Urteil: Schwein gehabt!

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Urteil: Schwein gehabt!

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlungsleistungen sowie auf Versorgung mit erforderlichen Medikamenten und Hilfsmitteln. Probleme kann es geben, wenn man ein Medikament benötigt, das in Deutschland nicht erhältlich bzw. zugelassen ist. Dies kann auch Diabetiker tangieren – zum Beispiel wenn aufgrund häufiger Unterzuckerungen ein tierisches Insulin eingesetzt werden muss, das nicht mehr erhältlich ist.

Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Nürnberg hat klargestellt, dass die Krankenkasse im begründeten Ausnahmefall die Kosten für ein solches Insulin übernehmen muss.

Fall: 26 Unterzuckerungen

Ein langjähriger Typ-1-Diabetiker hatte erhebliche Probleme mit seiner Blutzuckereinstellung. Es kam häufig zu schweren Unterzuckerungen, die wiederholt den Einsatz eines Notarztes erforderlich machten – in relativ kurzer Zeit war das 26-mal der Fall.

Man weiß, dass hier ein Wechsel von dem gentechnisch hergestellten Humaninsulin auf ein tierisches Insulin – meist Schweineinsulin – Vorteile bieten kann. Die Hypoglykämiewahrnehmung scheint mit solchen tierischen Insulinen mitunter deutlich besser zu sein als mit Humaninsulin. Es gibt insoweit auch eine Empfehlung der

Allerdings ist in Deutschland solches Insulin nicht (mehr) erhältlich und nicht zugelassen. Der Patient hat sich daher mit einem Privatrezept aus der Schweiz ein Schweineinsulin

Nun beantragte er bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für dieses Insulin (es ging um einen Betrag von 56,63 €) sowie für künftige Verordnungen. Dies wurde von der Kasse mit der Begründung abgelehnt, dass die Behandlung mit Schweineinsulin in der Kurzzeitbehandlung wohl sinnvoll sei, bei ihm aber jedoch eine längerfristige Behandlung durchgeführt werden solle. Dies sei wegen bekannter Nebenwirkungen medizinisch nicht zu befürworten.

Im Übrigen sei das Insulin in Deutschland nicht zugelassen; nach Rücksprache mit dem Medizinischen Dienst gebe es in Deutschland ausreichend Alternativen.

Liegt eine innerstaatliche Zulassung vor?

Grundsätzlich könnten Arzneimittel nur dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, wenn für diese eine

Auch eine ausnahmsweise Kostenübernahme, wie es vom Bundesverfassungsgericht

Gutachter: weniger Hypoglykämien!

Der Gutachter (Prof. Dr. Thomas Haak, der Chefredakteur des

Es sei davon auszugehen, dass der Kläger unter Schweineinsulin im Vergleich hierzu deutlich weniger schwere Unterzuckerungen erleiden werde. Solche gravierenden Stoffwechselentgleisungen seien dringend zu vermeiden, da sie zu Herzrhythmusstörungen mit möglicher Todesfolge führen können. Studien hätten solche Zusammenhänge gezeigt.


Klage stattgegeben

Das Gericht hat der Klage daraufhin stattgegeben und die Krankenkasse zur Kostenerstattung verurteilt: Grundsätzlich bestehe zwar nur dann ein Erstattungsanspruch für selbstbeschaffte Medikamente, wenn diese normalerweise von den Krankenkassen als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen sind. Dies ist bei dem

Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht

Es können also im Ausnahmefall auch (noch) nicht zugelassene Arzneimittel oder Methoden von der Krankenkasse erstattet werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Für die Kostenübernahme eines in Deutschland nicht zugelassenen, aus dem Ausland importierten Arzneimittels müssen darüber hinaus folgende Kriterien erfüllt sein:

Gericht: Bedingung erfüllt

Sämtliche der Bedingungen sah das Gericht als erfüllt an: Aufgrund der schweren Unterzuckerungen sowie der bereits beim Kläger vorhandenen Folgeerkrankungen

Das Kriterium einer lebensbedrohlichen Erkrankung müsse daher als erfüllt angesehen werden. Für die Diabeteserkrankung des Klägers stand in seinem Fall somit keine dem medizinischen Standard entsprechende Therapie zur Verfügung: Zugelassen sind in Deutschland gentechnisch hergestellte Humaninsulinpräparate. Die vormals vorhandenen tierischen lnsulinpräparate sind vom Markt genommen worden, die entsprechenden Zulassungen wurden sämtlich zurückgegeben.

Positiver Effekt nicht von der Hand zu weisen!

