Kinder mit Diabetes: Begleitperson für Kita und Schule – die rechtliche Sicht

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Kinder mit Diabetes: Begleitperson für Kita und Schule – die rechtliche Sicht

Die Diabetes-Erkrankung stellt betroffene Kinder und deren Familien oftmals auch in der Kindertagesstätte (Kita) und Schule vor erhebliche Probleme. Vor allem, wenn das Kind noch nicht selbstständig den Blutzucker messen bzw. spritzen kann, stehen Eltern oft vor einem Dilemma. Auch die Teilnahme bei Klassenfahrten ist häufig ein Problem, weil dazu eine Begleitperson notwendig ist. Oliver Ebert erklärt dazu die die rechtliche Sicht.

Müssen Lehrer den Blutzucker messen oder Insulin spritzen?

Lehrer oder Kita-Personal sind nicht verpflichtet, medizinische Behandlungs-Leistungen wie Kontrollen des Blutzuckers, Insulin-Abgaben oder krankheitsspezifisches Überwachen von Mahlzeiten vorzunehmen. Dennoch sind pädagogische Betreuungspersonen in den allermeisten Fällen bereit, sich verstärkt um Kinder mit Diabetes zu kümmern und das Spritzen und Messen zu überwachen. Manche Eltern haben aus Sorge um ihr Kind aber übersteigerte Erwartungshaltungen und wollen sehr detailliert vorgeben, um was der Lehrer sich alles kümmern soll.

Und es gibt natürlich auch Lehrkräfte, die grundsätzlich verweigern, solche zusätzlichen Aufgaben zu übernehmen. Dies führt in der Praxis nicht selten zu Konflikten, die zulasten des Kinds gehen. Eltern sollten daher alles tun, um eine Konfrontation zu vermeiden, und im Gespräch versuchen, den Lehrern bzw. Erziehern die Angst zu nehmen und an deren Unterstützung für das Kind zu appellieren.

Anspruch auf Begleitperson/Assistenz (Eingliederungshilfe)

In aller Regel sind Lehrer sehr engagiert und übernehmen freiwillig die notwendigen Überwachungs- und Hilfsaufgaben, sodass das Kind ganz normal am Unterricht teilnehmen kann. Manchmal klappt das aber nicht. In solchen Fällen stehen die Eltern vor einem massiven Problem: Das Kind wird dann nur in der Schule bleiben oder an Aufenthalten im Schullandheim oder an Klassenfahrten teilnehmen können, wenn durch eine Begleitperson sichergestellt ist, dass nichts passiert. Denkbar wäre es zwar, dass ein Elternteil diese Aufgaben übernimmt. Dies ist aber, insbesondere bei Alleinerziehenden, nicht immer möglich und auch nur begrenzt zumutbar.

Es wird in solchen Fällen daher regelmäßig eine Assistenzperson benötigt, die das Kind beaufsichtigt bzw. den Blutzucker misst und die Insulingaben und die Aufnahme der Mahlzeiten sicherstellt. Hierfür entstehen aber natürlich (erhebliche) Kosten, die sich viele Eltern nicht leisten können. Seit vielen Jahren ist daher – bundesweit einheitlich – im Sozialgesetzbuch (SGB) vorgeschrieben, dass Kinder mit Behinderung vom Staat die Unterstützung bekommen müssen, die für einen Schulbesuch erforderlich ist.

Voraussetzung ist aber natürlich, dass die Schulbegleitung auch wirklich notwendig ist. Dies wäre beispielsweise nicht der Fall, wenn die Lehrkräfte die notwendigen Aufgaben übernehmen. Oder wenn schon für einen anderen Schüler eine Begleitperson anwesend ist, die sich auch um beide Kinder kümmern könnte. Es muss dabei aber sichergestellt sein, dass der Unterricht durch die Begleitperson nicht gestört wird. Diese sollte sich unauffällig und leise im Hintergrund halten und darf sich nicht am Unterricht beteiligen.

Wer ist zuständig?

Eine Begleit- oder Assistenzperson kann aus verschiedenen Gründen erforderlich sein. Hiervon hängt auch ab, welche Behörde zuständig ist. Wenn Hilfe zur Bewältigung von allgemeinen Anforderungen des Schulalltags benötigt wird, wäre das Integrationsamt zuständig im Sinne der Hilfe zur Eingliederung. Steht das Erbringen medizinischer Leistungen im Vordergrund, ist die Krankenkasse zuständig. Da die Abgrenzung nicht immer einfach ist, gab es bisher sehr oft Schwierigkeiten, bis eine Begleitperson durchgesetzt werden konnte. Die Eltern wurden oft zwischen den Behörden hin- und herverwiesen, weil keine Stelle sich zuständig sehen wollte.

