- Soziales und Recht
Rentenreform 2014: Was ändert sich?
4 Minuten
Zum 1. Juli 2014 ist das “Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung” (im Folgenden: “RV-Leistungsverbesserungsgesetz”) in Kraft getreten. In diesem Beitrag informieren wir über die wichtigsten Neuerungen.
Mit dem Gesetzespaket zur Rentenreform hat die Bundesregierung ein Wahlversprechen eingelöst und einige Verbesserungen in der Rente vorgenommen. Bestimmte Personengruppen können nun bereits mit 63 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen. Weitere Änderungen betreffen die Anrechnung von Kindererziehungszeiten, die Erwerbsminderungsrente sowie das Reha-Budget. An der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wurde jedoch nichts geändert; diese besteht unter gleichen Voraussetzungen fort.
Die wichtigste Neuerung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes ist wohl die Rente mit 63:
Altersrente ab 63 Jahren: für “besonders langjährig Versicherte”
Wer vor 1953 geboren ist und mindestens 45 Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen kann, der kann nun schon mit 63 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen, d. h. ohne Abschläge in Rente gehen.
Für alle, die zwischen 1953 und 1964 geboren sind und 45 Beitragsjahre erfüllen, steigt die Altersgrenze schrittweise an. Abhängig vom Geburtsjahr wird das frühestmögliche Bezugsalter in Zweimonatsschritten angehoben.
Wer im Jahr 1964 oder später geboren wurde, kann diese Rentenart aber (weiterhin) erst mit 65 Jahren erhalten.
Die vorzeitige abschlagsfreie Rente setzt voraus, dass man mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Neu ist allerdings, dass bei Berechnung dieser Wartezeit nun zusätzliche Zeiten berücksichtigt werden. So kann man nun die Zeiträume anrechnen lassen, in denen man Arbeitslosengeld bzw. Teilarbeitslosengeld oder Leistungen bei Krankheit sowie Übergangsgeld bezogen hat. Auch freiwillige Beitragszeiten werden bei der Wartezeit angerechnet, sofern man eine Pflichtbeitragszeit von 18 Jahren für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorweisen kann.
Für die Wartezeit von 45 Jahren können nunmehr also folgende Zeiten angerechnet werden:
- Pflichtbeiträge aus Beschäftigungsverhältnissen,
- geringfügige, nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen werden anteilig berücksichtigt,
- Pflichtbeiträge aus selbständiger Tätigkeit,
- freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit vorhanden sind,
- Wehr- oder Zivildienstpflicht,
- nicht erwerbsmäßige Pflege von Angehörigen,
- Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes,
- Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld), Übergangsgeld,
- Leistungen bei beruflicher Weiterbildung,
- Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers),
- Ersatzzeiten (zum Beispiel politische Haft in der DDR).
Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Frührente werden allerdings nicht berücksichtigt, um eine Welle von Frühverrentungen zu verhindern.
Aufgrund der langen Wartezeit sowie der Einschränkung auf bestimmte Geburtenjahrgänge werden nur recht wenige die Voraussetzungen für die besondere vorzeitige Altersrente erfüllen können.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen bleibt unverändert
Schwerbehinderte Menschen können auf Antrag ebenfalls vorzeitig und ohne Abzüge in Altersrente gehen; die Altersrente fürschwerbehinderte Menschen kann generell mit 65 Jahren abschlagsfrei oder ab 62 Jahren mit Abschlägen in Anspruch genommen werden. Wenn Sie vor 1964 geboren wurden, dann verschieben sich die Altersgrenzen nach unten; es gibt aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen auch Vertrauensschutz für ältere Jahrgänge.
Wer beispielsweise vor 1952 geboren ist, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 63 Jahren abschlagsfrei oder ab 60 Jahren mit Abschlägen erhalten. An diesen Voraussetzungen hat die Rentenreform nichts geändert, vor allem gibt es keine Verbesserung für diejenigen schwerbehinderte Menschen, die zugleich die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren erfüllen. Hier kann es im Einzelfall sein, dass die Rente wegen Schwerbehinderung keine Vorteile bringt.
Tipp: Lassen Sie sich bei der Rentenversicherung beraten, welche Rentenart für Sie günstiger ist.
