Nachgefragt | Recht: Wird die Führerscheinstelle über Gesundheitsdaten informiert?

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Nachgefragt | Recht: Wird die Führerscheinstelle über Gesundheitsdaten informiert? | Foto: S. Engels – stock.adobe.com
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Nachgefragt | Recht: Wird die Führerscheinstelle über Gesundheitsdaten informiert?

Viele Menschen fragen sich, ob ihre Gesundheitsdaten aus Arztpraxis oder Gerichtsverfahren plötzlich bei der Führerscheinstelle landen können. Tatsächlich ist dies nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Dieser Artikel erklärt, in welchen Situationen eine Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde passieren kann.

Gesundheitsdaten sind besonders geschützt. Diagnosen, Medikamente, Befunde, Arztbriefe, Gutachten oder Angaben zur Fahreignung sind Gesundheitsdaten. Diese unterliegen dem besonderen Schutz der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Sozialdatenschutzes.

Ärztinnen und Ärzte sind zudem gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 203 StGB), sie dürfen diese Daten also grundsätzlich nicht an Dritte weitergeben. Auch Gerichte und Sozialleistungsträger, die Gesundheitsdaten erheben oder beiziehen, unterliegen strengen Geheimhaltungs-Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (z. B. §§ 67 ff., 78 SGB X).

Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz

Patienten und Patientinnen sollen ihrem Arzt vertrauen können und offen über Beschwerden berichten, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen. Der Arzt muss die ihm anvertrauten Angaben daher vertraulich halten („Arztgeheimnis“). Auch datenschutzrechtlich ist eine Daten-Weitergabe nur zulässig, wenn der/die Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat oder eine sonstige gesetzliche Erlaubnis besteht.

Weiterführende Informationen: Sozialgesetzbuch X mit den Paragraphen 67 ff. und 78

Wenn keine Einwilligung des Patienten vorliegt, darf ein Arzt diese Daten nur in gesetzlich zugelassenen Ausnahmefällen weitergeben. Solche Ausnahmen gelten beispielsweise bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten wie Tuberkulose oder COVID oder zum Schutz von Kindern.

Keine allgemeine Meldepflicht an die Führerscheinstelle

Selbst wenn aus medizinischer Sicht Zweifel an der Fahrtauglichkeit bestehen, dürfen Ärzte dies nicht an die Führerscheinbehörde melden – sie würden sich damit grundsätzlich strafbar machen. Ein Bruch der Schweigepflicht wäre nur dann straflos, wenn eine akute und erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer droht und der Patient trotz eindringlicher Aufklärung uneinsichtig bleibt.

Bloße Bedenken des Arztes oder eine Risikoerhöhung reichen dafür allein noch nicht aus. Ärzte müssen sich vielmehr in einer „Notstandslage“ befinden, d. h. sie müssen aus triftigem Grund überzeugt sein, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit und sehr bald zu schlimmen Folgen kommt, wenn sie den Patienten jetzt nicht melden. Nur in solchen Konstellationen dürften Ärzte die Fahrerlaubnisbehörde oder Polizei straffrei informieren.

Selbst dann müssen sie ihre Angaben aber auf das unbedingt Erforderliche beschränken. Die Ärzte müssen in einem solchen Fall auch beweisen, dass sie keine andere Wahl hatten. Ansonsten drohen ihnen Strafbarkeit, berufsrechtliche Konsequenzen und möglicherweise auch Schadensersatz-Forderungen.

Auch Sozialämter, Jobcenter oder Krankenkassen dürfen Gesundheitsdaten, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben erhalten, nicht einfach an die Führerscheinstelle weitergeben. Der Datenaustausch zwischen Sozialverwaltung und Fahrerlaubnisbehörde ist nur zulässig, wenn eine spezielle gesetzliche Grundlage dies ausdrücklich erlaubt oder im Einzelfall ein anerkannter Rechtfertigungsgrund (z. B. gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben) vorliegt.

Wann Übermitteln von Daten erlaubt ist

  1. Ärzte dürfen Daten nur in absoluten Ausnahmefällen ohne Einwilligung des Patienten an die Führerscheinbehörden melden.
  2. Sozialgerichte sind befugt, in begründeten Fällen zur Gefahrenabwehr die Führerscheinbehörde zu informieren.
  3. Wird der Diabetes im Rahmen einer Verkehrskontrolle oder bei einem Unfall bekannt, darf die Polizei dies der Führerscheinbehörde melden.

Vorsicht beim Antrag auf Schwerbehinderung

Gesundheitsdaten gelangen häufig auch im Rahmen von Gerichtsverfahren in die Akten, etwa in sozialgerichtlichen Streitigkeiten über Erwerbsminderung, Pflegegrad oder Schwerbehinderung. Diese Daten sind Sozialdaten im Sinne des Sozialgesetzbuchs und unterliegen besonderen Schutzregeln. Eine Weitergabe von medizinischen Befunden aus einem Sozialgerichtsverfahren an die Fahrerlaubnisbehörde ist daher grundsätzlich nicht erlaubt.

