- Soziales und Recht
 
Neue Urteile, die für Diabetiker wichtig sind
4 Minuten
											Wer erhält einen Schwerbehindertenausweis?
Oft wird behauptet, dass Patienten mit intensivierter Insulintherapie (ICT) oder Insulinpumpe Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis haben. Tatsächlich ist es so: Zur Feststellung einer Behinderung müssen sich Versorgungsämter an der Versorgungsmedizin-Verordnung orientieren; dort sind für nahezu alle Krankheiten Vorgaben (versorgungsmedizinische Grundsätze) festgelegt.
Auch für Diabetes gibt es eine solche Vorgabe (Anlage zu § 2 VersorgungsMedVO), hiernach liegt eine Schwerbehinderung vor bei:
Kriterium: „Erhebliche Beeinträchtigungen an der Teilhabe im sozialen Leben“
Diese Vorgaben wurden nun mitunter so interpretiert, dass der hohe Aufwand, der mit einer ICT bzw. einer Insulinpumpentherapie verbunden ist, bereits die geforderten erheblichen Einschnitte mit gravierender Auswirkung auf die Lebensführung erfülle.
Um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, mussten aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erhebliche Beeinträchtigungen an der Teilhabe im sozialen Leben vorliegen. Dies bedeutet, dass man durch Krankheit oder andere Gesundheitsstörungen derart beeinträchtigt wird, dass das Leben im Alltag erheblich erschwert ist.
Insulintherapie allein reicht nicht aus
Das Bundessozialgericht hat dies in seiner aktuellen Entscheidung (B 9 SB 2/12 R, Urteil vom 25.10.2012) nun nochmals bestätigt: Für die Feststellung einer Schwerbehinderung reicht es nicht, dass ein Diabetiker eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführt. Vielmehr muss die betreffende Person insgesamt gesehen auch krankheitsbedingt erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt sein.
Das Gericht hat also seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt, was allerdings nicht überraschend ist. Ich hatte dies bereits 2010 prognostiziert, unmittelbar nach Inkrafttreten der einschlägigen Vorschriften (Diabetes-Journal 8/2010, S. 44 – 47). Leser des Diabetes-Journals haben also frühzeitig Bescheid gewusst und konnten ihren Antrag richtig begründen.
Allerdings liegt bislang noch keine Urteilsbegründung vor. Ich bin gespannt, ob das Gericht Vorgaben machen wird, wie die unterschiedlichen Begrifflichkeiten auszulegen sind:
Abstufung nach Grad der Behinderung
Für einen Grad der Behinderung (GdB) von 20 ist nach der Versorgungsmedizin-Verordnung erforderlich, dass die Betroffenen durch zusätzliche Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind. Ein GdB von 30 bis 40 setzt weitere Einschnitte voraus, während für eine Schwerbehinderung (GdB 50) die genannten erheblichen Einschnitte vorliegen müssen, die sich auch noch gravierend auf die Lebensführung auswirken sollen.
Man muss kein Jurist sein, um zu erkennen, dass derart schwammige Rechtsbegriffe vielfältig interpretiert werden und zu unterschiedlichen Auslegungen bzw. Ergebnissen führen können. Deshalb erkennen manche Versorgungsämter den Schwerbehindertenstatus relativ unproblematisch zu, während andere extrem hohe Hürden setzen. Höchste Zeit also, dass das Bundessozialgericht hier entsprechende Kriterien vorgibt. Sobald die Urteilsbegründung vorliegt, werde ich im Diabetes-Journal darüber berichten.
Feststellung einer Schwerbehinderung aufgrund des Diabetes trotzdem möglich
Trotz dieses Urteils wird die Feststellung einer Schwerbehinderung aufgrund des Diabetes oft möglich sein. Grundsätzlich müssen Sie aber belegen, dass Sie erhebliche Einschränkungen erfahren, die sich gravierend auf Ihre Lebensführung auswirken. Ich empfehle, dass Sie dazu möglichst umfassend schildern, wie und inwieweit Sie durch den Diabetes beeinträchtigt werden bzw. was Sie dadurch nicht (mehr) machen können.