Man kann allerdings nicht behaupten, dass die Möglichkeit zur Altersrente wegen Schwerbehinderung nunmehr keinen Vorteil mehr bringe: Denn nach wie vor gibt es einen wesentlichen Unterschied zur Rente mit 63 Jahren: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt nämlich keine Wartezeit von 45 Jahren voraus.
Rentenart kann nicht nachträglich geändert werden
Wer schon Rente erhält, kann nachträglich nicht mehr in eine günstigere Rentenart wechseln. Wenn Sie also schon eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen beziehen, dann können Sie leider nicht mehr in die neue Rentenform wechseln – auch wenn Sie die 45 Beitragsjahre vorweisen können. Gleiches gilt übrigens auch, wenn Sie erst nach Renteneintritt schwerbehindert werden. Auch dann ist ein Wechsel in eine vorzeitige Rente wegen Schwerbehinderung nicht mehr möglich.
Rentenalter berechnen: online!
Für die genaue Ermittlung Ihres persönlichen Renteneintrittsalters sowie etwaiger Vertrauensschutzregelungen wenden Sie sich am besten an die Deutsche Rentenversicherung.
Kostenlose Hotline der Deutschen Rentenversicherung Bund: Telefon 08 00/1 00 04 80 70
Im Internet finden Sie dazu auch einen Rechner: http://bit.ly/VizqE1
Die “Mütterrente”
Mit der Reform wird die rentenrechtliche Anerkennung von Erziehungszeiten etwas verbessert. Bislang wurde nur ein Jahr Erziehungszeit berücksichtigt, nun wird Müttern und gegebenenfalls auch Vätern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein weiteres Jahr mit Kindererziehungszeiten angerechnet. Dies kann zu einer Erhöhung der Ansprüche bei Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente führen.
Erwerbsminderungs-, Witwen-, Waisenrenten: Erhöhung der Zurechnungszeit
Bei einem Eintritt der Erwerbsminderung wurde eine Erwerbsminderungsrente danach berechnet, als ob der Versicherte noch bis zum Alter von 60 Jahren weitergearbeitet und Beiträge bezahlt hätte (“Zurechnungszeit”). Auch bei der Witwen- und Waisenrente gibt es solche Zurechnungszeiten.
Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz verlängert nun die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente um zwei Jahre. Erwerbsgeminderte werden so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zum 62. statt wie bisher bis zum 60. Geburtstag weitergearbeitet hätten. Auf Antrag bleiben auch die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung unberücksichtigt, beispielsweise wenn es dort zu rentenrelevanten Einkommenseinbußen kam.
Die Gesetzesänderung betrifft auch die Renten wegen Todes, also Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten, wenn der Verstorbene bei seinem Tod noch nicht 62 Jahre alt war und die Rente nach dem 30. Juni 2014 begann oder beginnt. Auch dort wird also die Zurechnungszeit bis zum 62. Geburtstag verlängert.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales1953 bis 1963: Altersgrenze steigt schrittweise an
von RA Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
Kontakt:
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart sowie Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
, Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2014; 63 (10) Seite 56-58
Alle wichtigen Infos und Events für Menschen mit Diabetes – kostenlos und direkt in deinem Postfach. Mit unserem Newsletter verpasst du nichts mehr.
Ähnliche Beiträge
- Behandlung
- Unsere Partner
3 Minuten
Alle wichtigen Infos und Events für Menschen mit Diabetes – kostenlos und direkt in deinem Postfach. Mit unserem Newsletter verpasst du nichts mehr.
Geschichten, Gemeinschaft, Gesundheit: Der Diabetes-Anker ist ein umfassendes Angebot für alle Menschen mit Diabetes – live, gedruckt und digital. Der Diabetes-Anker und die Community sind immer da, wo du sie brauchst. Für alle Höhen und Tiefen.
über deinen Diabetes?
Die Antworten werden anonymisiert gesammelt und sind nicht mit dir oder deinem Profil verbunden. Achte darauf, dass deine Antwort auch keine Personenbezogenen Daten enthält.