Aber es gibt eine gesetzliche Ausnahme: Wenn aus den Akten konkrete Hinweise auf eine schwere, akute Gefährdung im Straßenverkehr hervorgehen und keine milderen Mittel zum Schutz Dritter bestehen, darf ein Gericht die Führerscheinbehörde informieren. Beim Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung sollte man daher aufpassen: Wenn z. B. angegeben wird, dass man Unterzuckerungen nicht (mehr) rechtzeitig wahrnimmt oder es aufgrund von Unterzuckerungen zu Gefahrensituationen kommt, könnte das Gericht eine Gefahr für die Allgemeinheit befürchten und dies der Führerscheinbehörde melden.

Dies ergibt sich aus § 78 Absatz 1 SGB X: „Sind Sozialdaten an Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Behörden der Gefahrenabwehr übermittelt worden, dürfen diese die Daten unabhängig vom Zweck der Übermittlung sowohl für Zwecke der Gefahrenabwehr als auch für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung speichern, verändern, nutzen, übermitteln, in der Verarbeitung einschränken oder löschen.“

Vorsicht bei Verkehrskontrolle oder Unfall

Die Führerscheinbehörde kann auch dann von der Erkrankung erfahren, wenn die Polizei im Rahmen einer normalen Verkehrskontrolle auf den Diabetes aufmerksam wird. Gemäß § 2 Absatz 12 Straßenverkehrsgesetz (StVG) muss die Polizei „Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden“ übermitteln.

Gleiches gilt beim Verkehrsunfall: Hier sollte man unbedingt sein Schweigerecht nutzen und mit einem Anwalt besprechen, ob der Diabetes angegeben werden sollte.

Nachgefragt | Recht: Wird die Führerscheinstelle über Gesundheitsdaten informiert | Ein Beispiel, wie das Sozialgericht die Meldung an die Führerscheinbehörde ankündigt | Foto: Oliver Ebert
Ein Beispiel, wie das Sozialgericht die Meldung an die Führerscheinbehörde ankündigt | Foto: Oliver Ebert

von Oliver Ebert

Oliver Ebert ist Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutzbeauftragter und -auditor und Hochschullehrbeauftragter für Datenschutz- und Internetrecht. Zudem ist er Geschäftsführer der mediaspects GmbH sowie Fachjournalist für Medizin, Datenschutz & Patientenrechte. Seit vielen Jahren befasst er sich mit dem Thema Diabetes und unterstützt Patienten, Angehörige und Ärzte in juristischen Belangen. Er war langjähriger Vorsitzender des DDG-Ausschusses Soziales und ist Co-Koordinator/Mitautor der europaweit ersten S2e-Leitlinie: „Diabetes & Straßenverkehr“

Erschienen in: Diabetes-Anker, 2026; 75 (7) Seite 52-53

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  • lena-schmidt hat eine Umfrage erstellt vor 1 Woche, 1 Tag

    Reminder: Das nächste Community-Meetup findet am 15. Juli statt!
    Den Link und weitere Infos gibt es hier: https://diabetes-anker.de/veranstaltung/virtuelles-diabetes-anker-community-meetup-im-juli/

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  • Hallo zusammen,
    ich möchte im Herbst auf eine Patchpump umsteigen, daher würde mich interessieren, ob jemand mit der Nano touchcare Erfahrungen machen konnte. Lieben Dank für Rückmeldungen im Voraus!

    • Hey, ja ich nutze aktuell das Medtrum Nano System also CGM + Patchpumpe. Zuvor hatte ich das Omnipod Dash (war schon sehr gut) aber das Medtrum System ist eine ganz andere Welt (im positiven) der Automodus läuft und hält die Werte größtenteils stabil. Auch die Auto Bolus Abgabe (nur auswählen Frühstück, mittag, Abendessen oder snack) Damit brauchst du bei bis bis zu 90g Kolenhydrate nicht mehr den Bolusrechner verwenden, kannst du aber bei Bedarf trotzdem jederzeit. Es hat mein Leben verändert, auch dass du wenn du möchtest eine Schnittstelle (smartphone eine App für Cgm+Pumpe) funktioniert einwandfrei. Das einzige wo man aufpassen muss, man sollte den Sensor gelegentlich kalibrieren. Der Dexcom g7 war ohne kalibrieren etwas genauer, aber die Vorteile vom Medtrum überwiegen. Ich kann’s nur empfehlen. Viel Erfolg beim Einstieg! Melde dich gerne falls du noch konkrete Fragen hast. Erfahrung in der Praxis hab icb schon einige Monate hinter mir.

    • @calvin240: Super, dass du geantwortet hast. Ich hatte vor einiger Zeit die gleiche Frage. Auch ich werde diese Pumpe ab Herbst nutzen. Bin aber absoluter Pumpenneuling. Darf ich dich bei Bedarf anschreiben? Viele Grüße aus der schönen Rhön!

    • @uho1: klar kannst du gerne machen. Wenn du Allgemein Pumpenneuling bist (jeder hat andere Anforderungen) aber aus meiner Sicht ist eine Patchpumpe also auch das Medtrum Nano die innovativste Behandlungsmöglichkeit.
      Liebe Grüße

  • Jetzt schon vormerken: Das nächste virtuelle Community-MeetUp findet am 10. Juni statt. Wir freuen uns drauf! 🙂

    Alle Infos hier: https://diabetes-anker.de/veranstaltung/virtuelles-diabetes-anker-community-meetup-im-juni2026/