- Soziales und Recht
So machen Sie alles richtig
4 Minuten

Es kann jeden treffen – ein Unfall, eine Krankheit, ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall können das Leben von Grund auf ändern. Möglicherweise ist man plötzlich nicht mehr entscheidungsfähig oder ansprechbar – und nun? Wie Sie vorsorgen können – zum Beispiel mit einer Patientenverfügung – lesen Sie hier.
Durch Unfall oder Krankheit kann plötzlich eine Situation eintreten, in der Sie nicht mehr ansprechbar sind – jetzt muss jemand Ihre Angelegenheiten regeln dürfen! Das beginnt bei Überweisungen und reicht bis zur Entscheidung über Behandlungsrisiken. Die Entscheidungen werden von Dritten getroffen – von Ärzten oder Betreuern und Richtern, die u. a. über Aufnahme und Fortgang Ihrer medizinischen Behandlung entscheiden.
Wer darf und soll für Sie entscheiden?
Mit einer Patientenverfügung kann festgelegt werden, wer in solchen Situationen für Sie Entscheidungen treffen soll und darf. Dies ist bei Eingriffen mit normalem Risiko (zum Beispiel Narkoserisiko) noch unproblematisch.
Schwierig wird die Entscheidung, wenn feststeht, dass man nur noch künstlich am Leben gehalten werden kann, oder wenn klar ist, dass man nach einem etwaigen Aufwachen aus dem Koma pflegebedürftig bleiben und schon für die einfachsten Dinge die Hilfe anderer Menschen benötigen wird. Woher sollen Dritte wie Ärzte oder Betreuer aber nun wissen, welche Entscheidung Sie selbst gern für sich treffen würden? Womöglich werden Sie mit allen Mitteln und unter Qualen am Leben erhalten, obwohl Sie selbst doch lieber sterben würden. Oder umgekehrt: Man lässt Sie in Würde sterben, während Sie selbst am Leben klammern und jede geringe Chance auf Verbesserung oder ein Wunder nicht vergeben möchten.
In der Patientenverfügung steht, welche ärztliche Behandlung Sie wünschen
Es ist wichtig, dass für solche Fälle in irgendeiner Form dokumentiert ist, wie denn Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung sind – vor allem in der letzten Lebensphase. Die Patientenverfügung ist ein Dokument, in dem Sie Ihren Willen bezüglich Art und Weise einer ärztlichen Behandlung niederlegen.
Dies ist besonders wichtig wegen der Frage, ob und unter welchen Umständen lebenserhaltende bzw. lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Eine Patientenverfügung lässt auf Ihren mutmaßlichen Willen schließen; so können Sie trotz aktueller Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung nehmen.
Eine Beratung kann helfen
Die Patientenverfügung muss eindeutig sein. Sie ist an keine Form gebunden, es empfiehlt sich aber eine schriftliche Abfassung. Eine ärztliche oder juristische Beratung vor Abfassen der Verfügung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; aber ein solches Beratungsgespräch kann unterstreichen, dass Sie Ihre Wünsche ernsthaft und im Bewusstsein ihrer Bedeutung ausgedrückt haben.
Schließlich empfiehlt es sich auch, die Verfügung immer wieder zu überprüfen und durch Unterschrift neu zu bestätigen (mit Datum!). Selbstverständlich kann eine Patientenverfügung von Ihnen jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert oder widerrufen werden (§ 1901a Absatz 1 Satz 3 BGB).
Jemand muss wissen, wo Sie die Patientenverfügung aufbewahren.
Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst werden und durch Namensunterschrift eigenhändig oder durch ein von einer Notarin oder einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sein (§ 1901a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Absatz 1 BGB).
Wichtig ist, dass eine Patientenverfügung so verwahrt wird, dass man sie im Notfall findet. Für den Notfall sollten Sie Vertrauenspersonen darüber informieren, wo die Unterlagen deponiert sind.
An eine Patientenverfügung müssen sich Ärzte, Angehörige und Gerichte halten
Wenn durch eine Patientenverfügung der Wille des Patienten bezüglich einer ärztlichen Maßnahme eindeutig, unmissverständlich und sicher festgestellt werden kann, so dürfen sich die Ärzte nicht hierüber hinwegsetzen. Schriftliche Patientenverfügungen sind gemäß §§ 1901a und 1903 BGB für Ärzte und Angehörige und auch Gerichte grundsätzlich verbindlich – egal in welchem Krankheitsstadium. Wenn der Patient keine lebenserhaltenden medizinischen Maßnahmen mehr wünscht, so muss dies grundsätzlich befolgt werden.
Die Formulierungen müssen eindeutig sein
Beachten Sie aber, dass eine Patientenverfügung eindeutig sein muss. Die in vielen Formularen enthaltene Formulierung „Ich möchte in Würde sterben, wenn ein erträgliches Leben nicht mehr möglich erscheint“ ist zum Beispiel viel zu allgemein und auslegungsfähig – denn woher soll man später wissen, was Sie unter einem „erträglichen Leben“ verstehen?
Ein Widerruf ist jederzeit möglich
Es gibt durchaus sehr unterschiedliche Auffassungen darüber, ab wann das Leben nicht mehr als erträglich anzusehen ist. Eine Auslegung der Patientenverfügung darf also keinen Zweifel an Ihrem mutmaßlichen Willen lassen. Sie sollten daher sehr individuell festlegen, wann eine ärztliche Behandlung untersagt sein soll bzw. diese abzubrechen ist. Denken Sie daran: Je zeitnäher und konkret krankheitsbezogener eine Patientenverfügung formuliert ist, umso weniger Zweifel werden bei deren Auslegung bestehen. Selbstverständlich können Sie diese Patientenverfügung jederzeit widerrufen oder ändern.
Auch ist es hilfreich, wenn Sie persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen ebenfalls in der Patientenverfügung niederlegen: Denn hieraus kann man dann später im Zweifelsfall auch ableiten, wie Sie selbst mutmaßlich entschieden hätten.
- Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
- Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
- Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
- Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
- Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
Eine ausführliche Broschüre mit weiteren Informationen zur Patientenverfügung kann man auf der Internetseite des Justizministeriums herunterladen: www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/broschueren_fuer_warenkorb/DE/Patientenverfuegung.pdf?__blob=publicationFile. Oder Sie bestellen sie auf dem Postweg beim Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock, oder über das Servicetelefon 0 18 05/77 80 90 (14 Ct./Minute, abweichende Preise aus den Mobilfunknetzen möglich).
Ein hilfreicher, aus der Beratungspraxis in der Palliativ- und Hospizarbeit entstandener Leitfaden ist auch in der Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, die Sie unter dem Link www.verwaltung.bayern.de/egov-portlets/xview/Anlage/1928142/ downloaden oder im Buchhandel (Verlag C.H. Beck) bestellen können.
von RA Oliver Ebert | REK Rechtsanwälte Stuttgart/Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de, Internet: www.diabetes-und-recht.de
Alle wichtigen Infos und Events für Menschen mit Diabetes – kostenlos und direkt in deinem Postfach. Mit unserem Newsletter verpasst du nichts mehr.
Ähnliche Beiträge
- Behandlung