Eine Rückkehr zur Behandlung mit gentechnisch hergestelltem Humaninsulin war dem Kläger nicht zumutbar; es musste befürchtet werden, dass es dann wieder zu solchen häufigen schweren Hypoglykämien komme, was unter Einsatz des Schweineinsulins nicht mehr der Fall war.

Schließlich war das Gericht überzeugt, dass das Schweineinsulin auch eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf erwarten lässt: Nachdem hiermit keine Unterzuckerungen mehr aufgetreten sind, während es unter Humaninsulin zu 26 Notarzteinsätzen kam, sei ein positiver Effekt des Schweineinsulins nicht von der Hand zu weisen.

Auch die weiteren Voraussetzungen konnten bejaht werden: Der Import von

Das vorliegende Urteil ist nur zu begrüßen. In der Regel mach(t)en die Krankenkassen in solchen begründeten Ausnahmefällen zwar nur selten Probleme; ansonsten können Betroffene sich nun aber auf dieses Urteil stützen. Allerdings darf man nicht übersehen: Eine Kostenübernahme solcher nicht zugelassener Insuline wird auch weiterhin nur im tatsächlich begründeten Ausnahmefall durchgesetzt werden können – und dies auch nur dann, wenn die zahlreichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Weiterführende Informationen im Internet

Autor: RA Oliver Ebert, Stuttgart/Balingen
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  • moira postete ein Update vor 3 Tagen, 3 Stunden

    Meine Tochter ist ein großer Fan der Buchreihe Woodwalkers. In einem Band kommt wohl ein Woodwalker mit Diabetes typ 1 vor. Fand ich cool. Es wird Blutzucker gemessen und ein Unterzucker behandelt.
    (Wen es interessiert Band 2.3)

  • moira postete ein Update vor 3 Wochen, 2 Tagen

    Ich hatte am letzten Wochenende viel Spaß mit Bluetooth: meine Pumpe und mein Handy wollten sich 1Stunde lang nicht koppeln – bis mein Mann auf die Idee kam es könnte an den 3 Bluetooth Controllern liegen mit denen gerade im selben Raum gespielt wurde. Mit genug Abstand klappte alles wieder hervorragend. 🙄

  • bloodychaos postete ein Update vor 1 Monat

    Hat noch jemand Probleme mit dem Dexcom G7? Nachdem ich letztes Jahr im Sommer über drei Monate massive Probleme mit dem G7 hatte bin ich zum G6 zurückgewechselt. Jetzt zum Jahreswechsel bzw. jetzt Ende Februar wollte ich dem G7 mal wieder eine Change geben. Ich war davon ausgegangen, dass die Produktionsprobleme inzwischen behoben sind. Aber spätestens am dritten Tag habe ich massive Abweichungen von 50 – 70 mg/dL. Setzstellenunabhängig. Meine aktuellen G7 wurden im Dezember 2025 produziert. Also sollten die bekannten Probleme längst behoben worden sein. Zuerst lief es die ersten Monate von 2025 mit dem G7 super, aber im Frühjahr 2025 fingen dann die Probleme an und seitdem läuft der G7 nicht mehr bei mir, obwohl alle sagen, dass die Probleme längst behoben seien und der Sensor so toll funktioniert. Ich habe echt Angst. Mir schlägt das sehr auf die Psyche. Zumal ich die TSlim nutze, die nur mit Dexcom kompatibel ist und selbst wenn ich zur Ypsopump wechsel ist da der Druck, dass es mit dem Libre3 funktionieren MUSS. Ich verstehe nicht, warum der G7 bei allen so super läuft, nur ich bin die Komische, bei der er nicht funktioniert.

    • ole-t1 antwortete vor 4 Wochen

      Kleine Ergänzung zum MeetUp von gestern.

      Wenn ein “klassischer” Pumpenbetrieb ohne AID/Loop eine Option ist, dann tut sich eine breite Auswahl an CGM auf, die momentan auf dem deutschen Markt verfügbar sind:

      Freestyle Libre 3 bzw. 3+
      Dexcom G7
      Dexcom G6 (noch)
      Medtronic Guardian 4 (nur mit Medtronic-Pumpe)
      Medtronic Simplera (nur mit Medtronic-Pumpe oder -Smartpen)
      Eversense (implantiert für 1/2 Jahr, wird oft bei Pflasterallergien genutzt)
      Accu-Chek Smartguide CGM
      Medtrum Touchcare Nano CGM

      Ich würde schätzen, dass die Reihenfolge ungefähr den Verbreitungsgrad widerspiegelt. Von Medtrum würde ich mir z.B. keinen grandiosen Kundenservice erhoffen. Aber wer weiß…?
      Mag sein, dass ich etwas vergessen habe, aber die wichtigesten müssten dabei sein.

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