GdB 50 plus Merkzeichen H: Recht auf Status einer Schwerbehinderung?

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GdB 50 plus Merkzeichen H: Recht auf Status einer Schwerbehinderung | Foto: von blende11.photo – stock.adobe.com
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GdB 50 plus Merkzeichen H: Recht auf Status einer Schwerbehinderung?

Wann steht Kindern und Jugendlichen mit Typ-1-Diabetes ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 plus Merkzeichen H zu? Dies wurde vom Bundessozialgericht nun konkretisiert. Gibt es einen finanziellen Ausgleich für die erhebliche Beeinträchtigung der Teilhabe? Was muss veranlasst werden?

Der Grad der Behinderung (GdB) ist das Maß für die Beeinträchtigung eines Menschen an der Teilhabe am Leben. Es geht um die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen aufgrund eines Gesundheits-Schadens.

Anhand der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) wird der GdB in einem Maßstab von 0 bis 100 bewertet, wobei ein GdB von mindestens 50 als Schwerbehinderung gilt. Außerdem können bestimmte Merkzeichen anerkannt werden.

GdB 50: die Voraussetzungen

Ein GdB von 50 liegt demnach vor bei an „Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind“.

Der erste Teil dieser Voraussetzung ist im Prinzip bei fast jedem Kind mit Typ-1-Diabetes gegeben. Fraglich (und strittig) ist jedoch oft die Frage nach den gravierenden Einschnitten in der Lebensführung.

Grad der Behinderung

  1. Kindern mit Typ-1-Diabetes steht nicht automatisch ein GdB 50 zu, er kann ihnen aber zustehen.
  2. Für die Feststellung müssen Einschränkungen in der Lebensführung nachgewiesen werden.
  3. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres wird stets Hilflosigkeit angenommen.

Neues Urteil bringt Rechtssicherheit

In dieser Frage hat das Bundessozialgericht (BSG) nun in einer Entscheidung vom 12.12.2024 (B 9 SB 2/24 R) erstmals konkrete Kriterien benannt. Im Folgenden werden die entsprechenden Faktoren aufgeführt, sodass nun hier Rechtssicherheit vorliegt: Allein die Einschnitte, die mit der Insulintherapie zwangsläufig verbunden sind, genügen nicht.

Ein GdB von 50 erfordert vielmehr einen besonderen Therapie-Aufwand, einen unzureichenden Therapie-Erfolg oder sonstige, durch die Krankheitsfolgen herbeigeführte erhebliche Einschnitte in der Lebensführung. Solche Einschnitte können sich bei der Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten oder der Mobilität zeigen. Ihre Feststellung erfordert eine am Einzelfall orientierte Beurteilung. Bei der Beurteilung ist das betroffene Kind mit gleichaltrigen, gesunden Kindern in seiner alterstypischen Lebenssituation zu vergleichen.

Konkret wurden harte und weiche Faktoren formuliert, die zur Anerkennung einer Schwerbehinderung erfüllt sein müssen.

Harte Faktoren sind demnach beispielsweise:

  • hypoglykämische Entgleisungen (Unterzuckerungen) mit erforderlicher Fremdhilfe,
  • stationäre Behandlungs- Bedürftigkeit,
  • Folgeschäden an anderen Organen oder
  • nennenswerte Zeiten von Kita-, Schul- oder Arbeitsunfähigkeit.

Allein das gesteigerte Ausmaß an Hilfe und Begleitung durch die Eltern stellt keinen gravierenden Einschnitt in die Lebensführung dar. Hier müssen zusätzlich weiche Faktoren erfüllt werden. Das BSG sagt: „Eine dauernde elterliche Begleitung und Überwachung minderjähriger Diabetespatienten kann im Einzelfall trotzdem einen höheren GdB bedingen, wenn sie nachweisbar die Integrationsfähigkeit des Kindes erheblich beeinträchtigt, etwa weil sie es in eine Sonderstellung bringt, die sich negativ auf seine psycho-emotionale Entwicklung auswirkt (…) oder notwendige nächtliche Blutzuckerkontrollen der Eltern seinen Schlaf in teilhaberelevanter Weise stören.“

In der vorherigen Instanz wurden beispielsweise soziale Probleme, gravierende Verhaltensauffälligkeiten oder eine deutlich verringerte soziale Akzeptanz als solche Faktoren genannt. Die bloße Möglichkeit, dass das Kind ohne die Aufsicht und Begleitung der Eltern weitgehend von Aktivitäten ausgeschlossen sein könnte, reicht zudem nicht.

Zusätzliche Einschnitte in der Lebensführung müssen darüber hinaus ausreichend gewichtig sein. Insoweit wäre der Vergleich zu den Teilhabe-Beeinträchtigungen anderer Behinderungen heranzuziehen, für die in der VersMedV ein Wert von 50 fest vorgegeben ist. Unabhängig davon kann auch durch eine außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellage ein höherer GdB vorliegen.