-
schubidu postete ein Update in der Gruppe In der Gruppe:Diabetes-Technik vor 1 Woche, 1 Tag
Hallo zusammen,
ich möchte im Herbst auf eine Patchpump umsteigen, daher würde mich interessieren, ob jemand mit der Nano touchcare Erfahrungen machen konnte. Lieben Dank für Rückmeldungen im Voraus! -
stephanie-haack postete ein Update vor 1 Monat
Jetzt schon vormerken: Das nächste virtuelle Community-MeetUp findet am 10. Juni statt. Wir freuen uns drauf! 🙂
Alle Infos hier: https://diabetes-anker.de/veranstaltung/virtuelles-diabetes-anker-community-meetup-im-juni2026/
-
tako111 postete ein Update vor 1 Monat
Ich habe Ihr Heft 1-2/2026 leider erst jetzt in die Hände bekommen und war über den Bericht auf Seite 14 „Spritzen, aber kein Insulin“ schon verwundert. Zwar nennen Sie einige mögliche Nebenwirkungen der einzelnen Substanzen, jedoch fehlt ein Hinweis auf eine besonders schwerwiegende Komplikation: die Gefahr einer Schädigung des Sehnervs beziehungsweise anderer Augenstrukturen. Nach meinem Kenntnisstand kann diese Nebenwirkung unter Umständen nicht mehr reversibel sein.
Ich würde mir wünschen, dass Sie bei künftigen Berichten auch auf solche Risiken eingehen und diese entsprechend berücksichtigen. Auffällig ist zudem, dass in Ihrem Heft häufig über Menschen mit Diabetes Typ 1 berichtet wird, während der Diabetes Typ 2 deutlich weniger Beachtung findet. Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dass die entsprechenden Spritzenmedikamente bei Typ-2-Diabetes oftmals in einem überwiegend positiven Licht dargestellt werden, ja geradezu für den Typ 2 gegenüber beispielsweise Metformin, präferiert werden.
-
katrin-kraatz antwortete vor 4 Wochen, 1 Tag
Für die Augenproblematik konnte bisher keine Kausalität gezeigt werden. Hier sind weitere Studien zu erwarten, deren Ergebnisse abzuwarten sind. Außerdem ist es ein sehr seltenes Ereignis. Details sind zum Beispiel zu finden im Deutschen Ärzteblatt unter https://www.aerzteblatt.de/themen/augenheilkunde/therapie-mit-glp-1-rezeptor-agonisten-okulaere-komplikationen-sind-selten-aber-visusbedrohend-e345aa92-a4f7-4f40-8146-b2967b577504.
Wir bemühen uns, mit unseren Beiträgen ausgewogen über die Ausgaben des Diabetes-Ankers hinweg alle Menschen mit Diabetes zu informieren – mal mehr über den einen, mal mehr über den anderen Typ und auch weitere Diabetestypen. Medikamente finden ebenfalls über die Ausgaben hinweg ausgewogen ihren Raum im Heft.
-

Hey, ja ich nutze aktuell das Medtrum Nano System also CGM + Patchpumpe. Zuvor hatte ich das Omnipod Dash (war schon sehr gut) aber das Medtrum System ist eine ganz andere Welt (im positiven) der Automodus läuft und hält die Werte größtenteils stabil. Auch die Auto Bolus Abgabe (nur auswählen Frühstück, mittag, Abendessen oder snack) Damit brauchst du bei bis bis zu 90g Kolenhydrate nicht mehr den Bolusrechner verwenden, kannst du aber bei Bedarf trotzdem jederzeit. Es hat mein Leben verändert, auch dass du wenn du möchtest eine Schnittstelle (smartphone eine App für Cgm+Pumpe) funktioniert einwandfrei. Das einzige wo man aufpassen muss, man sollte den Sensor gelegentlich kalibrieren. Der Dexcom g7 war ohne kalibrieren etwas genauer, aber die Vorteile vom Medtrum überwiegen. Ich kann’s nur empfehlen. Viel Erfolg beim Einstieg! Melde dich gerne falls du noch konkrete Fragen hast. Erfahrung in der Praxis hab icb schon einige Monate hinter mir.
@calvin240: Super, dass du geantwortet hast. Ich hatte vor einiger Zeit die gleiche Frage. Auch ich werde diese Pumpe ab Herbst nutzen. Bin aber absoluter Pumpenneuling. Darf ich dich bei Bedarf anschreiben? Viele Grüße aus der schönen Rhön!
@uho1: klar kannst du gerne machen. Wenn du Allgemein Pumpenneuling bist (jeder hat andere Anforderungen) aber aus meiner Sicht ist eine Patchpumpe also auch das Medtrum Nano die innovativste Behandlungsmöglichkeit.
Liebe Grüße