Diese Probleme dürften aber nun zunehmend der Vergangenheit angehören: Mehrere Gerichte (vgl. SG Darmstadt, Beschluss vom 26.08.2021, S 17 SO 115 21 ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2021, L 4 KR 3741/20 ER-B) haben aktuell entschieden, dass eine solche Begleitperson für Kinder mit Diabetes in der Regel eine Leistung der häuslichen Krankenpflege ist. Es handele sich dabei um eine “Sicherungspflege” (§ 37 Absatz 2 Satz 1 SGB V), die vom Arzt verordnet werden kann. Diese stellt einen Sonderfall der häuslichen Krankenpflege dar und umfasst auch Hilfe außerhalb des Haushalts, beispielsweise in Schulen und Kitas.

Typisch dabei ist, dass es sich nicht um ärztliche Leistungen handelt, sondern diese in der Regel von medizinischen Hilfsberufen oder auch von Laien erbracht werden. Die Behandlungspflege umfasst z. B. Injektionen, das Setzen von Kathetern, die Beobachtung des jeweiligen Krankenstands, die Gabe sowie die Kontrolle der Wirkungen und Nebenwirkungen von Medikamenten.

§ 37 SGB V (Häusliche Krankenpflege) (Auszug)

(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. … Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

Eine Schulbegleitung soll die mit dem Diabetes des Kinds verbundenen Behandlungs- und Überwachungsaufgaben übernehmen. Blutzuckermessungen und Insulingaben kann man auch nicht vorab auf Vorrat vor Beginn des Unterrichts machen. Nicht zuletzt wegen der im Tagesverlauf häufig unvorhersehbar schwankenden Glukosewerte ist es notwendig, dass jederzeit ein Eingreifen möglich ist. Daher wird in der Regel auch während des Schulbesuchs eine ständige Beobachtung benötigt. Damit können in den jeweiligen unvorhersehbar auftretenden Situationen die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um Über- oder Unterzuckerung zu verhindern. Da diese Hilfe mit der Schule speziell nichts zu tun hat, sondern auch außerhalb der Schulzeit nötig ist – hier übernehmen das die Eltern –, liegen die Voraussetzungen einer Sicherungspflege vor.

Damit der Arzt die benötigte Schulbegleitung verordnen kann, empfehle ich folgende Vorgehensweise. Klären Sie mit Ihrem Arzt die Notwendigkeit der Schulbegleitung ab. Diese kann dann vom Arzt als Leistung der Krankenkasse verordnet werden. Wichtig dabei ist, dass auch der zeitliche Umfang der benötigten Hilfe in die Verordnung aufgenommen und begründet wird. Dies kann beispielsweise durch Vorlage des Stundenplans oder einer Bestätigung der Schule erfolgen. Die ärztliche Verordnung reichen Sie dann bei der Krankenkasse ein. Ein spezielles Rezept-Formular ist dafür nicht erforderlich.

Was tun, wenn die Schule eine Begleitperson ablehnt?

Nach dem Grundgesetz (Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG) ist eine Benachteiligung behinderter Menschen untersagt. Vielmehr muss der Staat alles unternehmen, um eine Eingliederung (Inklusion bzw. Integration) sicherzustellen. Ein Kind mit Diabetes ist durch diese chronische Krankheit behindert. Die Schule muss daher alles Zumutbare unternehmen, um den Schulbesuch möglich zu machen.

Wenn der Schulbesuch nur mit der Hilfe einer Schulbegleitung möglich ist, darf dies also nicht pauschal abgelehnt werden. Auch muss es einen triftigen Grund geben, warum die Anwesenheit einer Assistenzperson nicht ermöglicht werden kann – ausschließlich Befindlichkeitsstörungen der Lehrer durch den Umstand, dass eine zusätzliche erwachsene Person im Klassenzimmer sitzt, wären kein ausreichender Grund. Dennoch ist dringend anzuraten, dass Eltern auch in einem solchen Fall eine Eskalation bzw. Konfrontation mit den Lehrern unbedingt vermeiden.

Wichtig ist auch, dass man die Gefahren durch den Diabetes nicht übertrieben oder zu dramatisch darstellt. Vielmals lassen sich in einem solchen Gespräch Bedenken entkräften und Kompromisse finden. So ist die Anwesenheit der Begleitperson im Klassenzimmer vielleicht nicht immer bzw. in jedem Fall erforderlich. Manchmal kann es ausreichend sein, wenn diese sich in einem Nachbarzimmer aufhält oder in Rufbereitschaft ist. Möglicherweise ist an der Schule auch bereits eine Assistenzperson für ein anderes Kind im Einsatz, welche sich dann auch mit um das eigene Kind kümmern kann.

Wenn das aber nicht hilft und die Schule trotz allem bei der ablehnenden Haltung bleibt, erbitten Sie hierzu einen schriftlichen Bescheid, gegen den Sie dann Rechtsmittel einlegen können. Gleichzeitig sollten Sie sich an die Schulaufsichtsbehörde wenden und dort den Sachverhalt schildern.