Rechte und Nachteilsausgleiche bei GdB 50 plus Merkzeichen H

  • steuerlicher Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung von 7400 Euro
  • steuerlicher Pauschbetrag für Pflegepersonen
  • steuerlicher Fahrtkosten-Pauschbetrag von 4500 Euro
  • steuerliche Berücksichtigung von Hilfe im Haushalt
  • Möglichkeit der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
  • Möglichkeit der Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr
  • Möglichkeit des Preisnachlasses beim Neuwagenkauf

Für Hilflosigkeit Merkzeichen H

Als „hilflos“ gelten nach der VersMedV die Menschen, „die infolge von Gesundheitsstörungen – (…) ‚nicht nur vorübergehend‘ – für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen“. Die ständig notwendige Begleitung und Überwachung von Kindern mit Typ-1-Diabetes durch Eltern erfüllt nach der Rechtsprechung des BSG diese Voraussetzung und rechtfertigt somit das Merkzeichen H.

Daher ist bei Diabetes mellitus bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres stets Hilflosigkeit anzunehmen. Danach verfällt der Anspruch auf dieses Merkzeichen in der Regel, da ältere Jugendliche die erforderlichen Maßnahmen meist selbstständig und eigenverantwortlich durchführen können.

GdB 50 und Merkzeichen H beantragen

Um einen GdB 50 sowie das Merkzeichen H zu erhalten, ist ein Antrag auf Feststellung bei dem örtlich zuständigen Versorgungsamt notwendig. Besteht bereits ein niedrigerer GdB, kann ein Verschlimmerungsantrag gestellt werden.

Das Versorgungsamt fordert daraufhin Befund- und Behandlungsberichte von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten an. Außerdem wird die Dokumentation der Glukose-Messungen und Insulin-Dosierungen benötigt. Hier genügt in der Regel der pdf-Export der Daten des kontinuierlichen Glukose-Messens (CGM) und aus der Insulinpumpe.

Diese Unterlagen werden vom Versorgungsamt an den internen medizinischen Dienst zur Beurteilung weitergeleitet. Das Versorgungsamt erlässt dann einen Feststellungsbescheid. Auf Antrag wird ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ausgestellt, welcher als Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient.


Für Beiträge in der Rubrik Eltern und Kind kooperiert der Diabetes-Anker u.a. mit der Deutschen Gesellschaft für pädiatrische und adoleszente Endokrinologie und Diabetologie (DGPAED). Der Verband setzt sich dafür ein, die Ver­sorgung von Kindern und Jugend­lichen mit Diabetes und anderen Stoffwechseler­krankungen zu erhalten und zu verbessern.


von Rechtsanwalt Matthias Meyer

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Erschienen in: Diabetes-Anker, 2025; 73 (5) Seite 44-45

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  • thomas55 postete ein Update vor 1 Woche

    Hallo Philipa,
    beim Umstieg auf eine Pumpe musst du als Mensch fast genauso viele Entscheidungen treffen wie bei der ICT. Schätzfehler bleiben also. Du kannst aber die Basalrate individuell einstellen, z.B. In den frühen Morgenstunden mehr Insulin zuführen. Auch bei körperlichen Anstrengungen kannst du die Basalrate für eine Zeit stoppen, das morgens oder abends gespritzte Basalinsulin wirkt dagegen weiter. Auch bei Schätzfehlern und ansteigendem Zuckerwert kannst du einfach mit dem Drücken von Knöpfen o.ä. Insulin geben. Je nach Situation würdest du keine Spritze rausholen. Bei mir haben sich damals vor 12 Jahren beim Umstieg auf die Pumpe vor allem die Spitzen oben und unten verringert, die mein Doc damals immer als zu viel und zu groß angesehen hat. Der HbA1c, der damals entscheidende Wert, hat sich bei mir nur minimal verbessert. GMI und TIR gab es damals noch nicht, jedenfalls nicht für Patienten. Beim Umstieg auf AID haben sich bei mir GMI und TIR verbessert. Aber “automatisch” funktioniert das auch nur begrenzt. Wenn du z.B. Sport machst, kann ein AID-System die Insulinzufuhr maximal auf Null setzen, aber Zucker kann dir Pumpe auch nicht zuführen.
    Aber meine Meinung: Der Umstieg von ICT auf Pumpe war für mich eine sehr gute Entscheidung würde ich immer wieder so machen.
    Viel Erfolg
    Thomas

  • philipa postete ein Update vor 1 Woche, 1 Tag

    Hallo zusammen,
    Ich bin neu hier und wollte fragen ob sich euer GMI Wert gebessert hat nachdem ihr eine Pumpe bekommen habt?

    • Hallo philipa,
      Nein, mein GMI nicht, aber meine “Time in happyness” 🙂
      Aber das hängt von der individuellen Situation ab.
      Bei mir war die Umstellung z.B. damit verbunden, dass ich mehr Flexibilität im Alltag zulassen konnte.
      Bei vielen anderen fällt die “Sorge” um nächtliche Blutzuckerverläufe weg.
      Aber es gibt auch viele Menschen da draußen, die ihr Leben super mit ICT “rocken”. 🙂
      Beste Grüße

  • lena-schmidt hat eine Umfrage erstellt vor 3 Wochen, 2 Tagen

    Reminder: Das nächste Community-Meetup findet am 15. Juli statt!
    Den Link und weitere Infos gibt es hier: https://diabetes-anker.de/veranstaltung/virtuelles-diabetes-anker-community-meetup-im-juli/

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