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Nachgefragt | Recht: Wird die Führerscheinstelle über Gesundheitsdaten informiert?
3 Minuten

Viele Menschen fragen sich, ob ihre Gesundheitsdaten aus Arztpraxis oder Gerichtsverfahren plötzlich bei der Führerscheinstelle landen können. Tatsächlich ist dies nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Dieser Artikel erklärt, in welchen Situationen eine Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde passieren kann.
Gesundheitsdaten sind besonders geschützt. Diagnosen, Medikamente, Befunde, Arztbriefe, Gutachten oder Angaben zur Fahreignung sind Gesundheitsdaten. Diese unterliegen dem besonderen Schutz der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Sozialdatenschutzes.
Ärztinnen und Ärzte sind zudem gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 203 StGB), sie dürfen diese Daten also grundsätzlich nicht an Dritte weitergeben. Auch Gerichte und Sozialleistungsträger, die Gesundheitsdaten erheben oder beiziehen, unterliegen strengen Geheimhaltungs-Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (z. B. §§ 67 ff., 78 SGB X).
Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz
Patienten und Patientinnen sollen ihrem Arzt vertrauen können und offen über Beschwerden berichten, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen. Der Arzt muss die ihm anvertrauten Angaben daher vertraulich halten („Arztgeheimnis“). Auch datenschutzrechtlich ist eine Daten-Weitergabe nur zulässig, wenn der/die Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat oder eine sonstige gesetzliche Erlaubnis besteht.
Weiterführende Informationen: Sozialgesetzbuch X mit den Paragraphen 67 ff. und 78
Wenn keine Einwilligung des Patienten vorliegt, darf ein Arzt diese Daten nur in gesetzlich zugelassenen Ausnahmefällen weitergeben. Solche Ausnahmen gelten beispielsweise bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten wie Tuberkulose oder COVID oder zum Schutz von Kindern.
Keine allgemeine Meldepflicht an die Führerscheinstelle
Selbst wenn aus medizinischer Sicht Zweifel an der Fahrtauglichkeit bestehen, dürfen Ärzte dies nicht an die Führerscheinbehörde melden – sie würden sich damit grundsätzlich strafbar machen. Ein Bruch der Schweigepflicht wäre nur dann straflos, wenn eine akute und erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer droht und der Patient trotz eindringlicher Aufklärung uneinsichtig bleibt.
Bloße Bedenken des Arztes oder eine Risikoerhöhung reichen dafür allein noch nicht aus. Ärzte müssen sich vielmehr in einer „Notstandslage“ befinden, d. h. sie müssen aus triftigem Grund überzeugt sein, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit und sehr bald zu schlimmen Folgen kommt, wenn sie den Patienten jetzt nicht melden. Nur in solchen Konstellationen dürften Ärzte die Fahrerlaubnisbehörde oder Polizei straffrei informieren.
Selbst dann müssen sie ihre Angaben aber auf das unbedingt Erforderliche beschränken. Die Ärzte müssen in einem solchen Fall auch beweisen, dass sie keine andere Wahl hatten. Ansonsten drohen ihnen Strafbarkeit, berufsrechtliche Konsequenzen und möglicherweise auch Schadensersatz-Forderungen.
Auch Sozialämter, Jobcenter oder Krankenkassen dürfen Gesundheitsdaten, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben erhalten, nicht einfach an die Führerscheinstelle weitergeben. Der Datenaustausch zwischen Sozialverwaltung und Fahrerlaubnisbehörde ist nur zulässig, wenn eine spezielle gesetzliche Grundlage dies ausdrücklich erlaubt oder im Einzelfall ein anerkannter Rechtfertigungsgrund (z. B. gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben) vorliegt.
Wann Übermitteln von Daten erlaubt ist
- Ärzte dürfen Daten nur in absoluten Ausnahmefällen ohne Einwilligung des Patienten an die Führerscheinbehörden melden.
- Sozialgerichte sind befugt, in begründeten Fällen zur Gefahrenabwehr die Führerscheinbehörde zu informieren.
- Wird der Diabetes im Rahmen einer Verkehrskontrolle oder bei einem Unfall bekannt, darf die Polizei dies der Führerscheinbehörde melden.
Vorsicht beim Antrag auf Schwerbehinderung
Gesundheitsdaten gelangen häufig auch im Rahmen von Gerichtsverfahren in die Akten, etwa in sozialgerichtlichen Streitigkeiten über Erwerbsminderung, Pflegegrad oder Schwerbehinderung. Diese Daten sind Sozialdaten im Sinne des Sozialgesetzbuchs und unterliegen besonderen Schutzregeln. Eine Weitergabe von medizinischen Befunden aus einem Sozialgerichtsverfahren an die Fahrerlaubnisbehörde ist daher grundsätzlich nicht erlaubt.
Aber es gibt eine gesetzliche Ausnahme: Wenn aus den Akten konkrete Hinweise auf eine schwere, akute Gefährdung im Straßenverkehr hervorgehen und keine milderen Mittel zum Schutz Dritter bestehen, darf ein Gericht die Führerscheinbehörde informieren. Beim Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung sollte man daher aufpassen: Wenn z. B. angegeben wird, dass man Unterzuckerungen nicht (mehr) rechtzeitig wahrnimmt oder es aufgrund von Unterzuckerungen zu Gefahrensituationen kommt, könnte das Gericht eine Gefahr für die Allgemeinheit befürchten und dies der Führerscheinbehörde melden.
