Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Gibt es noch Anspruch auf eine Begleitperson für eine Klassenfahrt?

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Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Gibt es noch Anspruch auf eine Begleitperson für eine Klassenfahrt?

Eine 13-Jährige mit Diabetes soll ohne eine Begleitperson auf Klassenfahrt, die Schule lehnt die Verantwortung ab. Die Eltern fragen, ob ein Anspruch auf eine Begleitperson besteht. Rechtsanwalt Oliver Ebert klärt die Rechtslage.

Die Frage

Unsere Tochter Leonie (13 Jahre) ist in ihrer Schule gut aufgehoben, und die Lehrerinnen und Lehrer kümmern sich sehr engagiert. Nun stehen aber – wenn die Corona-Situation es zulässt – nächstes Jahr längere Klassenfahrten an.

Die Schulleitung hat uns mitgeteilt, dass man während solcher Ausflüge den zusätzlichen Aufwand fürs Messen und Spritzen nicht übernehmen will. Das Risiko sei zu groß, und die Lehrer könnten nicht garantieren, dass sie den Diabetes von Leonie immer im Auge behalten können. Nun denken wir darüber nach, einen Antrag auf eine Begleitperson zu stellen, die mitfährt und auf Leonie aufpasst.

Allerdings sind wir etwas verunsichert. Seit einiger Zeit scheinen die vormaligen Regelungen (§§ 53,54 SGB IX) für die Eingliederungshilfe aus dem Sozialgesetzbuch verschwunden zu sein. Gibt es denn wirklich keinen Anspruch auf eine Begleitperson mehr?

Christina L. aus Berlin

Die Antwort von Oliver Ebert

Ich kann sie beruhigen: Im Zuge des Bundesteilhabegesetzes wurden zahlreiche Gesetze neu geordnet und die Systematik geändert. Die vormaligen Regelungen der §§ 53,54 SGB IX (SGB: Sozialgesetzbuch) wurden nicht abgeschafft, sondern überarbeitet und finden sich nun u. a. in den §§ 112, 113 SGB IX.

Leistungen der Eingliederungshilfe gibt es also weiterhin. Diese werden auch benötigt, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt Schul- und Bildungsangebote wahrnehmen können. Relevant ist dabei auch eine weitere Fallgruppe der Eingliederungshilfe: die „ Leistungen zur sozialen Teilhabe“. Mit diesen Leistungen soll Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht oder erleichtert werden.

Grad der Behinderung muss nicht amtlich festgestellt werden

Der Anspruch auf eine Begleit-/Assistenzperson für die Schule kann sich aus beiden Leistungsgruppen zusammensetzen. Unterstützung wird also einerseits gewährt, wenn eine Assistenz erforderlich ist, um den Schulbesuch überhaupt möglich zu machen – beispielsweise weil die Schule nicht die zusätzlich erforderliche Aufsicht sicherstellen kann. Das ist bei Leonie zwar glücklicherweise nicht der Fall, allerdings steht aber ja ihre Teilnahme an der Klassenfahrt auf dem Spiel.

Wenn eine Begleitperson nötig ist, damit Leonie nicht ausgegrenzt wird und trotz ihrer Behinderung zusammen mit den übrigen Schülern den Ausflug machen kann, dann hat sie Anspruch auf entsprechende Unterstützung. Es ist übrigens nicht zwingend erforderlich, dass dazu ein Grad der Behinderung amtlich festgestellt wird: Diabetes ist eine chronische Erkrankung und zählt deswegen als Behinderung.

Sie können daher für Leonie bei der zuständigen Integrationsbehörde (am besten schriftlich) gemäß §§ 112, 113 Abs.2 Nr. 2 SGB IX für die Klassenfahrten eine Begleitperson als Leistung der sozialen Teilhabe beantragen. Alternativ kann die Unterstützung mit Ihrer Zustimmung gemäß § 116 SGB IX auch als pauschale Geldleistung gewährt werden, damit Sie als Eltern selbst eine Begleitperson beauftragen und bezahlen können.


von Oliver Ebert

Oliver Ebert ist Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutzbeauftragter und -auditor und Hochschullehrbeauftragter für Datenschutz- und Internetrecht. Zudem ist er Geschäftsführer der mediaspects GmbH sowie Fachjournalist für Medizin, Datenschutz & Patientenrechte. Seit vielen Jahren befasst er sich mit dem Thema Diabetes und unterstützt Patienten, Angehörige und Ärzte in juristischen Belangen. Er war langjähriger Vorsitzender des DDG-Ausschusses Soziales und ist Co-Koordinator/Mitautor der europaweit ersten S2e-Leitlinie: „Diabetes & Straßenverkehr“

Erschienen in: Diabetes-Eltern-Journal, 2020; 12 (4) Seite 19

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  • tako111 postete ein Update vor 1 Woche, 3 Tagen

    Ich habe Ihr Heft 1-2/2026 leider erst jetzt in die Hände bekommen und war über den Bericht auf Seite 14 „Spritzen, aber kein Insulin“ schon verwundert. Zwar nennen Sie einige mögliche Nebenwirkungen der einzelnen Substanzen, jedoch fehlt ein Hinweis auf eine besonders schwerwiegende Komplikation: die Gefahr einer Schädigung des Sehnervs beziehungsweise anderer Augenstrukturen. Nach meinem Kenntnisstand kann diese Nebenwirkung unter Umständen nicht mehr reversibel sein.

    Ich würde mir wünschen, dass Sie bei künftigen Berichten auch auf solche Risiken eingehen und diese entsprechend berücksichtigen. Auffällig ist zudem, dass in Ihrem Heft häufig über Menschen mit Diabetes Typ 1 berichtet wird, während der Diabetes Typ 2 deutlich weniger Beachtung findet. Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dass die entsprechenden Spritzenmedikamente bei Typ-2-Diabetes oftmals in einem überwiegend positiven Licht dargestellt werden, ja geradezu für den Typ 2 gegenüber beispielsweise Metformin, präferiert werden.

  • moira postete ein Update vor 3 Wochen

    Hallo! Ich fahre in den Ferien nach Paris und möchte gerne auf den Eiffelturm steigen. Mein Mann macht sich deshalb große Sorgen, weil die Treppe schon sehr lang ist.
    War jemand schon mal dort und hat den einen oder anderen Tipp?

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