- Soziales und Recht
Schwerbehindertenausweis bei Diabetes
3 Minuten
Für Menschen mit Diabetes wird es zunehmend schwerer, einen Schwerbehindertenausweis zu bekommen. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Halle setzt die Vorgaben des Bundessozialgerichts konsequent und restriktiv um.
Wer aufgrund körperlicher oder geistiger Einbußen dauerhaft beeinträchtigt ist, der kann amtlich feststellen lassen, dass eine Behinderung vorliegt. Hierzu wird das Ausmaß der Beeinträchtigung vom Versorgungsamt als Grad der Behinderung (GdB) auf einer Skala von 0 bis 100 per Bescheid festgestellt. Ab einem GdB 50 gilt man als schwerbehindert und kann einen Schwerbehindertenausweis erhalten.
Mindestens 4-mal pro Tag spritzen und erhebliche Einschnitte
Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und der damit verbundene Erhalt eines Schwerbehindertenausweises wird für Menschen mit Diabetes immer schwieriger. Seit einer Änderung der einschlägigen Vorschriften im Jahr 2010 kommt die Schwerbehinderteneigenschaft nur (noch) bei insulinbehandelten Diabetikern in Betracht, die mindestens 4-mal pro Tag spritzen.
Selbst der hohe Therapieaufwand einer intensivierten Insulintherapie (ICT) bzw. einer Pumpentherapie reicht nicht aus; man muss auch “durch erhebliche Einschnitte gravierend” in der Lebensführung beeinträchtigt sein.
Das Bundessozialgericht hat nun in einigen Urteilen (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R, Urteil vom 25.10.2012, B 9 SB 2/12 R, Urteil vom 02.12.2010, B 9 SB 3/09 R) klargestellt, dass der bloße Therapieaufwand für Messen und Spritzen nicht ausreicht, um als schwerbehindert anerkannt zu werden. Man muss zusätzlich nachweisen, dass man “durch Auswirkungen des Diabetes mellitus auch insgesamt gesehen erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt” sein muss. Dies komme durch “die Verwendung des Wortes ‚und‘ deutlich zum Ausdruck”.
Allein das Messen und Spritzen reicht nicht
Es sei auch “nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, dass bei einem entsprechenden Therapieaufwand immer eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung vorliegt.” Solche “erheblichen Einschnitte” könnten auf Besonderheiten der Therapie beruhen, etwa “wenn ein Erkrankter aufgrund persönlicher Defizite für eine Injektion erheblich mehr Zeit benötigt als ein anderer, im Umgang mit den Injektionsutensilien versierter Mensch”.
Allein das Messen und Spritzen reicht nicht – vielmehr muss man insgesamt gesehen auch krankheitsbedingt erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt sein. Eine genaue Definition, wann solche Einschnitte vorliegen, gab das Gericht nicht; dies muss im Einzelfall bewertet werden. Nach Auffassung des Gerichts könne dies auf den oben genannten Besonderheiten der Therapie beruhen.
Auch durch einen “unzulänglichen Therapieerfolg” – also bei einer instabilen Stoffwechsellage – könnten sich solche Einschnitte in der Lebensführung zeigen. In einer Entscheidung hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 27.08.2014, L 7 SB 23/13) diese Anforderungen nun konkretisiert:
Benachteiligende Umstände sind krankheitsimmanent
Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht, wenn es aufgrund der Krankheit bei Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten und der Mobilität zu Einschränkungen oder Belastungen kommt. Selbst wenn diese Aktivitäten “mit einem erhöhten planerischen Aufwand verbunden” bzw. nur “unter erschwerten Bedingungen (weitere Blutzuckermessungen; beim Schwimmen erneutes Anlegen der Pumpe), letztlich aber nicht ausgeschlossen” seien, lasse dies keinen Rückschluss auf gravierende Teilhabeeinschränkungen zu.
Auch benachteiligende Umstände bei Blutzuckermessungen und beim Spritzen (separater Raum bzw. Toilette) seien “der Krankheit immanent und können nicht als gesondert zu berücksichtigende Teilhabeeinschränkungen bewertet werden”. Schließlich könne die Schwerbehinderteneigenschaft nur angenommen werden, wenn “die zu berücksichtigende Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsstörungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft so schwer wie etwa die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher Kommunikationsstörung beeinträchtigen”. Eine derartig schwere Funktionsstörung liege allein aufgrund des Diabetes nicht vor.
Weitere Gerichte werden sich restriktiven Vorgaben wohl anschließen
Es ist davon auszugehen, dass sich weitere Gerichte den restriktiven Vorgaben anschließen. Eine Schwerbehinderung wird künftig wohl nur festgestellt werden, wenn eine schlechte Einstellungsqualität bzw. eine instabile Stoffwechsellage vorliegt. Wer gut eingestellt ist bzw. seinen Diabetes gut im Griff hat, der wird kaum mehr Chancen haben, allein aufgrund seines Diabetes einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten.