Dies ergibt sich aus § 78 Absatz 1 SGB X: „Sind Sozialdaten an Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Behörden der Gefahrenabwehr übermittelt worden, dürfen diese die Daten unabhängig vom Zweck der Übermittlung sowohl für Zwecke der Gefahrenabwehr als auch für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung speichern, verändern, nutzen, übermitteln, in der Verarbeitung einschränken oder löschen.“
Vorsicht bei Verkehrskontrolle oder Unfall
Die Führerscheinbehörde kann auch dann von der Erkrankung erfahren, wenn die Polizei im Rahmen einer normalen Verkehrskontrolle auf den Diabetes aufmerksam wird. Gemäß § 2 Absatz 12 Straßenverkehrsgesetz (StVG) muss die Polizei „Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden“ übermitteln.
Gleiches gilt beim Verkehrsunfall: Hier sollte man unbedingt sein Schweigerecht nutzen und mit einem Anwalt besprechen, ob der Diabetes angegeben werden sollte.
von Oliver Ebert
Oliver Ebert ist Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutzbeauftragter und -auditor und Hochschullehrbeauftragter für Datenschutz- und Internetrecht. Zudem ist er Geschäftsführer der mediaspects GmbH sowie Fachjournalist für Medizin, Datenschutz & Patientenrechte. Seit vielen Jahren befasst er sich mit dem Thema Diabetes und unterstützt Patienten, Angehörige und Ärzte in juristischen Belangen. Er war langjähriger Vorsitzender des DDG-Ausschusses Soziales und ist Co-Koordinator/Mitautor der europaweit ersten S2e-Leitlinie: „Diabetes & Straßenverkehr“
Erschienen in: Diabetes-Anker, 2026; 75 (7) Seite 52-53
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thomas55 postete ein Update vor 1 Woche
Hallo Philipa,
beim Umstieg auf eine Pumpe musst du als Mensch fast genauso viele Entscheidungen treffen wie bei der ICT. Schätzfehler bleiben also. Du kannst aber die Basalrate individuell einstellen, z.B. In den frühen Morgenstunden mehr Insulin zuführen. Auch bei körperlichen Anstrengungen kannst du die Basalrate für eine Zeit stoppen, das morgens oder abends gespritzte Basalinsulin wirkt dagegen weiter. Auch bei Schätzfehlern und ansteigendem Zuckerwert kannst du einfach mit dem Drücken von Knöpfen o.ä. Insulin geben. Je nach Situation würdest du keine Spritze rausholen. Bei mir haben sich damals vor 12 Jahren beim Umstieg auf die Pumpe vor allem die Spitzen oben und unten verringert, die mein Doc damals immer als zu viel und zu groß angesehen hat. Der HbA1c, der damals entscheidende Wert, hat sich bei mir nur minimal verbessert. GMI und TIR gab es damals noch nicht, jedenfalls nicht für Patienten. Beim Umstieg auf AID haben sich bei mir GMI und TIR verbessert. Aber “automatisch” funktioniert das auch nur begrenzt. Wenn du z.B. Sport machst, kann ein AID-System die Insulinzufuhr maximal auf Null setzen, aber Zucker kann dir Pumpe auch nicht zuführen.
Aber meine Meinung: Der Umstieg von ICT auf Pumpe war für mich eine sehr gute Entscheidung würde ich immer wieder so machen.
Viel Erfolg
Thomasphilipa postete ein Update vor 1 Woche
Hallo zusammen,
Ich bin neu hier und wollte fragen ob sich euer GMI Wert gebessert hat nachdem ihr eine Pumpe bekommen habt?- ole-t1 antwortete vor 5 Tagen, 21 Stunden
Hallo philipa,
Nein, mein GMI nicht, aber meine “Time in happyness” 🙂
Aber das hängt von der individuellen Situation ab.
Bei mir war die Umstellung z.B. damit verbunden, dass ich mehr Flexibilität im Alltag zulassen konnte.
Bei vielen anderen fällt die “Sorge” um nächtliche Blutzuckerverläufe weg.
Aber es gibt auch viele Menschen da draußen, die ihr Leben super mit ICT “rocken”. 🙂
Beste Grüße
lena-schmidt hat eine Umfrage erstellt vor 3 Wochen, 1 Tag
Reminder: Das nächste Community-Meetup findet am 15. Juli statt!
Den Link und weitere Infos gibt es hier: https://diabetes-anker.de/veranstaltung/virtuelles-diabetes-anker-community-meetup-im-juli/Wer ist am Start?
Virtuelles Diabetes-Anker Community-MeetUp im Juli – Diabetes-Anker
Wir freuen uns auf das nächste Community-MeetUp am 15. Juli! 1x im Monat treffen wir uns und tauschen uns rund um das Thema Diabetes aus. Die ganze Community ist herzlich eingeladen. […]






