Zuzahlungsbefreiung für Arzneimittel

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Zuzahlungsbefreiung für Arzneimittel

Sind bestimmte Kriterien erfüllt, können viele Versicherte schon jetzt für 2022 bei ihrer Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung für Medikamente beantragen, um eine finanzielle und bürokratische Erleichterung zu erhalten. Bei Menschen, die chronisch krank sind, ist dies bei Arzneimittelausgaben von einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens der Fall.

Die 5,4 Millionen gesetzlich Krankenversicherten, die bislang von der Zuzahlung für rezeptpflichtige Medikamente befreit sind, können ebenso wie andere Anspruchsberechtigte ab sofort einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung für das Kalenderjahr 2022 bei ihrer jeweiligen Krankenkasse stellen. Darauf macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) alle Patientinnen und Patienten aufmerksam, die ein planbares Einkommen (z.B. eine monatliche Rente) haben und regelmäßige Zuzahlungen (z.B. auf Medikamente gegen chronische Krankheiten) erwarten.

Die Befreiungsbescheinigung wird von der Krankenkasse nach Vorauszahlung der erwarteten Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze in Höhe von zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens ausgestellt, wobei auch Freibeträge angerechnet werden. Bei chronisch kranken Patientinnen und Patienten ist es nur ein Prozent. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag sind immer zuzahlungsbefreit.

Online-Zuzahlungsrechner ermittelt die individuelle Belastungsgrenze

Mit dem Zuzahlungsrechner für das Jahr 2022 auf dem Gesundheitsportal www.aponet.de lässt sich schnell ermitteln, ob die Belastungsgrenze im Laufe des Jahres erreicht wird. Ein Beispiel:

Ein Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern hat zusammen ein monatliches Bruttoeinkommen von 5.000 Euro, also 60.000 Euro pro Jahr. Nach Abzug von Freibeträgen für die Kinder von 16.776 Euro und für den Ehemann von 5.922 Euro ergibt sich ein zu berücksichtigendes Jahreseinkommen von 37.302 Euro. Da die Ehefrau chronisch krank ist, muss die Familie bis zur Belastungsgrenze von einem Prozent zuzahlen (373,02 Euro), ist sonst jedoch komplett zuzahlungsbefreit.

Die Befreiungsbescheinigung gilt zudem nicht nur in der Apotheke, sondern kann auch beim Arzt, in der Klinik oder Physiotherapie eine finanzielle Erleichterung sein. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln beträgt die gesetzliche Zuzahlung zehn Prozent des Preises, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro.


Quelle: Pressemitteilung der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA)

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