- Soziales und Recht
So machen Sie alles richtig
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Es kann jeden treffen – ein Unfall, eine Krankheit, ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall können das Leben von Grund auf ändern. Möglicherweise ist man plötzlich nicht mehr entscheidungsfähig oder ansprechbar – und nun? Wie Sie vorsorgen können – zum Beispiel mit einer Patientenverfügung – lesen Sie hier.
Durch Unfall oder Krankheit kann plötzlich eine Situation eintreten, in der Sie nicht mehr ansprechbar sind – jetzt muss jemand Ihre Angelegenheiten regeln dürfen! Das beginnt bei Überweisungen und reicht bis zur Entscheidung über Behandlungsrisiken. Die Entscheidungen werden von Dritten getroffen – von Ärzten oder Betreuern und Richtern, die u. a. über Aufnahme und Fortgang Ihrer medizinischen Behandlung entscheiden.
Wer darf und soll für Sie entscheiden?
Mit einer Patientenverfügung kann festgelegt werden, wer in solchen Situationen für Sie Entscheidungen treffen soll und darf. Dies ist bei Eingriffen mit normalem Risiko (zum Beispiel Narkoserisiko) noch unproblematisch.
Schwierig wird die Entscheidung, wenn feststeht, dass man nur noch künstlich am Leben gehalten werden kann, oder wenn klar ist, dass man nach einem etwaigen Aufwachen aus dem Koma pflegebedürftig bleiben und schon für die einfachsten Dinge die Hilfe anderer Menschen benötigen wird. Woher sollen Dritte wie Ärzte oder Betreuer aber nun wissen, welche Entscheidung Sie selbst gern für sich treffen würden? Womöglich werden Sie mit allen Mitteln und unter Qualen am Leben erhalten, obwohl Sie selbst doch lieber sterben würden. Oder umgekehrt: Man lässt Sie in Würde sterben, während Sie selbst am Leben klammern und jede geringe Chance auf Verbesserung oder ein Wunder nicht vergeben möchten.
In der Patientenverfügung steht, welche ärztliche Behandlung Sie wünschen
Es ist wichtig, dass für solche Fälle in irgendeiner Form dokumentiert ist, wie denn Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung sind – vor allem in der letzten Lebensphase. Die Patientenverfügung ist ein Dokument, in dem Sie Ihren Willen bezüglich Art und Weise einer ärztlichen Behandlung niederlegen.
Dies ist besonders wichtig wegen der Frage, ob und unter welchen Umständen lebenserhaltende bzw. lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Eine Patientenverfügung lässt auf Ihren mutmaßlichen Willen schließen; so können Sie trotz aktueller Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung nehmen.
Eine Beratung kann helfen
Die Patientenverfügung muss eindeutig sein. Sie ist an keine Form gebunden, es empfiehlt sich aber eine schriftliche Abfassung. Eine ärztliche oder juristische Beratung vor Abfassen der Verfügung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; aber ein solches Beratungsgespräch kann unterstreichen, dass Sie Ihre Wünsche ernsthaft und im Bewusstsein ihrer Bedeutung ausgedrückt haben.
Schließlich empfiehlt es sich auch, die Verfügung immer wieder zu überprüfen und durch Unterschrift neu zu bestätigen (mit Datum!). Selbstverständlich kann eine Patientenverfügung von Ihnen jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert oder widerrufen werden (§ 1901a Absatz 1 Satz 3 BGB).
Jemand muss wissen, wo Sie die Patientenverfügung aufbewahren.
Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst werden und durch Namensunterschrift eigenhändig oder durch ein von einer Notarin oder einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sein (§ 1901a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Absatz 1 BGB).
Wichtig ist, dass eine Patientenverfügung so verwahrt wird, dass man sie im Notfall findet. Für den Notfall sollten Sie Vertrauenspersonen darüber informieren, wo die Unterlagen deponiert sind.