Arbeitgeber darf Vorlage der Krankmeldung schon am ersten Tag verlangen
Gemäß § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.
Allerdings ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, auch schon früher die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung zu verlangen.
Auslegung war bislang umstritten
Umstritten war bislang, wie diese Vorschrift auszulegen ist. Die eine Auffassung war, dass der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dann bereits vor Ablauf der drei Tage verlangen dürfe, wenn konkrete Verdachtsmomente auf einen Missbrauch hindeuten, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer regelmäßig an Brückentagen oder nach Feiertagen erkrankt. Ansonsten sei eine solche Weisung willkürlich und verletze das allgemeine arbeitsrechtliche Schikaneverbot.
Auf der anderen Seite wurde jedoch argumentiert, dass das Gesetz hierfür keine besondere Begründungspflicht vorgesehen habe. Der Arbeitgeber könne daher jederzeit bzw. schon am ersten Tag die Vorlage einer Krankschreibung verlangen.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11) festgestellt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich schon am ersten Krankheitstag eine ärztliche Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) verlangen darf.
Nach Auffassung des Gerichts ist dafür nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn im Tarifvertrag etwas anderes vereinbart sei.
Arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen
Wenn also der Arbeitgeber verlangt, dass künftig sofort eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ist, dann muss man dem nachkommen. Wer sich weigert oder die Bescheinigung erst später vorlegt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung rechnen.
Bundessozialgericht setzt hohe Hürden für die Kostenübernahme teurerer Medikamente
Für manche Arzneimittel bzw. Wirkstoffgruppen sind Festbeträge vorgeschrieben; für diese Arzneimittel dürfen die gesetzlichen Krankenkassen nur diesen festgelegten Betrag erstatten. Wenn das verordnete Arzneimittel nun aber mehr kostet, erhält der Patient nur ein anderes, günstigeres Präparat.
Dieses muss denselben oder pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoff enthalten sowie eine therapeutisch vergleichbare Wirkung haben wie das verordnete Arzneimittel. Das verordnete bzw. gewünschte Arzneimittel kann der Patient grundsätzlich nur noch erhalten, wenn er die Differenz zum niedrigeren Festbetrag selbst bezahlt.
Patientin hatte Krankenkasse verklagt
Das Bundessozialgericht hatte nun darüber zu entscheiden, ob es hiervon auch Ausnahmen geben kann (Urteil vom 3.7.2012, B 1 KR 22/11 R). Eine Patientin hatte ihre Krankenkasse darauf verklagt, ihr die Versorgung mit dem vom Arzt verordneten Arzneimittel Sortis ohne Begrenzung auf den Festbetrag zu gewähren.
Sortis zählt zu der Gruppe der Statine, für die es eine Festbetragsregelung gibt. Die Patientin gab aber an, dass die günstigeren Alternativpräparate bei ihr zu erheblichen Nebenwirkungen und Unverträglichkeiten führen; nur Sortis verursache bei ihr keine Nebenwirkungen.
Vollversorgung durch die Kasse nur in Ausnahmefällen
Das Bundessozialgericht hat der Patientin im Grundsatz Recht gegeben: "Wenn die zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel unerwünschte Nebenwirkungen verursachen, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Befindlichkeitsstörungen hinausgehen" und damit quasi selbst "die Qualität einer behandlungsbedürftigen Krankheit" erreichen, dann sei eine Versorgung nur zum Festbetrag nicht mehr ausreichend und zumutbar. In solchen Fällen habe der Patient dann Anspruch auf Vollkostenübernahme des erforderlichen, teureren Arzneimittels.
Allerdings setzt das Gericht sehr hohe Hürden: Es muss vom Patienten zunächst bewiesen werden, dass bei ihm eine zusätzliche behandlungsbedürftige Krankheit oder eine behandlungsbedürftige Verschlimmerung einer bereits vorliegenden Krankheit nach indikationsgerechter Nutzung aller anwendbaren, preislich den Festbetrag unterschreitenden Arzneimittel eintritt.
