Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Wie kommen wir für einen längeren Urlaub an Insulin für unser Kind?

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Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Wie kommen wir für einen längeren Urlaub an Insulin für unser Kind?

Wer mit einem Kind mit Diabetes plant, in den Urlaub zu fahren, steht vor praktischen Rechtsfragen: Wie viel Insulin darf der Arzt auf Vorrat verordnen, und wer übernimmt im Ausland Behandlungskosten? Rechtsanwalt Oliver Ebert gibt Antworten.

Die Frage

Wir planen im Sommer einen längeren Urlaub. Natürlich können wir für unsere Tochter Emma (5 Jahre) eine gewisse Menge Insulin mitnehmen, aber unser Arzt hat gemeint, dass er kein Rezept auf Vorrat ausstellen dürfe. Was machen wir, wenn das Insulin kaputtgeht oder nicht reicht? Und wer bezahlt, wenn wir plötzlich zum Arzt oder gar ins Krankenhaus müssen?

Nina K

Die Antwort von Oliver Ebert

Wer in Deutschland bei einer Krankenkasse versichert ist, genießt im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie einigen weiteren Ländern automatisch einen Grundversicherungsschutz. Eine Liste der Länder finden Sie z. B. auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.

Über ein Sozialversicherungsabkommen ist geregelt, dass Kassenpatienten dort zum Arzt gehen können und mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK/EHIC, meist auf der Rückseite der Krankenversicherungskarte) alle medizinisch notwendigen Leistungen erhalten, die nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland warten können.

Wenn dringend Insulin benötigt würde, kann man sich also bei einem Arzt vor Ort ein Rezept ausstellen lassen und bei einer Apotheke einlösen. Allerdings ist es möglich, dass das gewohnte Medikament bzw. Insulin nicht verfügbar ist bzw. der Arzt hierfür kein Rezept ausstellen darf. Daher kann man auch ein Rezept mit in den Urlaub nehmen und im Urlaubsland in einer Apotheke einlösen. Ihr Arzt darf hierzu maximal einen notwendigen Quartalsbedarf verordnen.

Rezept muss alle erforderlichen Angaben enthalten

Wichtig ist dabei, dass das Rezept alle erforderlichen Angaben enthält und nicht nur der Handelsname, sondern auch die allgemein gebräuchliche Bezeichnung angegeben ist. Auch die genaue Menge ist erforderlich, denn die in Deutschland üblichen Angaben zur Packungsgröße (N1-N3) sind nicht überall bekannt. Beachten Sie auch, dass es im Urlaubsland kürzere Fristen geben kann, wie lange ein Rezept gültig ist bzw. eingelöst werden kann; dies gilt dann auch für das deutsche Rezept.

In der Regel muss man die Kosten zunächst selbst verauslagen und kann die Rechnungen dann bei der Krankenkasse einreichen. Allerdings werden die Kosten nur bis zu der Höhe übernommen, wie sie bei einer inländischen Behandlung erstattet werden, zudem kann die Krankenkasse einen Abschlag für Verwaltungskosten bzw. Eigenanteile abziehen.

Bitte denken Sie daran, dass das Sozialversicherungsabkommen nur eine Grundsicherung bringt. Man erhält nur die medizinische Versorgung, die das Gesundheitssystem im Urlaubsland vorsieht – fast überall ist das Leistungsniveau niedriger als bei uns. Auch ein Krankenrücktransport ist nicht abgedeckt. Es empfiehlt sich daher, unbedingt eine private Reisekrankenversicherung anzuschließen.


von Oliver Ebert

Oliver Ebert ist Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutzbeauftragter und -auditor und Hochschullehrbeauftragter für Datenschutz- und Internetrecht. Zudem ist er Geschäftsführer der mediaspects GmbH sowie Fachjournalist für Medizin, Datenschutz & Patientenrechte. Seit vielen Jahren befasst er sich mit dem Thema Diabetes und unterstützt Patienten, Angehörige und Ärzte in juristischen Belangen. Er war langjähriger Vorsitzender des DDG-Ausschusses Soziales und ist Co-Koordinator/Mitautor der europaweit ersten S2e-Leitlinie: „Diabetes & Straßenverkehr“

Erschienen in: Diabetes-Eltern-Journal, 2022; 13 (2) Seite 15

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  • tako111 postete ein Update vor 2 Tagen, 23 Stunden

    Ich habe Ihr Heft 1-2/2026 leider erst jetzt in die Hände bekommen und war über den Bericht auf Seite 14 „Spritzen, aber kein Insulin“ schon verwundert. Zwar nennen Sie einige mögliche Nebenwirkungen der einzelnen Substanzen, jedoch fehlt ein Hinweis auf eine besonders schwerwiegende Komplikation: die Gefahr einer Schädigung des Sehnervs beziehungsweise anderer Augenstrukturen. Nach meinem Kenntnisstand kann diese Nebenwirkung unter Umständen nicht mehr reversibel sein.

    Ich würde mir wünschen, dass Sie bei künftigen Berichten auch auf solche Risiken eingehen und diese entsprechend berücksichtigen. Auffällig ist zudem, dass in Ihrem Heft häufig über Menschen mit Diabetes Typ 1 berichtet wird, während der Diabetes Typ 2 deutlich weniger Beachtung findet. Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dass die entsprechenden Spritzenmedikamente bei Typ-2-Diabetes oftmals in einem überwiegend positiven Licht dargestellt werden, ja geradezu für den Typ 2 gegenüber beispielsweise Metformin, präferiert werden.

  • moira postete ein Update vor 1 Woche, 6 Tagen

    Hallo! Ich fahre in den Ferien nach Paris und möchte gerne auf den Eiffelturm steigen. Mein Mann macht sich deshalb große Sorgen, weil die Treppe schon sehr lang ist.
    War jemand schon mal dort und hat den einen oder anderen Tipp?

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