An eine Patientenverfügung müssen sich Ärzte, Angehörige und Gerichte halten
Wenn durch eine Patientenverfügung der Wille des Patienten bezüglich einer ärztlichen Maßnahme eindeutig, unmissverständlich und sicher festgestellt werden kann, so dürfen sich die Ärzte nicht hierüber hinwegsetzen. Schriftliche Patientenverfügungen sind gemäß §§ 1901a und 1903 BGB für Ärzte und Angehörige und auch Gerichte grundsätzlich verbindlich – egal in welchem Krankheitsstadium. Wenn der Patient keine lebenserhaltenden medizinischen Maßnahmen mehr wünscht, so muss dies grundsätzlich befolgt werden.
Die Formulierungen müssen eindeutig sein
Beachten Sie aber, dass eine Patientenverfügung eindeutig sein muss. Die in vielen Formularen enthaltene Formulierung „Ich möchte in Würde sterben, wenn ein erträgliches Leben nicht mehr möglich erscheint“ ist zum Beispiel viel zu allgemein und auslegungsfähig – denn woher soll man später wissen, was Sie unter einem „erträglichen Leben“ verstehen?
Ein Widerruf ist jederzeit möglich
Es gibt durchaus sehr unterschiedliche Auffassungen darüber, ab wann das Leben nicht mehr als erträglich anzusehen ist. Eine Auslegung der Patientenverfügung darf also keinen Zweifel an Ihrem mutmaßlichen Willen lassen. Sie sollten daher sehr individuell festlegen, wann eine ärztliche Behandlung untersagt sein soll bzw. diese abzubrechen ist. Denken Sie daran: Je zeitnäher und konkret krankheitsbezogener eine Patientenverfügung formuliert ist, umso weniger Zweifel werden bei deren Auslegung bestehen. Selbstverständlich können Sie diese Patientenverfügung jederzeit widerrufen oder ändern.
Auch ist es hilfreich, wenn Sie persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen ebenfalls in der Patientenverfügung niederlegen: Denn hieraus kann man dann später im Zweifelsfall auch ableiten, wie Sie selbst mutmaßlich entschieden hätten.
- Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
- Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
- Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
- Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
- Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
Eine ausführliche Broschüre mit weiteren Informationen zur Patientenverfügung kann man auf der Internetseite des Justizministeriums herunterladen: www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/broschueren_fuer_warenkorb/DE/Patientenverfuegung.pdf?__blob=publicationFile. Oder Sie bestellen sie auf dem Postweg beim Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock, oder über das Servicetelefon 0 18 05/77 80 90 (14 Ct./Minute, abweichende Preise aus den Mobilfunknetzen möglich).
Ein hilfreicher, aus der Beratungspraxis in der Palliativ- und Hospizarbeit entstandener Leitfaden ist auch in der Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, die Sie unter dem Link www.verwaltung.bayern.de/egov-portlets/xview/Anlage/1928142/ downloaden oder im Buchhandel (Verlag C.H. Beck) bestellen können.
von RA Oliver Ebert | REK Rechtsanwälte Stuttgart/Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de, Internet: www.diabetes-und-recht.de
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schubidu postete ein Update in der Gruppe In der Gruppe:Diabetes-Technik vor 1 Woche, 2 Tagen
Hallo zusammen,
ich möchte im Herbst auf eine Patchpump umsteigen, daher würde mich interessieren, ob jemand mit der Nano touchcare Erfahrungen machen konnte. Lieben Dank für Rückmeldungen im Voraus! -
stephanie-haack postete ein Update vor 1 Monat
Jetzt schon vormerken: Das nächste virtuelle Community-MeetUp findet am 10. Juni statt. Wir freuen uns drauf! 🙂
Alle Infos hier: https://diabetes-anker.de/veranstaltung/virtuelles-diabetes-anker-community-meetup-im-juni2026/
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tako111 postete ein Update vor 1 Monat
Ich habe Ihr Heft 1-2/2026 leider erst jetzt in die Hände bekommen und war über den Bericht auf Seite 14 „Spritzen, aber kein Insulin“ schon verwundert. Zwar nennen Sie einige mögliche Nebenwirkungen der einzelnen Substanzen, jedoch fehlt ein Hinweis auf eine besonders schwerwiegende Komplikation: die Gefahr einer Schädigung des Sehnervs beziehungsweise anderer Augenstrukturen. Nach meinem Kenntnisstand kann diese Nebenwirkung unter Umständen nicht mehr reversibel sein.