Teureres Medikament muss alternativlos sein
Weiterhin ist nachzuweisen, dass diese zusätzliche Erkrankung/Krankheitsverschlimmerung zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich durch die Anwendung dieser günstigeren Arzneimittel bedingt ist. Und schließlich muss der Patient auch noch beweisen, dass es bei Anwendung des teureren Arzneimittels nicht zu solchen Nebenwirkungen kommt und dieses daher faktisch alternativlos ist.
Und selbst wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist noch keine dauerhafte Versorgung gesichert. Die Krankenkasse muss zunächst nur für einen Zeitraum bezahlen, in dem die Therapie aussagekräftig bewertet werden kann. Nur wenn sich dann bestätigt, dass das teurere Medikament tatsächlich keine Nebenwirkungen hat bzw. keine sonstigen, günstigeren Alternativen zumutbar wären, kommt eine dauerhafte Versorgung mit dem teureren Arzneimittel in Betracht.
Im Ergebnis kommt eine solche Vollversorgung künftig daher wohl nur noch in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.
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insulina postete ein Update in der Gruppe In der Gruppe:Reisen mit Diabetes vor 6 Tagen
Hallo Zusammen,
ich reise seit meinem 10. Lebensjahr mit Diabetesequipment…
Auf dem Segelboot mit meinen Eltern, auf Klassenfahrt in den Harz direkt nach meiner Diagnose 1984. Gerne war ich wandern, am liebsten an der Küste. Bretagne, Alentejo, Andalusien, Norwegen. Zum Leidwesen meiner Eltern dann auch mal ganz alleine durch Schottland… Seit einigen Jahren bin ich nun als Sozia mit meinem Mann auf dem Motorrad unterwegs. Neben Zelt und Kocher nimmt das Diabeteszeug (+weiterer Medis) einen Großteil unseres Gepäcks ein. Ich mag Sensor und Pumpe- aber das Reisen war „früher“ leichter. Im wahrsten Sinne es Wortes. Da eben nicht so viel Platz für Klamotten bleibt, bleiben wir (noch) gerne in wärmeren Regionen. Wo ist bei fast 40 Grad Sonnenschein der kühlste Platz an einem Motorrad? Und was veranstalten Katheter und Schlauch da schon wieder unter dem Nierengurt? Nach einem Starkregen knallgefüllte, aufgeplatzte Friotaschen auf den Motorradkoffern, bei den Reisevorbereitungen zurechtgeschnippelte Katheterverpackungen, damit einer mehr in die Tupperdose passt… Oft muss ich über so etwas lachen- und bin dankbar, dass mir noch nichts wirklich bedrohliches passiert ist.
Im September waren wir auf Sardinien und auf dem Rückweg länger in Südtirol. Ein letztes Mal mit meiner guten, alten Accu-Check Combo. Jetzt bin ich AID´lerin und die Katheter sind noch größer verpackt… 😉
Mein „Diabetesding“ in diesem Urlaub war eine sehr, sehr sehr große Sammlung von Zuckertütchen. Solche, die es in fast jedem Café gibt. Die waren überall an mir… in jeder Tasche, in der Pumpentache, überall ein- und zwischengeklemmt. Und liegen noch heute zahlreich im Küchenschrank. Nicht, weil sie so besonders hübsch sind und / oder eine Sammlereigenschaft befriedigen… Ich habe beim Packen zu Hause auf einen Teil der üblichen Traubenzuckerration verzichtet, da ich nach jedem Urlaub ausreichend davon wieder mit nach Hause schleppe.
Da wollte ich wohl dann bei jeder sich bietenden Gelegenheit sicherstellen, bei Unterzuckerungen trotzdem ausreichend „Stoff“ dabei zu haben…
Ich freue mich auf den nächsten Urlaub und bin gespannt, was für eine Marotte dann vielleicht entsteht. Und, ob ich vom AID wieder in den „Basalratenhandbetrieb“ schalte.