Schulung von Lehrern ist wichtig

In vielen Fällen ist es glücklicherweise möglich, dass die erforderlichen Assistenz-Leistungen von den Lehrern bzw. der Schule erbracht werden und keine Begleitperson nötig ist. Hierzu ist aber wichtig, dass eine entsprechende Schulung stattfindet. In der Schulung erlernt das pädagogische Personal die Grundzüge der Diabetes-Betreuung. Hierzu wird mitunter kritisiert, dass es bezüglich der Kostenübernahme solcher Schulungen keine bundeseinheitlichen Regelungen gebe. Dies kann ich nicht wirklich nachvollziehen, denn die gesetzlichen Ansprüche gibt es schon recht lange und diese gelten natürlich auch bundesweit einheitlich.

Wenn eine Schulung der Lehrer erforderlich ist, damit dem Kind dadurch der Schulbesuch ermöglicht werden kann, stellt diese Schulung eine benötigte Leistung zur Eingliederungshilfe dar. Die Kosten hierfür müssten daher auf Antrag von den Ämtern übernommen werden. Meines Wissens gibt es zur Kostenübernahme einer solchen Schulung zwar noch kein Urteil, was aber schlicht daran liegen kann, dass bislang noch keine entsprechenden Anträge gestellt wurden.

Müssen Lehrer haften?

Wenn Lehrer sich weigern, den Glukosewert zu überprüfen oder zu spritzen bzw. die Insulinpumpe zu bedienen, liegt dies oft an der Angst vor einer möglichen Haftung. Tatsächlich ist diese Befürchtung nicht ganz abwegig, denn Lehrer sind keine medizinischen Fachkräfte. Machen sie bei der Insulingabe einen Fehler und das Kind erleidet deswegen einen Schaden, können durchaus auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Selbst wenn die Eltern ausdrücklich einverstanden waren oder einen Haftungs-Verzicht unterschrieben haben, bringt dies keine absolute Sicherheit. Denn wenn das Kind schwer geschädigt wird oder gar stirbt, wird womöglich schnell der Vorwurf erhoben, dass der hierfür nicht ausgebildete Lehrer solche medizinischen Aufgaben gar nicht hätte übernehmen dürfen.

Anderes gilt natürlich für die Hilfe im Notfall: Manche Lehrer verweigern aus Angst vor einer Haftung kategorisch, bei einer Unterzuckerung das vom Kind mitgeführte Glukagon zu verabreichen. Hier ist die Rechtslage aber eindeutig: Jeder ist verpflichtet, anderen in Notsituationen bestmöglich zu helfen. Der Lehrer würde sich im Zweifel strafbar machen (§ 323c StGB), wenn er im Notfall wider besseres Wissen und ohne triftigen Grund eine notwendige und zumutbare Hilfeleistung unterlässt. Die Lehrer brauchen dabei auch keine Angst zu haben: Eine Haftung für etwaige Schäden trifft einen solchen “Nothelfer” nur, wenn er nicht nach bestem Wissen und seinen Möglichkeiten handelt.


von Rechtsanwalt Oliver Ebert

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Erschienen in: Diabetes-Journal, 2023; 72 (2) Seite 20-23


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    Hallo zusammen, ich bin eine Dia-Mama und wollte fragen, was isst ihr abends oder kocht abends für eure Dia-Kids, damit der Wert nicht so hoch steigt und dann nachts nicht in die Unterzuckerung fällt? Oder habt ihr generell irgendwelche Tipps gegen nächtliche Unterzuckerung?

    • Hallo!
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    Hallo kann mir jemand einen Tipp geben wie ich On Pot Gerichte mit Reis besser schätzen kann.

    • Hallo mr,

      Dein Problem, die Kohlenhydrate wie Reis in einem One-Pot-Gericht richtig einzuschätzen, vor allem wenn es für mehrere Personen gekocht ist oder Du es im Restaurant bestellst, kennen sicher viele – ich auch. Einfacher ist es, wenn Du nur für Dich kochst. Ich wiege tatsächlich, trotz mehr als 50 Jahren Diabetes, in diesem Fall vorher Reis, Nudeln oder was auch immer vorher ab. Dann weiß ich genau, wie viel es ist.

      Ansonsten heißt es: Augenmaß! Gut ist, immer wieder mal eine bestimmte Menge Reis abzuwiegen und zu kochen (mache ich so). Dann sieht man die Menge und bekommt ein besseres Gefühl für die Menge beim Schätzen. Natürlich verteilt sich gerade Reis sehr gut zwischen den anderen Zutaten, aber ob es “viel” oder “wenig” ist, kann man meist erkennen.

      Sinnvoll finde ich außerdem (und nicht nur ich), gerade bei eher schwierig einzuschätzenden Kohlenhydratmengen die Insulindosis eher zu gering anzusetzen und lieber später höhere Werte zu korrigieren oder – falls ein AID-System im Einsatz ist – dieses seinen Job machen zu lassen. Denn eine Hypo direkt nach dem Essen finde ich deutlich weniger angenehm.

      Eine Patentlösung gibt es also nicht. Vielleicht helfen Dir die Tipps trotzdem etwas?