2 Minuten
- Soziales und Recht

2 Minuten
Alle wichtigen Infos und Events für Menschen mit Diabetes – kostenlos und direkt in deinem Postfach. Mit unserem Newsletter verpasst du nichts mehr.
Geschichten, Gemeinschaft, Gesundheit: Der Diabetes-Anker ist ein umfassendes Angebot für alle Menschen mit Diabetes – live, gedruckt und digital. Der Diabetes-Anker und die Community sind immer da, wo du sie brauchst. Für alle Höhen und Tiefen.
über deinen Diabetes?
Die Antworten werden anonymisiert gesammelt und sind nicht mit dir oder deinem Profil verbunden. Achte darauf, dass deine Antwort auch keine Personenbezogenen Daten enthält.
lena-schmidt postete ein Update vor 4 Tagen, 16 Stunden
Am Mittwoch um 19 Uhr findet das nächste Community-MeetUp via Teams statt. Alle sind herzlich eingeladen! Alle Infos findet ihr hier: https://diabetes-anker.de/veranstaltung/virtuelles-diabetes-anker-community-meetup-im-august-2026/
Virtuelles Diabetes-Anker Community-MeetUp im August – Diabetes-Anker
Wir freuen uns auf das nächste Community-MeetUp am 12. August! 1x im Monat treffen wir uns und tauschen uns rund um das Thema Diabetes aus. Die ganze Community ist herzlich eingeladen. […]
thomas55 postete ein Update vor 1 Monat
Hallo Philipa,
beim Umstieg auf eine Pumpe musst du als Mensch fast genauso viele Entscheidungen treffen wie bei der ICT. Schätzfehler bleiben also. Du kannst aber die Basalrate individuell einstellen, z.B. In den frühen Morgenstunden mehr Insulin zuführen. Auch bei körperlichen Anstrengungen kannst du die Basalrate für eine Zeit stoppen, das morgens oder abends gespritzte Basalinsulin wirkt dagegen weiter. Auch bei Schätzfehlern und ansteigendem Zuckerwert kannst du einfach mit dem Drücken von Knöpfen o.ä. Insulin geben. Je nach Situation würdest du keine Spritze rausholen. Bei mir haben sich damals vor 12 Jahren beim Umstieg auf die Pumpe vor allem die Spitzen oben und unten verringert, die mein Doc damals immer als zu viel und zu groß angesehen hat. Der HbA1c, der damals entscheidende Wert, hat sich bei mir nur minimal verbessert. GMI und TIR gab es damals noch nicht, jedenfalls nicht für Patienten. Beim Umstieg auf AID haben sich bei mir GMI und TIR verbessert. Aber “automatisch” funktioniert das auch nur begrenzt. Wenn du z.B. Sport machst, kann ein AID-System die Insulinzufuhr maximal auf Null setzen, aber Zucker kann dir Pumpe auch nicht zuführen.
Aber meine Meinung: Der Umstieg von ICT auf Pumpe war für mich eine sehr gute Entscheidung würde ich immer wieder so machen.
Viel Erfolg
Thomasphilipa postete ein Update vor 1 Monat
Hallo zusammen,
Ich bin neu hier und wollte fragen ob sich euer GMI Wert gebessert hat nachdem ihr eine Pumpe bekommen habt?





Hallo philipa,
Nein, mein GMI nicht, aber meine “Time in happyness” 🙂
Aber das hängt von der individuellen Situation ab.
Bei mir war die Umstellung z.B. damit verbunden, dass ich mehr Flexibilität im Alltag zulassen konnte.
Bei vielen anderen fällt die “Sorge” um nächtliche Blutzuckerverläufe weg.
Aber es gibt auch viele Menschen da draußen, die ihr Leben super mit ICT “rocken”. 🙂
Beste Grüße