Wie erreiche ich die Kostenübernahme?

6 Minuten

Wie erreiche ich die Kostenübernahme?

Teststreifen und Blutzuckermessgerät, Insulinpumpe und CGM-System kosten Geld. Wer zahlt? Rechtsanwalt Oliver Ebert bringt Licht ins Erstattungs-Dunkel und klärt auf, wann die Kosten für Pumpe und CGM-System übernommen werden.

Hilfsmittel Die selbständige Messung des Blutzuckers ist in der Diabetestherapie nicht mehr wegzudenken. Ohne solche Selbsttests wäre Millionen von Patienten kein vernünftiges Leben mehr möglich. Die Anzahlder am Tag benötigten Messungen hängt von der Stoffwechselsituation und den Lebensumständen ab. Manchen Patienten reichen nur wenige Messungen; andere dagegen müssen sehr oft den Blutzucker bestimmen, um Unterzuckerungen oder Gefahrenzustände zu erkennen.

Kostenübernahme von Blutzuckermessgeräten und Teststreifen

Deshalb werden Blutzuckermessgeräte in der Regel problemlos von der Krankenkasse übernommen. Grundsätzlich muss der Arzt dabei aber auch das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten, was bedeutet, dass er nur ein Messgerät verordnen darf, dessen Funktionsumfang für den Behandlungserfolg ausreichend ist. Da die Hersteller aber selbst neueste, hochwertige und umfassend ausgestattete Geräte meist kostenfrei abgeben, gibt es in der Praxis bislang kaum Probleme.

Anders bei Teststreifen: Patienten mit einer Insulintherapie dürfen Blutzuckerteststreifen in benötigter Anzahl auf Kassenrezept verordnet werden. Der Arzt ist hierbei auch nicht in der Verordnungsmenge beschränkt. Bei Patienten mit Typ-2-Diabetes ohne Insulintherapie hingegen ist die Verordnung nur noch bei instabiler Stoffwechsellage möglich, zudem ist die Verordnung grundsätzlich auf bis zu 50 Teststreifen pro Behandlungssituation beschränkt.

Die Verordnung von Teststreifen muss immer medizinisch notwendig sein und darf keine Luxusversorgung darstellen – der Arzt darf also nur die Menge verordnen, die ausreichend ist, um den Behandlungszweck zu erfüllen. Schließlich hat der Arzt auch noch das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten, d. h., er muss prüfen, ob die Kosten in vernünftigem Verhältnis zum beabsichtigten Zweck stehen.

Der Arzt allein darf und kann entscheiden, welche Teststreifenmenge aus seiner Sicht notwendig ist – diese Menge kann er dann auch verordnen. Die manchmal irrtümlich als Höchstmenge begriffenen Richtgrößen oder Orientierungsrahmen der Kassenärztlichen Vereinigungen sind für den Arzt nicht bindend. Dabei handelt es sich – wie der Name sagt – ja nur um Orientierungswerte. Bleibt die Verordnung unterhalb dieser Grenze, dann wird allerdings automatisch angenommen, dass die verordnete Menge wirtschaftlich war.

Der Arzt darf im Rahmen seiner Therapiefreiheit aber selbstverständlich diese – ja nur für den Durchschnittsfall angesetzten – Richtgrößen überschreiten. Er muss dann allerdings damit rechnen, dass er die verordnete Menge bei einer späteren Prüfung auch zu begründen hat. Umgekehrt gibt es keinen Anspruch der Patienten auf eine bestimmte Menge. Wenn der Arzt nur eine geringere Menge für notwendig hält, dann wird – und darf – er auch nicht mehr verordnen, nur um dem Patienten einen Gefallen zu tun.


