- Soziales und Recht
Diabetes-Hilfsmittel: Wahlerklärung – Was ist das?
3 Minuten

Immer wieder lehnen Krankenkassen Diabetes-Hilfsmittel, wie CGM-, Insulinpumpen- oder AID-Systeme, ab. Die Begründung: Ein günstigeres System reiche aus. Häufig erhalten Patienten dann die Empfehlung, eine Wahlerklärung abzugeben, um das gewünschte System doch noch durchzusetzen. Was bedeutet das? Und weshalb ist es besser, eine solche Erklärung nicht gleich zu unterschreiben?
Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen haben gemäß § 33 SGB V Anspruch auf die Versorgung mit notwendigen Hilfsmitteln wie Blutzuckermessgeräten, Insulinpumpen oder rtCGM-Systemen. Der Arzt kann ein Hilfsmittel verordnen, wenn es medizinisch notwendig ist, um “den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen”. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Krankenkasse den Patienten immer auch mit dem gewünschten bzw. vom Arzt verordneten System versorgen muss.
Krankenkassen haben die Pflicht, wirtschaftlich zu handeln
Denn die Kostenträger sind auch dazu verpflichtet, das Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 12 SGB V zu beachten. Dort heißt es: “Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.”
Wenn es also ein günstigeres Hilfsmittel gibt, das den medizinische Zweck ebenfalls in gleicher Weise erfüllt, muss die Krankenkasse auch nur die damit verbundenen Kosten übernehmen. Patienten haben nur Anspruch auf eine “ausreichende” Versorgung. Versicherte können von der Krankenkasse also keine Optimal-Versorgung oder den immer neusten Stand der Technik verlangen.
Wird z. B. das gewünschte bzw. vom Arzt verordnete Insulinpumpen-System mit der Begründung abgelehnt, dass es eine günstigere, wirtschaftlichere Alternative gäbe, bleibt dem Versicherten grundsätzlich nur der Rechtsweg, um das gewünschte System durchzusetzen.
Wahlerklärung birgt Kostenrisiko
Immer wieder ist zu beobachten, dass Patienten vom Anbieter des abgelehnten Systems oder vom Praxisteam über ein angebliches Wahlrecht gemäß § 33 Abs. 1 S. 9 SGB V informiert werden. Der Patient brauche nur eine Wahlerklärung abzugeben, um das gewünschte System doch noch erhalten zu können. Leider ist dies aber nur teilweise zutreffend. Zudem birgt eine solche Wahlerklärung erhebliche Kostenrisiken, denn die gesetzliche Regelung lautet wie folgt: “Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen.”
Dies bedeutet: Wenn der Patient eine solche Wahlerklärung unterschreibt, wird die Krankenkasse nur die Kosten übernehmen, die für die Versorgung mit der kostengünstigeren Alternative anfallen. Alle darüber hinausgehenden Kosten muss der Patient dann selbst tragen.
Zukünftige Kosten für Instandhaltung und Reparaturen bedenken
Viele Patienten wissen nicht, dass der gesetzliche Versorgungsanspruch deutlich mehr beinhaltet als nur die Bereitstellung des Hilfsmittels bzw. Verbrauchsmaterials. Dies ergibt sich aus § 33 Abs. 1 S. 5 SGB V: “Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen.”
Wenn man eine Wahlerklärung unterschreibt, sollte man sich darüber bewusst sein, dass damit im Laufe der Zeit erhebliche Zusatzkosten anfallen können. Die Krankenkasse zahlt dem Hilfsmittelanbieter nämlich nur einmalig die Kostenpauschale, die sie mit dem Anbieter des günstigeren Alternativsystems vereinbart hat, und hat damit ihre Leistungspflicht erfüllt.
Tipp für die Praxis
Solche Wahlerklärungen sind meines Erachtens bei Diabetes-Hilfsmitteln in der Regel nicht anzuraten. Denn fast immer gibt es ja einen medizinischen Grund, warum der Arzt genau das spezifische Hilfsmittel verordnet hat und eben nicht das günstigere Alternativsystem. Wenn das System aber medizinisch notwendig ist, muss die Krankenkasse die Kosten dafür auch übernehmen, selbst wenn es teurer ist.
Soweit die medizinische Notwendigkeit besteht, wird man die Kostenübernahme dann auch mit Rechtsmitteln durchsetzen können. Dies muss nicht zwingend sehr viel Zeit benötigen: Wenn die Krankenkasse nach erfolgtem Widerspruch die Versorgung nicht zeitnah bewilligt, dann kann oft eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht erreicht werden.Das Verfahren ist für Patienten kostenfrei; ein Anwalt wird nicht zwingend benötigt.
Kommt es später zu Problemen mit dem Hilfsmittel, beispielsweise zu einem Defekt, oder das Gerät geht verloren, muss der Patient sich auf eigene Kosten darum kümmern. Vor allem bei Hilfsmitteln wie Insulinpumpen, die für einen längeren Einsatz vorgesehen sind, können im Laufe der Zeit auch Reparaturen, ein Geräteaustausch oder Wartungen erforderlich sein. Die vom Anbieter dafür berechneten Kosten können deutlich höher sein als die Kosten, die bei Einsatz des günstigeren Alternativsystems angefallen wären.