Auch wird das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung in absehbarer Zeit nicht ändern, denn es hat unlängst erst klargestellt, dass es diese Vorgaben schließlich “allein aufgrund einer Auslegung des Wortlauts der Vorschrift” bzw. vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung gewonnen habe. “Unklarheiten, die nur mit Hilfe medizinischen oder anderweitigen Sachverstands beseitigt werden können, sind nicht ersichtlich. Aus diesem Grund ist vorliegend eine Befragung des zuständigen Sachverständigenbeirats beim BMAS nicht erforderlich.” (BSG, Urteil 17.04.2013, AZ: B 9 SB 3/12 R)
Mein Kommentar: traurig
Es ist sehr traurig: Denn man hätte die jetzige Situation vermeiden können. Vor Neufassung der einschlägigen Vorschriften im Jahr 2010 hatte ich nämlich nachdrücklich darauf hingewiesen, dass der vorgesehene Wortlaut dringend geändert werden müsse, um genau die nun aufgetretenen Folgen zu vermeiden. Leider hatte meine fachliche Expertise niemanden interessiert. Noch immer habe ich im Ohr, wie meine fundierten juristischen Bedenken von beteiligten Ärzten damals als “absolut abwegig” verlacht und konsequent ignoriert wurden.
Trotz zwischenzeitlicher Hürden ist es aber natürlich nicht absolut ausgeschlossen, dass aufgrund des Diabetes eine Schwerbehinderung anerkannt wird. Manche Ämter winken solche Anträge von Patienten mit ICT bzw. Pumpentherapie noch relativ problemlos durch, sofern man eine umfassende Dokumentation vorlegt und umfassend begründet, wie sehr man durch den Diabetes beeinträchtigt wird.
Tipps gibt es in meiner Broschüre “Schwerbehindertenausweis und Diabetes”; gedruckt bei diabetesDE oder kostenlos als pdf-Datei herunterladen. Oben genannte Entscheidungen: www.diabetes-und-recht.de
von Oliver Ebert
Kontakt:
REK Rechtsanwälte
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart oder
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de
Internet: www.diabetes-und-recht.de
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2014; 63 (12) Seite 64-65
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stephanie-haack postete ein Update vor 1 Woche, 3 Tagen
Jetzt schon vormerken: Das nächste virtuelle Community-MeetUp findet am 10. Juni statt. Wir freuen uns drauf! 🙂
Alle Infos hier: https://diabetes-anker.de/veranstaltung/virtuelles-diabetes-anker-community-meetup-im-juni2026/
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tako111 postete ein Update vor 1 Woche, 3 Tagen
Ich habe Ihr Heft 1-2/2026 leider erst jetzt in die Hände bekommen und war über den Bericht auf Seite 14 „Spritzen, aber kein Insulin“ schon verwundert. Zwar nennen Sie einige mögliche Nebenwirkungen der einzelnen Substanzen, jedoch fehlt ein Hinweis auf eine besonders schwerwiegende Komplikation: die Gefahr einer Schädigung des Sehnervs beziehungsweise anderer Augenstrukturen. Nach meinem Kenntnisstand kann diese Nebenwirkung unter Umständen nicht mehr reversibel sein.
Ich würde mir wünschen, dass Sie bei künftigen Berichten auch auf solche Risiken eingehen und diese entsprechend berücksichtigen. Auffällig ist zudem, dass in Ihrem Heft häufig über Menschen mit Diabetes Typ 1 berichtet wird, während der Diabetes Typ 2 deutlich weniger Beachtung findet. Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dass die entsprechenden Spritzenmedikamente bei Typ-2-Diabetes oftmals in einem überwiegend positiven Licht dargestellt werden, ja geradezu für den Typ 2 gegenüber beispielsweise Metformin, präferiert werden.
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katrin-kraatz antwortete vor 1 Woche, 3 Tagen
Für die Augenproblematik konnte bisher keine Kausalität gezeigt werden. Hier sind weitere Studien zu erwarten, deren Ergebnisse abzuwarten sind. Außerdem ist es ein sehr seltenes Ereignis. Details sind zum Beispiel zu finden im Deutschen Ärzteblatt unter https://www.aerzteblatt.de/themen/augenheilkunde/therapie-mit-glp-1-rezeptor-agonisten-okulaere-komplikationen-sind-selten-aber-visusbedrohend-e345aa92-a4f7-4f40-8146-b2967b577504.
Wir bemühen uns, mit unseren Beiträgen ausgewogen über die Ausgaben des Diabetes-Ankers hinweg alle Menschen mit Diabetes zu informieren – mal mehr über den einen, mal mehr über den anderen Typ und auch weitere Diabetestypen. Medikamente finden ebenfalls über die Ausgaben hinweg ausgewogen ihren Raum im Heft.
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moira postete ein Update vor 3 Wochen
Hallo! Ich fahre in den Ferien nach Paris und möchte gerne auf den Eiffelturm steigen. Mein Mann macht sich deshalb große Sorgen, weil die Treppe schon sehr lang ist.
War jemand schon mal dort und hat den einen oder anderen Tipp?
