Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Was tun gegen teure verkehrsmedizinische Gutachten bei Diabetes?

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Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Was tun gegen teure verkehrsmedizinische Gutachten bei Diabetes?

Verkehrsmedizinische Gutachten für Menschen mit Diabetes werden teurer und häufiger und sind oft ohne nachvollziehbare Begründung. Ein Diabetologe fragt, was rechtlich dagegen möglich ist. Oliver Ebert analysiert die Rechtslage.

Die Frage

Ich bin Diabetologe in Südbayern. Wohl durch eine Anweisung der zuständigen Verwaltungsbehörden werden verkehrsmedizinische Gutachten zunehmend nur mehr an Gutachtenstellen wie TÜV oder Dekra vergeben. Die Gutachten sind weit überteuert (600 Euro, Vorkasse) und der TÜV fordert immer häufiger zusätzlich eine ebenfalls sehr teure Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), ohne dies zu begründen.

Die Gutachter sind nicht kompetent und rufen in letzter Zeit bei uns als behandelnden Diabetologen an, um eine schriftliche Stellungnahme bezüglich der Fahreignung unserer Patienten zu erbitten; dies sollen wir natürlich kostenlos erledigen.

Insgesamt sehe ich eine systematische und oft unbegründete Benachteiligung von Menschen mit Diabetes. Zumindest bei einer Stelle vermute ich in erster Linie wirtschaftliche Interessen als Grund, die MPU einzufordern. Leider folgen die Führerscheinstellen meist einer solchen Empfehlung. Was können wir unternehmen, um unsere Patientinnen und Patienten vor dieser Benachteiligung zu schützen?

Dr. K.

Die Antwort von Oliver Ebert

Hier dürfte es sich um ein Missverständnis handeln: Die Behörde darf den Gutachter nicht vorgeben. Gemäß § 11 Fahr­erlaubnisverordnung (FeV) darf die Behörde lediglich bestimmen, über welche Qualifikation der begutachtende Arzt verfügen soll. Eine Auftragsvergabe oder Zuweisung an bestimmte Stellen wie TÜV oder ­Dekra wäre daher rechtswidrig. Wenn dies tatsächlich doch gemacht wird, empfehle ich die Einschaltung Ihrer Ärztekammer, welche hiergegen wettbewerbsrechtlich vorgehen kann.

Sofern die Behörde explizit die Beibringung eines Gutachtens einer „Begutachtungsstelle für Fahreignung“ (gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 FEV) anordnet, kann man allerdings nur wenig ausrichten. Hilfreich könnte es aber sein, wenn der Patient/die Patientin bei der Behörde anfragt, ob er/sie stattdessen auch einen „für die Fragestellung zuständiger Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation“ (gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 FeV) beauftragen kann. Wird dies nicht gestattet, könnte die Einschaltung eines örtlichen, verkehrsrechtlich spezialisierten Anwalts hilfreich sein, um die Gründe der Behörde zu erfragen.


von Oliver Ebert

Oliver Ebert ist Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutzbeauftragter und -auditor und Hochschullehrbeauftragter für Datenschutz- und Internetrecht. Zudem ist er Geschäftsführer der mediaspects GmbH sowie Fachjournalist für Medizin, Datenschutz & Patientenrechte. Seit vielen Jahren befasst er sich mit dem Thema Diabetes und unterstützt Patienten, Angehörige und Ärzte in juristischen Belangen. Er war langjähriger Vorsitzender des DDG-Ausschusses Soziales und ist Co-Koordinator/Mitautor der europaweit ersten S2e-Leitlinie: „Diabetes & Straßenverkehr“

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2020; 69 (11) Seite 54

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