Pflegeheim: Welche Rechte haben Bewohner und Angehörige?

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Pflegeheim: Welche Rechte haben Bewohner und Angehörige? | Foto: WesSide/peopleimages.com
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Pflegeheim: Welche Rechte haben Bewohner und Angehörige?

In einer Zeit, in der immer mehr Menschen auf professionelle Pflege angewiesen sind, gewinnt das Thema Patienten-Rechte in Pflegeheimen zunehmend an Bedeutung. In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Rechte zusammengestellt, die Pflegeheim-Bewohnerinnen und -Bewohner und deren Angehörige haben.

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) bildet die gesetzliche Grundlage für den Schutz von Menschen in Pflegeeinrichtungen. Es regelt zentrale Aspekte wie Informationspflichten der Einrichtungen, Vertragsgestaltung und Kündigungsbedingungen. Das Gesetz gilt nicht nur für klassische Pflegeheime, sondern auch für Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen.

Ein fundamentales Recht aller Pflegeheimbewohner ist das Recht auf Selbstbestimmung. Dies bedeutet, dass medizinische Behandlungen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Patienten durchgeführt werden dürfen. Eng verbunden mit dem Recht auf Selbstbestimmung ist das Recht auf umfassende Information. Pflegeheimbewohner sowie bevollmächtigte Angehörige haben Anspruch darauf, über ihren Gesundheitszustand, Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten sowie damit verbundene Risiken aufgeklärt zu werden. Diese Informationen müssen in einer für den Patienten verständlichen Form vermittelt werden.

Weiterführende Informationen: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

Ein weiteres wichtiges Recht ist der Schutz der Privatsphäre. Pflegeheimbewohner haben Anspruch auf die Wahrung ihrer Privat- und Intimsphäre. Dies umfasst das Beachten des Privatbereichs, das Bereitstellen von Rückzugsmöglichkeiten und die Möglichkeit, persönliche Gegenstände in die Einrichtung mitzubringen. Auch der Schutz persönlicher Daten und die Wahrung des Brief- und Fernmeldegeheimnisses fallen unter dieses Recht.

Tipp: Für Situationen, in denen man nicht mehr selbst entscheiden kann, sollte man im Vorfeld eine Patientenverfügung erstellen. Darin können Wünsche bezüglich medizinischer Behandlungen sowie zum Durchführen lebenserhaltender Maßnahmen festgehalten werden; diese Vorgaben müssen grundsätzlich beachtet werden.

Recht auf Fortführen der Diabetes-Therapie

Pflegeheime sind verpflichtet, Kooperationsverträge mit Vertragsärzten zu schließen. Die Bewohner müssen sich aber nicht zwingend von diesen Ärzten behandeln lassen: Auch dort hat man selbstverständlich das Recht, seinen Arzt frei zu wählen, und, dass die erforderliche Therapie erfolgt bzw. fortgeführt wird. Das Pflegeheim darf also nicht einfach die Insulinpumpe oder den Sensor für das kontinuierliche Glukose-Messen (CGM) wegnehmen.

Allerdings sieht die Praxis oft anders aus, denn viele Ärzte zeigen nur eine geringe Bereitschaft, Hausbesuche in Pflegeheimen durchzuführen. Faktisch ist man dann oft doch auf den Heimarzt angewiesen. Und auch die Therapie muss an die jeweilige Situation angepasst werden: So kann beispielsweise bei Demenz oder anderen geistigen Einschränkungen ein Umstellen der Therapie notwendig sein.

Auch wenn ein Heimbewohner bei seiner Diabetes-Therapie Unterstützung braucht, kann dies schnell zu Problemen führen, vor allem, wenn nicht ausreichend Pflegekräfte vorhanden sind. Da es immer schwieriger wird, einen Pflegeplatz zu finden, haben die Heime hier oft ein Druckmittel, denn wenn die erforderlichen bzw. vom Bewohner gewünschten Maßnahmen mit dem vorhandenen Personal nicht geleistet werden können, droht das Heim womöglich, den Pflegevertrag zu kündigen.

Rechte bei der Pflegequalität

Pflegeheimbewohner haben das Recht auf eine qualitativ hochwertige Pflege. Dies beinhaltet den Schutz vor Gefahren für Leib und Seele, einschließlich des Schutzes vor Gewalt, Vernachlässigung und unsachgemäßer Pflege und Behandlung. Das Recht auf bestmögliche Schmerztherapie ist insoweit ebenfalls ein wichtiger Aspekt der Pflegequalität.

Maßnahmen, die die Freiheit einschränken wie Bettgitter oder Fixierungen, dürfen nur als letztes Mittel und grundsätzlich nur mit gerichtlicher Erlaubnis angewendet werden. Pflegeheime sind auch gesetzlich verpflichtet, eine Qualitätsprüfung zu durchlaufen, um realistische Pflegeheim-Bewertungen zu ermöglichen.

Rechte der Angehörigen

Auch Angehörige haben Rechte. So kann man sich bei Unzufriedenheit mit der Pflege beschweren und Verbesserungen einfordern. In vielen Einrichtungen gibt es spezielle Beschwerde-Verfahren, die Angehörigen die Möglichkeit geben, ihre Anliegen vorzubringen.

Angehörige, die als Bevollmächtigte oder rechtliche Betreuer eingesetzt sind, können Einsicht in die Pflegedokumentation nehmen und haben das Recht, bei wichtigen Entscheidungen einbezogen zu werden. Dies ist besonders relevant, wenn ein Heimbewohner selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.

Kündigung

Pflegeheimbewohner haben ein flexibles Kündigungsrecht und können den Heimvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt und ohne Angabe von Gründen kündigen. Im Ausnahmefall ist auch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich, etwa wenn eine angemessene Pflege nicht gewährleistet ist.

Eine Kündigung durch das Heim ist dagegen nur in Ausnahmefällen und aus wichtigem Grund zulässig. Es muss grundsätzlich eine unzumutbare Härte für das Heim vorliegen, die die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unmöglich macht.

Solche wichtigen Gründe können beispielsweise vorliegen, wenn das Heim den Betrieb einstellt, wenn aufgrund einer veränderten Gesundheitssituation des Bewohners keine fachgerechte Pflege mehr gewährleistet werden kann oder wenn der Bewohner notwendige Pflegeleistungen wiederholt verweigert. Auch grobe Vertragsverletzungen durch den Bewohner, wie anhaltendes Missachten der Hausordnung, sexuelle Belästigung oder Angriffe auf Personal können das Heim zu einer Kündigung berechtigen.

Auf einen Blick: Rechte im Pflegeheim

  1. Ein fundamentales Recht aller Pflegeheimbewohner ist das Recht auf Selbstbestimmung.
  2. Pflegeheimbewohnerhaben das Recht, ihren Arzt frei zu wählen, und, dass die erforderliche Therapie erfolgt bzw. fortgeführt wird.
  3. Pflegeheimbewohner habendas Recht auf eine qualitativ hochwertige Pflege.

von RA Oliver Ebert

Erschienen in: Diabetes-Anker, 2025; 73 (5) Seite 50-51

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