Noras (8) Schulausschluss: ungeheuerlich!

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Noras (8) Schulausschluss: ungeheuerlich!

Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Diabetes-Journal-Rubrik Rechteck Antworten auf rechtliche und soziale Fragen rund um das Thema Diabetes.

Die Frage:

Es klingt unglaublich – nachdem unsere Tochter Nora, 8 Jahre, die 1. und 2. Klasse ihrer Regelschule besuchen und das 2. Grundschuljahr auch mit gutem Ergebnis abschließen konnte, wurde sie nach den großen Ferien beim Start in die 3. Klasse plötzlich von der Klassenlehrerin abgewiesen.

Begründung: Die neue Lehrerin verweigert sich generell der Thematik Diabetes, will weder an das Messen erinnern noch Hilfestellung bei der Insulingabe geben oder auf ermittelte BZ-Werte Rücksicht nehmen. Wir als Eltern waren komplett vor den Kopf gestoßen, mit Argumenten war der “Pädagogin” nicht beizukommen, da sie gänzlich blockierte. Da der Besuch einer Parallelklasse nicht möglich war, wurde Nora die Teilnahme am Unterricht verweigert; auch die Direktorin folgte dieser eigenmächtigen Linie.

Eine Teilnahme am Unterricht zur Unterstützung von Nora als Ersatz für einen Schulbegleiter bzw. einen noch zu beauftragenden Pflegedienst wurde uns, auch nur vorübergehend, nicht gestattet. Man wollte uns zumuten, zu jeder Pause das Schulgebäude aufzusuchen, um anschließend die BZ-Messung, die Nahrungsaufnahme und Insulingabe zu überwachen. Wie das zu bewerkstelligen sei, das sei elterliche Aufgabe.

Gnädigerweise gestand man uns noch einen weiteren Tag Schule zu, auf unser inständiges Bitten, damit Nora sich noch von ihren Klassenkameraden verabschieden konnte. Man hat unser Kind auf diese Weise de facto an der Unterrichtsteilnahme gehindert und es uns sozusagen am darauffolgenden Tag mitsamt seinen kompletten Schulsachen (Bücher, Hefte, Kunstmaterialien, Hausschuhe etc.) übergeben.

Von Stund an durften wir sie zu Hause privat unterrichten – so viel zur Schulpflicht! Freundlicherweise lässt die Lehrerin uns noch einmal wöchentlich den aktuellen Unterrichtsstoff in Kurzform per E-Mail zukommen, gelegentlich dürfen wir uns auch Materialien bei Mitschülerinnen abholen bzw. sie werden gebracht.

Wir haben beim Schulamt interveniert, man hat uns im festen Glauben gelassen, Nora könne schon bald eine Inklusions-Schule besuchen. Hier sollten wir eine pädagogische Vereinbarung unterschreiben, die die Lehrerschaft von allen Pflichten hinsichtlich der Diabetes-Begleitung entbinden sollte, nicht einmal das Berechnen einer zu verabreichenden Insulinmenge sollte durch die Lehrer überwacht werden, um sie von jeglicher Verantwortung frei zu machen (einem 8-jährigen Kind jedoch wird die Verantwortung hierfür ohne Bedenken zugemutet).

Im weiteren Verlauf wurde klar, dass das Schulamt den Schwarzen Peter weiterreichen möchte an unsere Heimatgemeinde, die einem Antrag auf Zuweisung an die Inklusions-Schule zustimmen muss, bevor die Beschulung dort erfolgen kann. Unterdessen droht unser Kind zunehmend den Anschluss zu verlieren. Was ist Ihrer Meinung nach zu tun? Herzlichen Dank für Ihre Antwort und erste Hilfestellung.

Michael H.


Oliver Ebert:

Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt scheint mir ungeheuerlich und auch rechtlich nicht haltbar.

Nach dem Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) ist eine Benachteiligung behinderter Menschen untersagt; vielmehr muss der Staat alles unternehmen, um eine Eingliederung (Inklusion/Integration) sicherzustellen. Die Schule ist also grundsätzlich verpflichtet, alle ihr zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, um Kindern mit chronischer Krankheit eine Teilnahme am Regelschulbesuch zu ermöglichen.

Sie hatten insoweit auch berichtet, dass die Teilnahme an der Schule bis dahin unproblematisch war und Ihre Tochter auch mit gutem Ergebnis abschließen konnte. Allerdings ist das Lehrpersonal nicht verpflichtet, medizinische Leistungen zu erbringen. In der Regel und in den meisten Fällen erklären sich Lehrer bereit, überobligationsmäßig solche Hilfe zu leisten; eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.

Wird dies wie im Falle der neuen Lehrerin verweigert, liegt die Ursache häufig in unbegründeten Ängsten vor einer Haftung, manchmal sind auch übersteigerte Anspruchshaltungen bzw. unangemessene Forderungen der Eltern Ursache eines solchen Konflikts.

Ein Ausschluss Ihrer Tochter vom Schulbetrieb darf aber nur erfolgen, wenn diese nicht regelschulfähig ist; in solchen Fällen gibt es die Möglichkeit, die notwendigen Unterstützungshandlungen zum Beispiel durch Begleitpersonen oder Pflegedienste sicherzustellen.

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Ihre Tochter bzw. Sie als Eltern haben hierzu auch Anspruch auf entsprechende Integrationsleistungen; diese lassen sich meist ohne größere Probleme durchsetzen. So hat beispielsweise das Sozialgericht Dresden entschieden, dass für ein zweijähriges Kind eine entsprechende Assistenzperson zur Teilnahme an einer Kindertagesstätte bewilligt werden muss (Beschluss vom 19.04.2013, Az.: S 19 SO 89/13 ER).

Auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg hat in einem Eilververfahren (Beschluss vom 25.11.2013, Az.: 3 M 337/13) klargestellt, dass ein Kind mit Diabetes nur im Ausnahmefall an eine Förderschule verwiesen werden darf. Ich empfehle Ihnen daher, sich zunächst nochmals mit der Schule auseinanderzusetzen und nach einer gemeinsamen Lösung zu suchen.

Vielleicht hilft es ja auch, der Lehrerin eine entsprechende Haftungsverzichtserklärung anzubieten, d. h. dass sie insoweit keine Befürchtung haben muss, von Ihnen aufgrund eines versehentlichen Fehlers beim Messen, Spritzen oder Nahrungsaufnahme womöglich haftbar gemacht zu werden.

Auch können Sie als Alternative anbieten, dass eine entsprechende Begleitperson bzw. Assistenzperson diese Aufgaben übernimmt und gegebenenfalls in den Pausen vorbeischauen kann.

Zur Klärung und gegebenenfalls Durchsetzung dieser rechtlichen Ansprüche empfehle ich Ihnen dringend die Inanspruchnahme eines spezialisierten Anwalts vor Ort. Adressen von spezialisierten Anwälten (Fachanwalt für Sozialrecht) gibt Ihnen Ihre zuständige Anwaltskammer.


von Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de

Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2017; 66 (2) Seite 54-55

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