Ich würde mir wünschen, dass Sie bei künftigen Berichten auch auf solche Risiken eingehen und diese entsprechend berücksichtigen. Auffällig ist zudem, dass in Ihrem Heft häufig über Menschen mit Diabetes Typ 1 berichtet wird, während der Diabetes Typ 2 deutlich weniger Beachtung findet. Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dass die entsprechenden Spritzenmedikamente bei Typ-2-Diabetes oftmals in einem überwiegend positiven Licht dargestellt werden, ja geradezu für den Typ 2 gegenüber beispielsweise Metformin, präferiert werden.
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katrin-kraatz antwortete vor 1 Monat
Für die Augenproblematik konnte bisher keine Kausalität gezeigt werden. Hier sind weitere Studien zu erwarten, deren Ergebnisse abzuwarten sind. Außerdem ist es ein sehr seltenes Ereignis. Details sind zum Beispiel zu finden im Deutschen Ärzteblatt unter https://www.aerzteblatt.de/themen/augenheilkunde/therapie-mit-glp-1-rezeptor-agonisten-okulaere-komplikationen-sind-selten-aber-visusbedrohend-e345aa92-a4f7-4f40-8146-b2967b577504.
Wir bemühen uns, mit unseren Beiträgen ausgewogen über die Ausgaben des Diabetes-Ankers hinweg alle Menschen mit Diabetes zu informieren – mal mehr über den einen, mal mehr über den anderen Typ und auch weitere Diabetestypen. Medikamente finden ebenfalls über die Ausgaben hinweg ausgewogen ihren Raum im Heft.
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Hey, ja ich nutze aktuell das Medtrum Nano System also CGM + Patchpumpe. Zuvor hatte ich das Omnipod Dash (war schon sehr gut) aber das Medtrum System ist eine ganz andere Welt (im positiven) der Automodus läuft und hält die Werte größtenteils stabil. Auch die Auto Bolus Abgabe (nur auswählen Frühstück, mittag, Abendessen oder snack) Damit brauchst du bei bis bis zu 90g Kolenhydrate nicht mehr den Bolusrechner verwenden, kannst du aber bei Bedarf trotzdem jederzeit. Es hat mein Leben verändert, auch dass du wenn du möchtest eine Schnittstelle (smartphone eine App für Cgm+Pumpe) funktioniert einwandfrei. Das einzige wo man aufpassen muss, man sollte den Sensor gelegentlich kalibrieren. Der Dexcom g7 war ohne kalibrieren etwas genauer, aber die Vorteile vom Medtrum überwiegen. Ich kann’s nur empfehlen. Viel Erfolg beim Einstieg! Melde dich gerne falls du noch konkrete Fragen hast. Erfahrung in der Praxis hab icb schon einige Monate hinter mir.
@calvin240: Super, dass du geantwortet hast. Ich hatte vor einiger Zeit die gleiche Frage. Auch ich werde diese Pumpe ab Herbst nutzen. Bin aber absoluter Pumpenneuling. Darf ich dich bei Bedarf anschreiben? Viele Grüße aus der schönen Rhön!
@uho1: klar kannst du gerne machen. Wenn du Allgemein Pumpenneuling bist (jeder hat andere Anforderungen) aber aus meiner Sicht ist eine Patchpumpe also auch das Medtrum Nano die innovativste Behandlungsmöglichkeit.
Liebe Grüße