Nächste Seite: Kostenübernahme von Insulinpumpen

Kostenübernahme von Insulinpumpen

Insulinpumpen sind als technische Hilfsmittel grundsätzlich zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig und sind auch in der Produktgruppe 03 des Hilfsmittelverzeichnisses ausdrücklich genannt. Allerdings muss eine Indikationslage bestehen – eine Verordnung ist also nicht einfach so möglich, z. B. weil der Patient sich eine Pumpe wünscht. Die Pumpe muss aus medizinischer Sicht notwendig sein; andere, günstigere Therapieformen müssen als nicht mehr ausreichend bewertet worden sein.

Die Verordnung einer Insulinpumpe ist daher in der Regel nur möglich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Eine Pumpe kann verordnet werden

  • bei Diabetikern, die trotz intensivierter konventioneller Insulintherapie (ICT) bei mehreren Insulininjektionen täglich keine stabile normoglykämische Blutzuckereinstellung erreichen können (z. B. wegen einer hohen Stoffwechsellabilität),
  • bei Diabetikern mit Neigung zu schweren Hypoglykämien, insbesondere wenn diese nachts auftreten,
  • bei Diabetikern mit deutlich erhöhtem Insulinbedarf in den Morgenstunden (z. B. ausgeprägtes Dawn-Phänomen),
  • bei Diabetikern mit einem sehr unregelmäßigen Lebensrhythmus, insbesondere häufig wechselndem Tag-/Nachtrhythmus, z. B. bedingt durch Schichtarbeit, die mit konventioneller Insulinapplikation nicht eingestellt werden können,
  • bei Diabetikerinnen vor (mit aktuellem Kinderwunsch) und während einer Schwangerschaft, insbesondere bei schwierig einzustellendem Stoffwechsel; der Pumpeneinsatz kann auf die Schwangerschaft begrenzt sein.

Im Einzelfall kann eine Pumpentherapie auch in anderen Fällen angebracht sein, z. B. bei Diabetikern mit ausgeprägten Symptomen durch Spätkomplikationen, die eine normoglykämische (also möglichst normale) Blutzuckereinstellung erfordern. Eine Pumpenbehandlung erfordert vom Patienten aber ein hohes Maß an Kenntnis, Motivation und Zuverlässigkeit. Ferner muss die Bereitschaft zu einer langfristigen Blutzuckerselbstkontrolle mit adäquater Protokollierung bestehen.

Weiterhin müssen folgende Rahmenbedingungen erfüllt bzw. sichergestellt sein:

  • Durch Teilnahme an einem allgemeinen Diabetes-Schulungsprogramm müssen umfangreiche Kenntnisse über die Krankheit und ihre Behandlung vorliegen.
  • Die Durchführung der intensivierten konventionellen Insulintherapie muss beherrscht werden.
  • Durch die Teilnahme an einem speziellen Schulungskurs zur Insulinpumpenbehandlung ist eine spezifische Einweisung in diese Therapieform und in die Bedienung der Pumpe erfolgt.
  • Es ist eine adäquate ambulante Nachbetreuung/Nachbehandlung durch ein Pumpenzentrum/eine Pumpenambulanz sichergestellt, um bei Problemen mit der Therapie jederzeit Kontakt aufnehmen und fachlichen Rat einholen zu können.

Die Verordnung einer Insulinpumpe mit programmierbarer Basalrate erfordert eine erweiterte fachärztliche Begründung, aus der auch hervorgehen muss, weshalb eine Insulinpumpe mit konstanter Basalrate nicht ausreichend ist. Nach einer Erprobungsphase von einem Monat sollten vor der Kostenübernahme die Voraussetzungen von der Krankenkasse unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) geprüft werden.

In der Praxis sieht es leider so aus, dass die Krankenkasse die Verordnung direkt an den MDK weiterleitet, der dann regelmäßig nach Aktenlage entscheidet. In aller Regel wird dabei der Patient oder der behandelnde Arzt nicht einbezogen.

Oft wird dann behauptet, dass die Insulinpumpentherapie einer ICT mit mindestens viermal täglicher Injektion grundsätzlich nicht überlegen sei. Die Möglichkeiten der intensivierten Insulintherapie seien erst dann ausgereizt, wenn drei oder mehr Basalinsulininjektionen und langwirkende Insulinanaloga erfolglos eingesetzt wurden.

