Muss die Krankenkasse mit modernen Hilfsmitteln versorgen?

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Muss die Krankenkasse mit modernen Hilfsmitteln versorgen?

Kaum hat man ein neues Smartphone oder einen neuen Computer gekauft, gibt es schon ein neueres Modell. Auch bei der Diabetes-Technologie tut sich viel, insbesondere neue Insulinpumpen und CGM-Systeme mit zusätzlichen bzw. verbesserten Funktionen kommen in kürzeren Abständen auf den Markt. Können Patienten von der Krankenkasse die Umversorgung auf ein neues, moderneres Hilfsmittel verlangen? Hier die wichtigsten Informationen dazu.

Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse haben gemäß § 33 SGB V Anspruch auf die Versorgung mit einer Insulinpumpe oder einem System zum kontinuierlichen Glukose-Messen in Echtzeit (Real-Time-CGM, rtCGM), wenn ein solches Hilfsmittel medizinisch notwendig für den Erfolg einer Behandlung ist oder dabei hilft, eine wesentliche Behinderung zu vermeiden oder auszugleichen. Die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten für die Anschaffung und stellt das Hilfsmittel als Sachleistung zur Verfügung. Auch die Kosten für eine Änderung, Reparatur oder Ersatzbeschaffung müssen von der Krankenkasse übernommen werden, ebenso notwendige Schulungen und Unterweisungen.

Gewünschtes Hilfsmittel abgelehnt

Immer öfter kommt es zur Situation, dass die Krankenkasse das vom Arzt verordnete bzw. vom Patienten gewünschte Insulinpumpen-Modell bzw. rtCGM-System ablehnt. Stattdessen wird nur ein kostengünstigeres System eines anderen Herstellers angeboten, der Vertragspartner der Krankenkasse ist. Begründet wird dies damit, dass die Krankenkasse das Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 12 SGB V zu beachten hat. Tatsächlich können Patienten daher nicht verlangen, immer das modernste oder “beste” System zu bekommen. Maßgeblich sind nämlich allein die Funktionen, die aus medizinischer Sicht notwendig sind und deren medizinischer Nutzen auch belegt ist.

Angebotenes Hilfsmittel ausreichend?

Die Versorgung mit dem gewünschten Hilfsmittel wird man nur dann durchsetzen können, wenn das von der Krankenkasse angebotene System nicht ausreichend wäre, weil sich damit der medizinische Zweck nicht oder nur ungenügend erreichen ließe. Prüfen Sie daher zusammen mit dem Diabetes-Team, warum aus medizinischer Sicht nur das von Ihnen gewünschte System in Frage kommt bzw. warum das von der Krankenkasse angebotene Hilfsmittel nicht ausreichend ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn es dort zu einer Pflasterallergie kommt oder man die dortigen Katheter/Kanülen nicht verträgt. Auch die Möglichkeit zur Kopplung der Insulinpumpe mit einem rtCGM-System oder eine bestimmte Dosiergenauigkeit kann aus medizinischer Sicht wichtig sein. Mehr Gründe finden Sie in Ausgabe 12/2020 des Diabetes-Journals.

Ausgleich einer Behinderung

In manchen Fällen lässt sich medizinisch allerdings nicht ausreichend begründen, dass ein bestimmtes bzw. moderneres Hilfsmittel wirklich notwendig ist. Hier kann man vielleicht damit argumentieren, dass das moderne Hilfsmittel erforderlich ist, um die mit der Diabetes-Erkrankung einhergehende Behinderung auszugleichen. Bereits im Jahr 2017 hat beispielsweise das Sozialgericht Nürnberg (SG Nürnberg, Urteil vom 27.01.2017, S 11 KR 138/13) entschieden, dass die Krankenkasse ein bestimmtes CGM-System auch als Mittel zum Ausgleich einer Behinderung übernehmen muss. Das Gericht ist damals meiner Argumentation vollumfänglich gefolgt (bit.ly/3JtGNUz). In dem Urteil wird klargestellt, dass eine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung und der Verlust des Bewusstseins, zu dem Hypoglykämien führen können, als Behinderung anzusehen sind. Durch das Alarmieren des rtCGM-Systems kann diese Behinderung zumindest teilweise kompensiert werden. Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat in mehreren Entscheidungen (allerdings ohne Diabetes-Bezug) vorgegeben, dass die Kostenübernahme eines Hilfsmittels nicht allein von der medizinischen Notwendigkeit abhängt. In einem Verfahren (BSG, Urteil vom 07.05.2020, B 3 KR 7/19 R) ging es um die Kostenübernahme eines Spezial-Therapiedreirads für einen Patienten mit Gleichgewichtsstörung. Ein anderes Urteil (BSG, Urteil vom 10.09.2020, B 3 KR 15/19 R) betraf die Kostenübernahme einer modernen GPS-Uhr als Hilfsmittel für einen geistig behinderten Patienten mit Weglauf-Tendenzen. Das BSG hat jeweils entschieden, dass ein Hilfsmittel auch als Leistung zum Ausgleich einer Behinderung dienen kann, wenn es seinem Zweck entsprechend die Auswirkungen der Behinderung beseitigt oder mindert und damit der Befriedigung eines Grundbedürfnisses dient. Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich müssen also nicht zwingend mit dem vorrangigen Ziel eingesetzt werden, auf die Krankheit heilend einzuwirken.