Nicht immer greift bei Mängeln auch die gesetzliche Gewährleistung. In solchen Fällen müsste der Patientauf eigenes Kostenrisiko seine Rechte gegenüber dem Anbieter durchsetzen, während ansonsten die Krankenkasse für die Sicherung der Versorgung zuständig bliebe.
Noch ein Problem: “Luxus-Versorgung”
Mit Abschluss einer Wahlerklärungbestätigt der Patient, dass das gewünschte, teurere System “über das Maß des Notwendigen hinausgeht”. Man gesteht der Krankenkasse damit zu, dass dieses – in der Regel ja auch vom Arzt verordnete – System gar nicht notwendig sei und es sich hierbei um eine an sich überflüssige “Luxus-Versorgung” handelt.
In diesem Fall muss man damit rechnen, dass die Krankenkasse den Patienten auch in Zukunft nicht mit dem System versorgen wird – mit der Folge, dass man auch zukünftig die Mehrkosten zahlen müsste, um das Hilfsmittel weiter behalten zu können.
von Oliver Ebert
Oliver Ebert ist Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutzbeauftragter und -auditor und Hochschullehrbeauftragter für Datenschutz- und Internetrecht. Zudem ist er Geschäftsführer der mediaspects GmbH sowie Fachjournalist für Medizin, Datenschutz & Patientenrechte. Seit vielen Jahren befasst er sich mit dem Thema Diabetes und unterstützt Patienten, Angehörige und Ärzte in juristischen Belangen. Er war langjähriger Vorsitzender des DDG-Ausschusses Soziales und ist Co-Koordinator/Mitautor der europaweit ersten S2e-Leitlinie: „Diabetes & Straßenverkehr“
Erschienen in: Diabetes-Anker, 2024; 73 (6) Seite 46-47
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thomas55 postete ein Update vor 6 Tagen, 23 Stunden
Hallo Philipa,
beim Umstieg auf eine Pumpe musst du als Mensch fast genauso viele Entscheidungen treffen wie bei der ICT. Schätzfehler bleiben also. Du kannst aber die Basalrate individuell einstellen, z.B. In den frühen Morgenstunden mehr Insulin zuführen. Auch bei körperlichen Anstrengungen kannst du die Basalrate für eine Zeit stoppen, das morgens oder abends gespritzte Basalinsulin wirkt dagegen weiter. Auch bei Schätzfehlern und ansteigendem Zuckerwert kannst du einfach mit dem Drücken von Knöpfen o.ä. Insulin geben. Je nach Situation würdest du keine Spritze rausholen. Bei mir haben sich damals vor 12 Jahren beim Umstieg auf die Pumpe vor allem die Spitzen oben und unten verringert, die mein Doc damals immer als zu viel und zu groß angesehen hat. Der HbA1c, der damals entscheidende Wert, hat sich bei mir nur minimal verbessert. GMI und TIR gab es damals noch nicht, jedenfalls nicht für Patienten. Beim Umstieg auf AID haben sich bei mir GMI und TIR verbessert. Aber “automatisch” funktioniert das auch nur begrenzt. Wenn du z.B. Sport machst, kann ein AID-System die Insulinzufuhr maximal auf Null setzen, aber Zucker kann dir Pumpe auch nicht zuführen.
Aber meine Meinung: Der Umstieg von ICT auf Pumpe war für mich eine sehr gute Entscheidung würde ich immer wieder so machen.
Viel Erfolg
Thomasphilipa postete ein Update vor 1 Woche
Hallo zusammen,
Ich bin neu hier und wollte fragen ob sich euer GMI Wert gebessert hat nachdem ihr eine Pumpe bekommen habt?- ole-t1 antwortete vor 5 Tagen, 18 Stunden
Hallo philipa,
Nein, mein GMI nicht, aber meine “Time in happyness” 🙂
Aber das hängt von der individuellen Situation ab.
Bei mir war die Umstellung z.B. damit verbunden, dass ich mehr Flexibilität im Alltag zulassen konnte.
Bei vielen anderen fällt die “Sorge” um nächtliche Blutzuckerverläufe weg.
Aber es gibt auch viele Menschen da draußen, die ihr Leben super mit ICT “rocken”. 🙂
Beste Grüße
lena-schmidt hat eine Umfrage erstellt vor 3 Wochen, 1 Tag
Reminder: Das nächste Community-Meetup findet am 15. Juli statt!
Den Link und weitere Infos gibt es hier: https://diabetes-anker.de/veranstaltung/virtuelles-diabetes-anker-community-meetup-im-juli/Wer ist am Start?
Virtuelles Diabetes-Anker Community-MeetUp im Juli – Diabetes-Anker
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