Vor diesem Hintergrund wird dann meist jeder Einzelfall sehr genau geprüft und eine sehr umfassende Dokumentation gefordert. Anhand einer internen Checkliste werden die eingereichten Unterlagen genau untersucht. Erst wenn nach Auffassung des MDK die Möglichkeiten einer ICT glaubhaft (und richtig!) umgesetzt und ausgeschöpft wurden, wird eine Erstattung bewilligt. Es ist daher unbedingt zu empfehlen, eine sehr umfangreiche Dokumentation von Blutzuckerwerten, Insulindosen und Mahlzeiten vorzulegen. Die Aufzeichnungen können sowohl handschriftlich als auch als Computerausdruck vorgelegt werden.

Grundsätzlich ist natürlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Krankenkasse überprüft, ob die Insulinpumpe wirklich erforderlich ist – das ist ja ihre Aufgabe. Nicht selten wurden nämlich bislang auch Patienten mit Pumpen ausgestattet, ohne dass man zuvor noch andere Alternativen (z. B. kurzwirkende Insulinanaloga und/oder langwirkende Insulinanaloga) ausreichend geprüft hatte.

Allerdings sollte man es nicht einfach hinnehmen, wenn die (ausreichend) begründete Verordnung des Arztes vom MDK pauschal und lediglich nach Aktenlage verworfen wird. Das ist rechtswidrig, und dagegen kann man sich wehren.


Nächste Seite: Kostenübernahme von Systemen zur kontinuierlichen Glukosemessung +++ Privat Versicherte: Es gilt, was im Versicherungsvertrag steht

Kostenübernahme von Systemen zur kontinuierlichen Glukosemessung

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlungsleistungen sowie auf Versorgung mit den dafür erforderlichen Hilfsmitteln. Allerdings kann grundsätzlich nur eine in diesem Sinne ausreichende Versorgung verlangt werden. Leistungen, die über das Maß des Erforderlichen hinausgehen, dürfen gemäß § 12 SGB V nicht von den Krankenkassen übernommen werden.

Blutzuckermessgeräte sowie die benötigten Teststreifen sind bei Patienten mit Insulintherapie in medizinisch notwendigem Umfang und ohne Mengenobergrenze zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig. Bei CGM-Systemen (CGM: kontinuierliche Glukosemessung) ist es dagegen schwieriger: Diese sind nach Auffassung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA, er regelt den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen) als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode anzusehen.

Gemäß § 135 SGB V dürfen solche nur erbracht werden, wenn der diagnostische und therapeutische Nutzen anerkannt ist, eine medizinische Notwendigkeit hierfür besteht und auch die Kriterien der Wirtschaftlichkeit erfüllt sind. Der G-BA hat daher ein gesetzlich vorgesehenes Methodenbewertungsverfahren eingeleitet, dessen Ergebnis aber noch nicht feststeht. Ein erster Vorbericht fiel allerdings bereits grundsätzlich positiv aus.

Bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens dürfen Krankenkassen aber auch weiterhin nur in begründeten Ausnahmefällen die Kosten für solche Systeme übernehmen. Es muss daher nachgewiesen werden können, dass der Einsatz eines CGM-Systems aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist und der gleiche Zweck nicht bereits durch eine deutlich höhere Anzahl von Selbstmessungen (die ja problemlos erstattet werden) erreicht werden kann.

Möglicherweise kann man auch argumentieren, dass die in CGM-Systemen integrierte Alarmierungsfunktion vor Unterzuckerungen zwingend benötigt wird, sofern diese trotz häufiger Selbstmessungen nicht (rechtzeitig) erkannt werden. Auch ist es nicht zumutbar, nachts mehrfach aufzustehen, um eine Blutzuckermessung vorzunehmen.

