Polizist kann Messresultat nicht beurteilen

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© Gerhard Seybert
Polizist kann Messresultat nicht beurteilen

Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Diabetes-Journal-Rubrik Rechteck Antworten auf rechtliche und soziale Fragen rund um das Thema Diabetes.

Die Frage

Ich habe von einem Typ-1-Diabetiker gehört, dass er bei einer Verkehrskontrolle auf die Pumpe angesprochen wurde. Als er es erwähnte, wurde er zur Blutzuckerkontrolle aufgefordert. Er hat sich geweigert, es wurde ein “Amtsarzt” bestellt, der dann kontrolliert hat (120 mg/dl, 6,7 mmol/l). Angeblich sei er durch die Fahrweise aufgefallen. Meine Frage bezieht sich darauf, unter welchen Umständen (auch verdachtsunabhängig?) eine Messung “erzwungen” oder durch einen Arzt veranlasst werden darf. Und bei welchen Werten eine Weiterfahrt verweigert werden darf. Gibt es da Grenzen z. B über 250 mg/dl (13,9 mmol/l)?

Sebastian B., per e-Mail

Oliver Ebert:

Nachdem der Fahrer ja offensichtlich durch seine Fahrweise aufgefallen war, dürfte die Aufforderung der Polizei zur Selbstmessung das mildeste Mittel – und daher zulässig – gewesen sein, entsprechend einer Aufforderung zum freiwilligen “Blasen” beim Alkoholtest. Einer solchen Aufforderung muss man aber nicht nachkommen, denn man muss nicht aktiv mithelfen, sich selbst zu belasten.

Auch wäre es fraglich, welche Konsequenzen eine Selbstmessung ergeben hätte: Der Polizist als medizinischer Laie kann das Messresultat ja gar nicht beurteilen. Sofern aber der Verdacht auf eine Straftat besteht (zum Beispiel gemäß § 315c StGB: Trunkenheit im Straßenverkehr oder § 323c StGB: Straßenverkehrsgefährdung), dann kann eine Blutprobe bzw. eine beweissichernde Untersuchung angeordnet werden.

Ohne jeglichen Anfangsverdacht oder Anlass wäre die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung/Messung aber nicht rechtmäßig und könnte später gerichtlich gerügt werden. Grenzwerte nach oben gibt es meines Wissens keine. Selbst ein hoher Wert von 300 mg/dl (16,7 mmol/l) muss nicht zwingend zur Fahruntauglichkeit führen, denn es hängt immer von der individuellen Körperwahrnehmung/Auswirkung ab. Letztlich wird im Zweifel nur ein Arzt anhand des Gesamtbildes bewerten können, ob eine (eingeschränkte) Fahreignung vorliegt.


von Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de

Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2015; 64 (6) Seite 56-57

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