Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Ist die Anerkennung einer Schwerbehinderung hilfreich für eine Verbeamtung?

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Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Ist die Anerkennung einer Schwerbehinderung hilfreich für eine Verbeamtung?

Ein Typ-1-Diabetes stellt bei einer Verbeamtung kaum noch ein Hindernis dar. Doch eine Anerkennung des Grads der Schwerbehinderung kann die Chancen absichern. Rechtsanwalt Oliver Ebert erklärt, wann eine Gleichstellung sinnvoll ist.

Die Frage

Ich bin angestellte Lehrerin in Berlin und habe vor Kurzem Diabetes Typ 1 diagnostiziert bekommen. Ich habe im Internet gelesen, dass ich mich besser um eine Bestätigung einer Schwerbehinderung bemühe, um problemlos verbeamtet zu werden. Ist das korrekt? Mit welchem Grad der Schwerbehinderung kann ich bei einem unkomplizierten, aber insulinpflichtigen Typ-1-Diabetes rechnen (von bis) und welchen Grad benötige ich für eine unkomplizierte Verbeamtung? Machen die Grade da Unterschiede? Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.

S.K.

Die Antwort von Oliver Ebert

Die Diabetes-Erkrankung ist inzwischen kaum mehr ein Hindernis für die Übernahme ins Beamtenverhältnis, zumindest bei Tätigkeiten im Innendienst. Allerdings müssen Sie im Zweifel nachweisen, dass trotz der Krankheit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass Sie bis zur Pensionierung (Regelaltersgrenze) dienstfähig bleiben. Angesichts der aktuellen Therapiemöglichkeiten wird man in der Regel davon ausgehen, dass man auch mit Diabetes bis zur Pensionierung arbeiten kann. Sofern keine Folgeschäden bestehen, dürfte es daher kaum mehr Probleme geben.

Allerdings gibt es in der Tat ein – meines Erachtens geringes – Restrisiko, dass der untersuchende Amtsarzt es dennoch anders sieht. In solch einem Fall bliebe nur die Möglichkeit, die Verbeamtung auf dem Gerichtsweg durchzusetzen. Insoweit kann die Feststellung eines Grads der Behinderung (“GdB”) in der Tat helfen. Denn ist man schwerbehindert oder gleichgestellt, gilt für die Beurteilung der Dienstfähigkeit ein weniger strenger Prüfungsmaßstab: Erforderlich ist nur noch die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass man bis zur Pensionierung dienstfähig bleibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.07.2013, Az.: 2 C 12/11, 2 C 18/12). Vorteil ist auch, dass sich die Prognose dann nur noch auf einen Zeitraum von maximal zehn Jahren erstrecken muss.

Allerdings ist es mit der Diabetes-Erkrankung allein fast nicht mehr möglich, einen GdB ab 50 zu erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass es neben dem hohen Therapieaufwand zu zusätzlichen, erheblichen Einschränkungen kommt, die sich zudem gravierend auf Ihre Teilnahme am Alltagsleben auswirken müssen. Sofern eine intensivierte Insulintherapie oder Insulinpumpentherapie vorliegt, wird aber ein GdB von 30 bis 40 problemlos festgestellt. Damit ist unter bestimmten Voraussetzungen eine “Gleichstellung” möglich.

So genießt man bei Einstellung bzw. Kündigung die gleichen Rechte wie schwerbehinderte Menschen. Beim dafür erforderlichen Antrag bei der Arbeitsagentur ist glaubhaft zu machen, dass man infolge der Behinderung ohne Gleichstellung “einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten” kann (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 19.06.2013 – L 6 AL 116/12) hat dazu vor einigen Jahren festgestellt, dass der Anspruch nach § 2 Abs. 3 SGB IX auch dann besteht, wenn man anderenfalls infolge der Behinderung kein Beamter auf Lebenszeit werden kann.


von Oliver Ebert

Oliver Ebert ist Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutzbeauftragter und -auditor und Hochschullehrbeauftragter für Datenschutz- und Internetrecht. Zudem ist er Geschäftsführer der mediaspects GmbH sowie Fachjournalist für Medizin, Datenschutz & Patientenrechte. Seit vielen Jahren befasst er sich mit dem Thema Diabetes und unterstützt Patienten, Angehörige und Ärzte in juristischen Belangen. Er war langjähriger Vorsitzender des DDG-Ausschusses Soziales und ist Co-Koordinator/Mitautor der europaweit ersten S2e-Leitlinie: „Diabetes & Straßenverkehr“

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2023; 72 (1) Seite 49

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  • tako111 postete ein Update vor 2 Tagen, 23 Stunden

    Ich habe Ihr Heft 1-2/2026 leider erst jetzt in die Hände bekommen und war über den Bericht auf Seite 14 „Spritzen, aber kein Insulin“ schon verwundert. Zwar nennen Sie einige mögliche Nebenwirkungen der einzelnen Substanzen, jedoch fehlt ein Hinweis auf eine besonders schwerwiegende Komplikation: die Gefahr einer Schädigung des Sehnervs beziehungsweise anderer Augenstrukturen. Nach meinem Kenntnisstand kann diese Nebenwirkung unter Umständen nicht mehr reversibel sein.

    Ich würde mir wünschen, dass Sie bei künftigen Berichten auch auf solche Risiken eingehen und diese entsprechend berücksichtigen. Auffällig ist zudem, dass in Ihrem Heft häufig über Menschen mit Diabetes Typ 1 berichtet wird, während der Diabetes Typ 2 deutlich weniger Beachtung findet. Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dass die entsprechenden Spritzenmedikamente bei Typ-2-Diabetes oftmals in einem überwiegend positiven Licht dargestellt werden, ja geradezu für den Typ 2 gegenüber beispielsweise Metformin, präferiert werden.

  • moira postete ein Update vor 1 Woche, 6 Tagen

    Hallo! Ich fahre in den Ferien nach Paris und möchte gerne auf den Eiffelturm steigen. Mein Mann macht sich deshalb große Sorgen, weil die Treppe schon sehr lang ist.
    War jemand schon mal dort und hat den einen oder anderen Tipp?

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