Eine Ablehnung kann übrigens nicht damit begründet werden, dass CGM-Systeme bislang nicht in das Verzeichnis der verordnungsfähigen Hilfsmittel aufgenommen sind. Denn dieses stellt nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 03.08.2006, Az.: B 3KR 25/05 R) nur eine unverbindliche Auslegungshilfe dar. Wichtig ist, dass aus dem Antrag bzw. der ärztlichen Verordnung ganz klar hervorgeht, dass der Einsatz eines CGM-Systems zwingend medizinisch erforderlich ist und eine bloße Selbstmessung nicht mehr ausreicht.

Liegen diese Voraussetzungen vor, bestehen durchaus Chancen auf eine Kostenübernahme: Es gibt bereits einige Gerichtsentscheidungen, welche Krankenkassen zur Kostenübernahme verurteilt haben (z. B. SG Berlin vom 17.08.12, S 210 KR 1384/12 ER; SG Altenburg, S 30 KR 3953/11 ER; SG Detmold, Urteil vom 01.12.2010, S 5 KR 325/09; SG Detmold vom 09.01.2012, S 3 KN 113/11 KR ER). Allen dortigen Sachverhalten war allerdings gemeinsam, dass es sich um Ausnahmefälle handelte; der Einsatz eines CGM-Systems schien zwingend erforderlich, um schlimmere Folgen zu verhindern.

Privat Versicherte: Es gilt, was im Versicherungsvertrag steht

Die bis jetzt beschriebenen Erstattungsvoraussetzungen gelten nur für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse. Bei Menschen, die privat krankenversichert sind, hängt es davon ab, ob im Versicherungsvertrag eine entsprechende Leistungspflicht vereinbart wurde. Nicht selten sind nur bestimmte Hilfsmittel in einer abschließenden Liste aufgeführt. Wenn eine Insulinpumpe oder ein CGM-System nicht aufgeführt sind, kann eine Erstattung schwierig werden. In jedem Fall muss aber auch hier die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden.

Schwerpunkt Diabetes-Hilfsmittel

von RA Oliver Ebert | REK Rechtsanwälte Stuttgart/Balingen
E-Mail: Sekretariat@rek.de, Internet: www.diabetes-und-recht.de

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2015; 64 (1) Seite 24-27

Diabetes-Anker-Newsletter

Alle wichtigen Infos und Events für Menschen mit Diabetes – kostenlos und direkt in deinem Postfach. Mit unserem Newsletter verpasst du nichts mehr.

Ähnliche Beiträge

Prävention anpassen: Krebs-Risiko durch Diabetes erhöht
Bei Diabetes ist das Krebs-Risiko erhöht und Krebs-Erkrankungen verdrängen mehr und mehr Herz-Kreislauf-Erkrankungen als häufigste Todesursache. Dabei sind insbesondere für Menschen mit Typ-2-Diabetes ein paar Dinge bezüglich der Prävention zu beachten.
Prävention anpassen: Krebs-Risiko durch Diabetes erhöht | Foto: Studio Romantic - stock.adobe.com

4 Minuten

Diabetes-Anker-Podcast – Höhen & Tiefen: Schwangerschaft mit Typ-1-Diabetes – Lesley‑Ann berichtet über ihre Erfahrungen
Im Diabetes-Anker-Podcast berichtet Lesley-Ann, wie sie ihre Schwangerschaft und den Start ins Elternsein mit Typ‑1‑Diabetes erlebt hat. Zwischen Therapie-Herausforderungen, einer Frühgeburt in Woche 27 und hoher emotionaler Belastung fand sie ihren Weg – auch dank der Unterstützung durch ihr Umfeld und den Klinik-Teams.
Diabetes-Anker-Podcast – Höhen & Tiefen: Schwangerschaft mit Typ-1-Diabetes – Lesley‑Ann berichtet über ihre Erfahrungen | Foto: privat

2 Minuten

Diabetes-Anker-Newsletter

Alle wichtigen Infos und Events für Menschen mit Diabetes – kostenlos und direkt in deinem Postfach. Mit unserem Newsletter verpasst du nichts mehr.

