Nachgefragt | Recht: Haftungsrisiken in Diabetes- Selbsthilfegruppen

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Nachgefragt | Recht: Haftungsrisiken in Diabetes- Selbsthilfegruppen | Foto: Photographee.eu – stock.adobe.com
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Nachgefragt | Recht: Haftungsrisiken in Diabetes- Selbsthilfegruppen

In Selbsthilfegruppen erhalten Menschen mit Diabetes wertvolle Informationen aus erster Hand, tauschen Erfahrungen aus und bekommen praktische Tipps zum Diabetes-Management oder rechtlichen Fragen. Doch was geschieht, wenn sich die erteilten Auskünfte als falsch herausstellen und dadurch ein Schaden entsteht? Wo endet der harmlose Erfahrungsaustausch und beginnt eine möglicherweise haftungsrelevante Beratung?

Gemäß § 675 Absatz 2 BGB haftet grundsätzlich niemand dafür, wenn er einem anderen im Gespräch lediglich einen kostenlosen Tipp oder Ratschlag aus eigener Erfahrung gibt. Dies gilt für alle privaten Unterhaltungen und Gespräche im Rahmen von Selbsthilfegruppen-Treffen oder Veranstaltungen. Wer für die Beratungsleistung jedoch ein Entgelt verlangt, haftet grundsätzlich immer, unabhängig von der Höhe des Entgelts.

Gleiches gilt, wenn die Beratung als offizielle Leistung (z. B. für Vereinsmitglieder) angeboten wird. Hier gehen Betroffene selbstverständlich davon aus, dass die Auskunft aus kompetentem Mund erfolgt und richtig ist. Aber auch eine kostenlose Beratung in privatem Rahmen kann ausnahmsweise zu einer Haftung führen, wenn der Auskunftgeber über überlegenes Sachwissen verfügt oder eine überragende Vertrauensstellung genießt. In solchen Fällen muss er damit rechnen, dass der Ratsuchende auf die erhaltenen Auskünfte vertraut.

Vorsicht bei medizinischer Beratung

Besonders heikel wird es bei medizinischen Ratschlägen. Dies ist grundsätzlich Ärztinnen und Ärzten oder solchen Personen vorbehalten, welche über die notwendige Erlaubnis verfügen. Es ist erlaubt, allgemeine Informationen über Therapie-Möglichkeiten zu geben oder von eigenen Erfahrungen zu berichten. Man darf aber keine konkreten Diagnosen stellen, Behandlungen empfehlen oder individuelle Therapie-Anweisungen geben.

Besonders heikel wird es bei medizinischen Ratschlägen. Dies ist grundsätzlich Ärztinnen und Ärzten oder solchen Personen vorbehalten, welche über die notwendige Erlaubnis verfügen. Es ist erlaubt, allgemeine Informationen über Therapie-Möglichkeiten zu geben oder von eigenen Erfahrungen zu berichten. Man darf aber keine konkreten Diagnosen stellen, Behandlungen empfehlen oder individuelle Therapie-Anweisungen geben.

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