Mehrkosten selbst zahlen

Wenn man mit entsprechender Argumentation nicht weiterkommt und bereit ist, die Mehrkosten für das gewünschte System selbst zu zahlen, kann man bei der Krankenkasse das höherwertige Hilfsmittel unter Hinweis auf § 33 Absatz 1 SGB V beantragen. Um hier keine unliebsamen finanziellen Überraschungen zu erleben, sollten Sie sich im Vorfeld genau erkundigen, welche Zusatzkosten auf Sie zukommen, z. B. auch für Verbrauchsmaterial.

Umversorgung auf moderneres System?

Eine Insulinpumpe oder ein rtCGM-System werden meist für einen längeren Zeitraum bewilligt. Ist man insoweit ausreichend versorgt, besteht während dieses Zeitraums grundsätzlich kein Anspruch auf erneute Versorgung bzw. auf eine Umversorgung mit einem anderen System. Wie bei einer Neuversorgung müsste man dazu nachweisen, dass das vorhandene Hilfsmittel aus medizinischer Sicht nicht (mehr) ausreichend ist oder nicht mehr zweckmäßig eingesetzt werden kann. Ansonsten gibt es auch hier die Möglichkeit der Mehrkostenerklärung.

§ 33 SGB V
(Auszug)(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. […]. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. […]

Kontakt:
© Oliver Ebert
Oliver Ebert

REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A
70597 Stuttgart

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2023; 72 (4) Seite 44-45

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  • moira postete ein Update vor 1 Woche, 3 Tagen

    Ich hatte am letzten Wochenende viel Spaß mit Bluetooth: meine Pumpe und mein Handy wollten sich 1Stunde lang nicht koppeln – bis mein Mann auf die Idee kam es könnte an den 3 Bluetooth Controllern liegen mit denen gerade im selben Raum gespielt wurde. Mit genug Abstand klappte alles wieder hervorragend. 🙄

  • bloodychaos postete ein Update vor 2 Wochen, 4 Tagen

    Hat noch jemand Probleme mit dem Dexcom G7? Nachdem ich letztes Jahr im Sommer über drei Monate massive Probleme mit dem G7 hatte bin ich zum G6 zurückgewechselt. Jetzt zum Jahreswechsel bzw. jetzt Ende Februar wollte ich dem G7 mal wieder eine Change geben. Ich war davon ausgegangen, dass die Produktionsprobleme inzwischen behoben sind. Aber spätestens am dritten Tag habe ich massive Abweichungen von 50 – 70 mg/dL. Setzstellenunabhängig. Meine aktuellen G7 wurden im Dezember 2025 produziert. Also sollten die bekannten Probleme längst behoben worden sein. Zuerst lief es die ersten Monate von 2025 mit dem G7 super, aber im Frühjahr 2025 fingen dann die Probleme an und seitdem läuft der G7 nicht mehr bei mir, obwohl alle sagen, dass die Probleme längst behoben seien und der Sensor so toll funktioniert. Ich habe echt Angst. Mir schlägt das sehr auf die Psyche. Zumal ich die TSlim nutze, die nur mit Dexcom kompatibel ist und selbst wenn ich zur Ypsopump wechsel ist da der Druck, dass es mit dem Libre3 funktionieren MUSS. Ich verstehe nicht, warum der G7 bei allen so super läuft, nur ich bin die Komische, bei der er nicht funktioniert.

    • Kleine Ergänzung zum MeetUp von gestern.

      Wenn ein “klassischer” Pumpenbetrieb ohne AID/Loop eine Option ist, dann tut sich eine breite Auswahl an CGM auf, die momentan auf dem deutschen Markt verfügbar sind:

      Freestyle Libre 3 bzw. 3+
      Dexcom G7
      Dexcom G6 (noch)
      Medtronic Guardian 4 (nur mit Medtronic-Pumpe)
      Medtronic Simplera (nur mit Medtronic-Pumpe oder -Smartpen)
      Eversense (implantiert für 1/2 Jahr, wird oft bei Pflasterallergien genutzt)
      Accu-Chek Smartguide CGM
      Medtrum Touchcare Nano CGM

      Ich würde schätzen, dass die Reihenfolge ungefähr den Verbreitungsgrad widerspiegelt. Von Medtrum würde ich mir z.B. keinen grandiosen Kundenservice erhoffen. Aber wer weiß…?
      Mag sein, dass ich etwas vergessen habe, aber die wichtigesten müssten dabei sein.

  • thomas55 postete ein Update vor 3 Wochen, 1 Tag

    Hallo,
    ich habe zur Zeit die Medtronic Minimed 670G mit Libre als Sensor. Ich überlege, auf die 780G als AID mit dem Simplera umzusteigen. Hat jemand Erfahrung mit diesem Sensor? Wie sieht es mit der Verfügbarkeit aus? In der Vergangenheit wurden Neukunden der 780G nicht mit dem Simplera beliefert sondern nur Kunden, die die 780G schon länger nutzen. Das hat sich nach Aussagen von Medtronic-Mitarbeitern beim T1day heute genau umgekehrt. Mein Doc hat das vestätigt. Für mich als neuer Bezieher der 780G gut, für die Bestandskunden schlecht.
    Danke vorab und bleibt gesund (von unserem Typ 1 lassen wir uns das Leben dank Technik nicht vermiesen!)
    Thomas55

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