Über uns

Geschichten, Gemeinschaft, Gesundheit: Der Diabetes-Anker ist das neue Angebot für alle Menschen mit Diabetes – live, gedruckt und digital. Der Diabetes-Anker und die Community sind immer da, wo du sie brauchst. Für alle Höhen und Tiefen.

Community-Frage
Mit wem redest du
über deinen Diabetes?

Die Antworten werden anonymisiert gesammelt und sind nicht mit dir oder deinem Profil verbunden. Achte darauf, dass deine Antwort auch keine Personenbezogenen Daten enthält.

Werde Teil unserer Community
Folge uns auf unseren Social-Media-Kanälen
Community-Feed
  • uho1 postete ein Update vor 21 Stunden, 46 Minuten

    Hat jemand bereits Erfahrungen mit der Medtrum Pumpe und dem dazugehörigen Sensor?

  • diahexe postete ein Update vor 1 Woche, 2 Tagen

    Hallo, ich habe mal eine Frage. Was macht ihr mit euren “Altgeräten”? Bei mir haben sich diverse Pumpen, BZ Messgerät, Transmitter usw angesammelt. Die Krankenkasse möchte sie nicht zurück, wegwerfen wäre zu schade. Kennt jemand eine Organisation, die diese Geräte annimmt?

    • Liebe diahexe,
      Du könntest dazu mal bei „Insulin zum Leben“ nachfragen. Das ist ein gemeinnütziger Verein, der vornehmlich Insulin, das hierzulande nicht mehr benötigt oder verwendet wird, in Weltregionen schickt, in denen großer Bedarf dafür herrscht. Soweit mir bekannt ist, nehmen die auch viele Diabetes-Hilfsmittel an. Hier findest Du die Website: https://www.insulin-zum-leben.de/
      Viele Grüße
      Gregor aus der Diabetes-Anker-Redaktion

    • @gregor-hess: Vielen lieben Dank. Ich hatte schon beim Roten Kreuz nachgefragt, die wollten allerdings die BZ Messgeräte nicht, angeblich wären sie zu alt (5 Jahre), obwohl es die Geräte genauso noch gibt und sie einwandfrei funktionieren.

  • ckmmueller postete ein Update vor 1 Woche, 5 Tagen

    Ich habe ein Riesenproblem mit den Sensoren Guardian 4 von Medtronic. Es klappt nicht. Transmitter neu, aber auch das hilft nicht. Fast jeder Sensor braucht 2 Stunden, normale Wartezeit, dann beginnt er zu aktualisieren …. Nix passiert, außer das mein BZ unkontrolliert ansteigt. Vorletzte Woche über 400, letzte Woche hatte ich BZ 510 – ein Wert, den ich über 25 Jahre nicht mehr hatte. Ich bin sehr verzweifelt, weil es mit CGM von Medtronic nicht funktioniert. Gerade warte ich mal wieder darauf, dass der neue Sensor arbeitet. Heute habe ich mich über ChatGPT über andere Pumpen und Sensoren informiert. Tandem und Dexcom 7 soll gut sein und die Wartezeit des Sensors braucht nur 30 minuten. Kennt sich jemand damit aus? Hat ähnliche Probleme mit Medtronic wie ich? Dank für Antworten / Infos

    • Hallo, ich habe ein ähnliches Problem gehabt. Samstags neuen Sensor gesetzt, hat nach 2 Stunden aktualisiert, lief dann ein paar Stunden, wieder aktualisiert und dann aufgefordert den Sensor zu wechseln. Bis Montag hatte ich dann 4!Sensoren verbraucht. Habe dann einen neuen Transmitter geben lassen und eine völlig neue Einstichstelle gewählt. Danach ging es. Mein neustes Problem ist, dass sich meine Pumpe und mein Smartphone dauernd entkoppelt und sich dann stundenlang nicht mehr koppeln lassen. Manchmal muss ich dann die App neu laden bis es wieder funktioniert.

Verbände