicht erlangen oder nicht behalten können.

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  • lena-schmidt postete ein Update vor 4 Wochen

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  • thomas55 postete ein Update vor 1 Monat, 3 Wochen

    Hallo Philipa,
    beim Umstieg auf eine Pumpe musst du als Mensch fast genauso viele Entscheidungen treffen wie bei der ICT. Schätzfehler bleiben also. Du kannst aber die Basalrate individuell einstellen, z.B. In den frühen Morgenstunden mehr Insulin zuführen. Auch bei körperlichen Anstrengungen kannst du die Basalrate für eine Zeit stoppen, das morgens oder abends gespritzte Basalinsulin wirkt dagegen weiter. Auch bei Schätzfehlern und ansteigendem Zuckerwert kannst du einfach mit dem Drücken von Knöpfen o.ä. Insulin geben. Je nach Situation würdest du keine Spritze rausholen. Bei mir haben sich damals vor 12 Jahren beim Umstieg auf die Pumpe vor allem die Spitzen oben und unten verringert, die mein Doc damals immer als zu viel und zu groß angesehen hat. Der HbA1c, der damals entscheidende Wert, hat sich bei mir nur minimal verbessert. GMI und TIR gab es damals noch nicht, jedenfalls nicht für Patienten. Beim Umstieg auf AID haben sich bei mir GMI und TIR verbessert. Aber “automatisch” funktioniert das auch nur begrenzt. Wenn du z.B. Sport machst, kann ein AID-System die Insulinzufuhr maximal auf Null setzen, aber Zucker kann dir Pumpe auch nicht zuführen.
    Aber meine Meinung: Der Umstieg von ICT auf Pumpe war für mich eine sehr gute Entscheidung würde ich immer wieder so machen.
    Viel Erfolg
    Thomas

  • philipa postete ein Update vor 1 Monat, 3 Wochen

    Hallo zusammen,
    Ich bin neu hier und wollte fragen ob sich euer GMI Wert gebessert hat nachdem ihr eine Pumpe bekommen habt?

    • Hallo philipa,
      Nein, mein GMI nicht, aber meine “Time in happyness” 🙂
      Aber das hängt von der individuellen Situation ab.
      Bei mir war die Umstellung z.B. damit verbunden, dass ich mehr Flexibilität im Alltag zulassen konnte.
      Bei vielen anderen fällt die “Sorge” um nächtliche Blutzuckerverläufe weg.
      Aber es gibt auch viele Menschen da draußen, die ihr Leben super mit ICT “rocken”. 🙂
      Beste Grüße