- Soziales und Recht
Sind Basalraten oder Pumpenboli personenbezogene Daten?
2 Minuten
Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Ihnen in der Rubrik Rechteck Antworten auf Rechtsfragen rund um das Thema Diabetes.
Die Frage:
Gelten Insulingaben mit der Pumpe, also beispielsweise Basalraten und Boli, als personenbezogene Daten? Immerhin geben diese Daten ja sehr viel über den Menschen preis (z. B. Essenszeiten, Sportabsenkungen) … Falls nein: Gibt es irgendetwas, auf das man eine solche Bewertung stützen könnte?
Falls ja: Gibt es Bestrebungen, dass Software für das Auslesen der Pumpe (ohne rtCGM!) wie z. B. CareLink Personal die Pumpen-Daten nicht mehr einfach in Medtronics Cloud auslesen und speichern darf, sondern eine Stand-alone-Software angeboten werden muss? Oder dass bei der YpsoPump, für die es zwar eine Offline-Software gibt, der Bolusrechner aber nur als App mit den bekannten Problemen („Nach-Hause-Telefonieren“) erhältlich ist, der Bolusrechner bereits in die Pumpe integriert sein muss?
Xenia R.
Die Antwort von Oliver Ebert:
Ja, auch Basalraten oder Pumpenboli können personenbezogene Daten sein, sofern diese Insulingaben einer Person zugeordnet werden könn(t)en. Dies dürfte aber fast immer der Fall sein, beispielsweise weil die Daten zusammen mit der Seriennummer der Pumpe erhoben werden, diese ist aber ja in der Regel bei Hersteller oder möglicherweise auch Krankenkasse registriert. Ein Personenbezug liegt auch vor, wenn die Daten in ein Cloud-Konto geladen werden, bei dem man sich einloggen muss.
Selbst ein als „anonym“ behaupteter Upload der isolierten Insulingaben muss nicht zwingend tatsächlich anonym sein – denn möglicherweise lässt sich aufgrund eines Mustervergleichs mit einem bereits vorhandenen Datenbestand (z. B. bei sehr auffälligen Ausreißern oder Datenkonstellationen) dann doch wieder ein Personenbezug herstellen. Dies dürfte vor allem in Kombination mit CGM-Daten relevant sein – hier reichen bereits wenige Messwerte eines einzigen Tages, um einen Abgleich zu einer bestimmten Person im Datenbestand herzustellen.
Was die Offline-Software angeht: Nach meiner Einschätzung ist es unzulässig, wenn ein von der Krankenkasse bezahltes System nur dann vollständig genutzt werden kann, solange man seine Gesundheitsdaten an einen Dritten übermittelt.
Juristisch gesehen stellt dies einen erheblichen Mangel des Produkts dar, der grundsätzlich zu Gewährleistungsansprüchen berechtigt. Auch datenschutzrechtlich ist es unzulässig, die vollumfängliche Nutzung eines rtCGM bzw. einer Insulinpumpe von der Einwilligung in die geschäftliche Nutzung der damit erhobenen Gesundheitsdaten abhängig zu machen.
Wenn der Hersteller nur eine Cloud-Lösung zur Datenauswertung anbietet, dann ist das allein noch nicht unzulässig. Der Patient muss dann aber eine echte Wahl haben, ob er die geschäftliche Nutzung seiner Gesundheitsdaten durch den Anbieter bzw. Dritte akzeptiert oder nicht. Für den Fall, dass er nicht einverstanden ist, dürfen ihm keine Nachteile bei der Produktnutzung entstehen.
Soweit ich das überblicken kann, erfüllt aber keine einzige der momentan kommerziell angebotenen Cloud-Lösungen diese Voraussetzungen – es wird vom Patienten immer abverlangt, seine Gesundheitsdaten für geschäftliche Zwecke nutzen zu dürfen.
Autor:
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Erschienen in: Diabetes-Journal, 2020; 69 (4) Seite 50
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stephanie-haack postete ein Update vor 1 Tag, 8 Stunden
Jetzt schon vormerken: Das nächste virtuelle Community-MeetUp findet am 10. Juni statt. Wir freuen uns drauf! 🙂
Alle Infos hier: https://diabetes-anker.de/veranstaltung/virtuelles-diabetes-anker-community-meetup-im-juni2026/
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tako111 postete ein Update vor 1 Tag, 10 Stunden
Ich habe Ihr Heft 1-2/2026 leider erst jetzt in die Hände bekommen und war über den Bericht auf Seite 14 „Spritzen, aber kein Insulin“ schon verwundert. Zwar nennen Sie einige mögliche Nebenwirkungen der einzelnen Substanzen, jedoch fehlt ein Hinweis auf eine besonders schwerwiegende Komplikation: die Gefahr einer Schädigung des Sehnervs beziehungsweise anderer Augenstrukturen. Nach meinem Kenntnisstand kann diese Nebenwirkung unter Umständen nicht mehr reversibel sein.
Ich würde mir wünschen, dass Sie bei künftigen Berichten auch auf solche Risiken eingehen und diese entsprechend berücksichtigen. Auffällig ist zudem, dass in Ihrem Heft häufig über Menschen mit Diabetes Typ 1 berichtet wird, während der Diabetes Typ 2 deutlich weniger Beachtung findet. Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dass die entsprechenden Spritzenmedikamente bei Typ-2-Diabetes oftmals in einem überwiegend positiven Licht dargestellt werden, ja geradezu für den Typ 2 gegenüber beispielsweise Metformin, präferiert werden.
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katrin-kraatz antwortete vor 1 Tag, 8 Stunden
Für die Augenproblematik konnte bisher keine Kausalität gezeigt werden. Hier sind weitere Studien zu erwarten, deren Ergebnisse abzuwarten sind. Außerdem ist es ein sehr seltenes Ereignis. Details sind zum Beispiel zu finden im Deutschen Ärzteblatt unter https://www.aerzteblatt.de/themen/augenheilkunde/therapie-mit-glp-1-rezeptor-agonisten-okulaere-komplikationen-sind-selten-aber-visusbedrohend-e345aa92-a4f7-4f40-8146-b2967b577504.
Wir bemühen uns, mit unseren Beiträgen ausgewogen über die Ausgaben des Diabetes-Ankers hinweg alle Menschen mit Diabetes zu informieren – mal mehr über den einen, mal mehr über den anderen Typ und auch weitere Diabetestypen. Medikamente finden ebenfalls über die Ausgaben hinweg ausgewogen ihren Raum im Heft.
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moira postete ein Update vor 1 Woche, 4 Tagen
Hallo! Ich fahre in den Ferien nach Paris und möchte gerne auf den Eiffelturm steigen. Mein Mann macht sich deshalb große Sorgen, weil die Treppe schon sehr lang ist.
War jemand schon mal dort und hat den einen oder anderen Tipp?