Die Marotte allerdings kündigt sich schon an. Da ich ja nun das Handy dringend benötige, habe ich bereits eine Sicherungsleine an Handy und Innentasche der Jacke befestigt. So kann ich das Handy zum Fotografieren oder für das Diabetesmanagement heraus nehmen -ohne dass es die Alpen hinunter- oder ins Wasser fällt. Diabetesbedingte Paranoia. 😉
Wenn ´s weiter nichts ist… .
Ich würde übrigens lieber ohne Erkrankungen reisen. Aber es hilft ja nichts… und mit Neugierde, Selbstverantwortung und ein bisschen Mut klappt es auch so.
Lieben Gruß und viel Vorfreude auf die nächsten Urlaube
Nina - 
	
	
gingergirl postete ein Update vor 2 Wochen, 1 Tag
Hallo zusammen meine name ist chiara und ich bin seit knapp 3 monaten mit der diagnose diabetes typ 1 diagnostiziert. Eigentlich habe ich es recht gut im griff nach der diagnose die zweite woche waren meine werte schon im ehner normalen bereich und die ärzte waren beeindruckt das es so schnell ging da ich aber alles durch die ernährung verändert habe und strickt mich daran halte war es einfach und man sah es sofort.
Ich habe ein paar Fragen kann man überall am oberarm den sensor ansetzten( da ich ihn jetzt eher etwas hoch habe beim muskel) und muss man jeden dexcom g7 sensor kalibrieren am anfang beim wechseln? .
Und ich habe bei den overpatch pflastern immer so viel kleberesten am arm kann das am pflaster liegen? Weil es ist ein transparentes und ich habe das gefühl es kriegt wie keine luft… Ich hab mir jetzt nur mal neue pflaster bestellt aber bei einem ist kein loch wo der dexcom ein löchli hat
Und wie ist das bei euch wegen abnehmen funktioniert das oder nicht?
Und wie spritzt ihr wenn ihr ihn der Öffentlichkeit seit an einem fest /Messe oder so?
Da ich nicht immer auf die Toilette renne kann?
Danke schonmal im Voraus- 
	
	darktear antwortete vor 1 Woche, 4 Tagen
Hallo,
Als ich noch die ICT Methode hatte habe ich bei Konzerten oder Messen mir das Kurzzeitinsulin in den Bauch gespritzt und das Langzeit oben am Gesäß.Hat meist keiner mitbekommen.
Meinen Sensor setzte ich oben am Arm,ist für mich angenehmer 🙂
Ich bin froh das die Technik so gut ist und nicht mehr so Steinzeitmäßig wie vor 42 Jahren *lach*LG Sndra
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	moira antwortete vor 1 Woche
Hallo Chiara! Mit dem Spritzen habe ich es wie Sandra gemacht. Abnehmen ist echt schwierig – ich komme da nicht gut weiter, ich muss aber auch für zwei weitere Leute kochen und deren Essenswünsche sind da nicht unbedingt hilfreich. LG
 
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hexle postete ein Update vor 2 Wochen, 2 Tagen
Hat jemand Tipps bei einer Pfalsterallergie gegen dexcom g6. Ich muss die vorhandenen Sensoren noch verwenden, bis die Umstellung auf g7 durch ist.
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	lena-schmidt antwortete vor 1 Woche, 4 Tagen
@stephanie-haack hast du vielleicht ein paar gutes Tipps?
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	connyhumboldt antwortete vor 5 Tagen, 19 Stunden
Besorge Dir Pflaster die über Tattoos geklebt werden, wenn die neu gestochen sind! Oder Sprühpflaster das Stomapatienten benutzen!
 
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Hallo Nina,
als unser Kind noch kleiner war, fand ich es schon immer spannend für 2 Typ1 Dias alles zusammen zu packen,alles kam in eine große Klappbox.
Und dann stand man am Auto schaute in den Kofferraum und dachte sich oki wohin mit dem Zuckermonster,es war also Tetris spielen im Auto ;). Für die Fahrten packen wir uns genug Gummibärchen ein und der Rest wird zur Not dann vor Ort gehohlt.
Unsere letzte weite Fahrt war bis nach Venedig