Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Ist die Beschlagnahme von CGM-Daten bei Dritten zulässig?

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Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Ist die Beschlagnahme von CGM-Daten bei Dritten zulässig?

Die Beschlagnahme von Cloud-gespeicherten CGM-Daten im Rahmen eines Strafverfahrens ist zulässig – auch bei leichteren Delikten. Rechtsanwalt Oliver Ebert korrigiert eine verbreitete Fehlannahme und erklärt die tatsächliche Rechtslage.

Die Frage

In Heft 7/22 des Diabetes-Journals warnen Sie davor, dass in einer Cloud gespeicherte Glukosewerte nicht mehr der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen würden. Im Falle eines Verkehrsunfalls könnten diese Daten womöglich beschlagnahmt und zu meinem Nachteil verwendet werden.

Da mein CGM immer in der Praxis eingelesen wird, habe ich meinen Arzt auf die Problematik angesprochen. Dieser meinte daraufhin, dass das so nicht stimmen würde. Eine Beschlagnahme sei bei Unfällen nicht zulässig, sondern allenfalls bei schweren Straftaten wie Mord. Dies stehe in einem Artikel von anderen Rechtsanwälten, der zu dem Thema in einer anderen Zeitung veröffentlicht wurde.

Ich habe mir den Artikel dann besorgt und die Rechtsanwälte schreiben dort tatsächlich: „Der Hersteller eines cloudbasierten Glukosemesssystems kann nur bei schweren Straftaten zur Herausgabe von Messwerten gezwungen werden“. Ich bin nun verunsichert – was stimmt denn nun?

Peter K.

Die Antwort von Oliver Ebert

Ich habe den genannten Beitrag ebenfalls gelesen und mich sehr über diese Behauptung der Kollegen gewundert. Um es klar zu sagen: Das stimmt so nicht!

Die von mir berichtete Rechtslage basiert – auch aus Verantwortung für meine Leserinnen und Leser – auf dem gesicherten Stand der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der juristischen Fachwelt. Die Frage, ob eine Beschlagnahme von Daten bei Dritten zulässig ist bzw. ob dies nur bei schweren Straftaten erlaubt sei, wurde bereits durch das höchste Gericht, das Bundesverfassungsgericht, eindeutig geklärt. Dieses hatte über den vergleichbaren Fall zu entscheiden, ob die auf dem Server eines Internet-Providers befindlichen E-Mails in einem Strafverfahren wegen Betrugs und Untreue beschlagnahmt werden dürfen.

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 16. Juni 2009, 2 BvR 902/06) sagt dazu ziemlich unmissverständlich: „Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist es nicht geboten, den Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails auf Ermittlungen zu begrenzen, die zumindest Straftaten von erheblicher Bedeutung betreffen, und Anforderungen an den Tatverdacht zu stellen, die über den Anfangsverdacht einer Straftat hinausgehen.“

Warum die Kollegen dennoch eine komplett gegenteilige Rechtslage behaupten vermag ich nicht zu beurteilen. Zumal sie das eindeutig anderslautende Urteil des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Beitrag nicht einmal erwähnen,


von Oliver Ebert

Oliver Ebert ist Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutzbeauftragter und -auditor und Hochschullehrbeauftragter für Datenschutz- und Internetrecht. Zudem ist er Geschäftsführer der mediaspects GmbH sowie Fachjournalist für Medizin, Datenschutz & Patientenrechte. Seit vielen Jahren befasst er sich mit dem Thema Diabetes und unterstützt Patienten, Angehörige und Ärzte in juristischen Belangen. Er war langjähriger Vorsitzender des DDG-Ausschusses Soziales und ist Co-Koordinator/Mitautor der europaweit ersten S2e-Leitlinie: „Diabetes & Straßenverkehr“

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2022; 71 (11) Seite 50

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  • tako111 postete ein Update vor 2 Tagen, 22 Stunden

    Ich habe Ihr Heft 1-2/2026 leider erst jetzt in die Hände bekommen und war über den Bericht auf Seite 14 „Spritzen, aber kein Insulin“ schon verwundert. Zwar nennen Sie einige mögliche Nebenwirkungen der einzelnen Substanzen, jedoch fehlt ein Hinweis auf eine besonders schwerwiegende Komplikation: die Gefahr einer Schädigung des Sehnervs beziehungsweise anderer Augenstrukturen. Nach meinem Kenntnisstand kann diese Nebenwirkung unter Umständen nicht mehr reversibel sein.

    Ich würde mir wünschen, dass Sie bei künftigen Berichten auch auf solche Risiken eingehen und diese entsprechend berücksichtigen. Auffällig ist zudem, dass in Ihrem Heft häufig über Menschen mit Diabetes Typ 1 berichtet wird, während der Diabetes Typ 2 deutlich weniger Beachtung findet. Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dass die entsprechenden Spritzenmedikamente bei Typ-2-Diabetes oftmals in einem überwiegend positiven Licht dargestellt werden, ja geradezu für den Typ 2 gegenüber beispielsweise Metformin, präferiert werden.

  • moira postete ein Update vor 1 Woche, 6 Tagen

    Hallo! Ich fahre in den Ferien nach Paris und möchte gerne auf den Eiffelturm steigen. Mein Mann macht sich deshalb große Sorgen, weil die Treppe schon sehr lang ist.
    War jemand schon mal dort und hat den einen oder anderen Tipp?

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