- Soziales und Recht
Unterzuckerungen verhindern: Als Fußgänger oder Fahrradfahrer im Straßenverkehr mit Diabetes
3 Minuten

Den meisten Menschen mit Diabetes ist bewusst, dass sie als Autofahrer auch aus rechtlicher Sicht darauf achten müssen, im Straßenverkehr nicht in eine Unterzuckerung zu geraten. Doch viele wissen nicht, dass sie auch als Fußgänger und Fahrradfahrer mit Diabetes besondere Sorgfaltspflichten beachten müssen. Rechtsanwalt Oliver Ebert klärt auf.
Unterzuckerungen (Hypoglykämien) im Straßenverkehr können massive Folgen haben, wenn man gerade ein Fahrzeug führt und durch eine Hypoglykämie überraschend außer Gefecht gesetzt wird. Für das Führen von Kraftfahrzeugen wie Auto, Motorrad und Lkw müssen daher bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
So sehen die maßgeblichen Bestimmungen der „Begutachtungsleitlinien für Kraftfahrer“ u.a. vor, dass grundsätzlich dann keine Fahreignung mehr vorliegt, wenn es innerhalb der letzten 12 Monate im Wachzustand wiederholt zu einer Unterzuckerung mit notwendiger Fremdhilfe gekommen ist. Wir haben im Diabetes-Journal hierzu schon berichtet.
Bußgelder, Punkte oder sogar strafrechtiche Konsequenzen
Nicht jedem ist aber bewusst, dass der Diabetes ebenso für Fußgänger oder Fahrradfahrer besondere Sorgfaltspflichten mit sich bringt. Erstmal gilt für alle Verkehrsteilnehmer: Auch wer zu Fuß oder mit dem Fahrrad unterwegs ist und dabei gegen Verkehrsregeln verstößt, kann ein Bußgeld bekommen und womöglich sogar Punkte in Flensburg sammeln.
So kostet Fahrradfahrer beispielsweise das Überfahren einer roten Ampel mindestens 60 Euro sowie einen Punkt in Flensburg. Vor allem Fahranfänger während der Probezeit riskieren so schnell auch den Auto-Führerschein. Fußgänger bekommen für das Missachten einer roten Ampel zwar keine Punkte, aber ein Bußgeld kann trotzdem drohen. Auch das Lesen von Nachrichten auf dem Mobiltelefon kann teuer werden, wenn man dabei Fahrrad fährt. Wer erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen.
Noch wichtiger ist aber ein anderer Aspekt: Führt ein verkehrswidriges Verhalten zu einem Unfall und/oder kommen Menschen zu Schaden, drohen erhebliche rechtliche Konsequenzen. Ein Fußgänger, der einfach auf die Fahrbahn läuft und deswegen einen Auffahrunfall mit Personenschaden verursacht, muss mit Schadensersatzansprüchen rechnen. Ebenso mit einer Verurteilung wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung. Stirbt jemand dabei, dann droht sogar eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung. Fahrradfahrer riskieren zusätzlich eine Strafbarkeit aus § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Denn auch ein Fahrrad ist ein Fahrzeug im Sinne des Gesetzes.
Straßenverkehrsordnung (StVO)
§ 11 FeV (Auszug)
- (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. […]
- (2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde […] die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. […]
Auch zu Fuß und auf dem Fahrrad gilt: Hypoglykämien verhindern
Bei Menschen mit Diabetes kommt das Problem der Hypoglykämien hinzu. Gerät man als Fußgänger oder Fahrradfahrer in eine Hypoglykämie und verursacht deswegen einen Unfall, kann dies erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben. Es gilt hier nämlich nichts anderes als bei Autofahrern. Es wird dann geprüft, ob man alles Erforderliche getan hat, um die Unterzuckerung (und damit den Unfall) zu verhindern.
Stellt sich beispielsweise durch Auswertung der mit kontinuierlichem Glukose-Monitoring (CGM) ermittelten Sensordaten heraus, dass vor dem Unfall der Glukosewert kontinuierlich gesunken war und auf die Warnungen bzw. Alarme nicht (richtig) reagiert wurde, dürfte dies regelmäßig als schuldhaftes Verhalten angesehen werden und ggf. zu einer Verurteilung führen. Dies gilt erst recht, wenn man die Alarme ausgeschaltet oder auf stumm gestellt hatte. Oder die Grenzen für Warnungen nicht entsprechend den vom Diabetes-Team erhaltenen Vorgaben eingestellt waren.
Auch wer kein CGM hat, wird im Zweifel belegen müssen, dass der Blutzucker regelmäßig kontrolliert wurde und warum die Unterzuckerung trotzdem nicht zu verhindern war.
Handy-Verbot auch beim Radfahren
Ärger kann es auch geben, wenn man Fahrrad fährt und gleichzeitig den Glukosewert scannt oder die App bzw. das Empfangs- bzw. Steuergerät von CGM oder Insulinpumpe bedient. Auch wenn diese Hilfsmittel für das Diabetes-Management bzw. die Therapie notwendig sind, fallen diese unter das „Handy-Verbot“ (§ 23 Absatz 1a StVO). Dieses umfasst nicht nur Mobiltelefone, sondern alle elektronischen Geräte, die u. a. dem Vermitteln von Informationen dienen.
Solche Geräte dürfen während der Fahrt weder in die Hand genommen noch in der Hand gehalten werden. Eine Halterung ist daher Pflicht. Auch dann darf das Gerät aber nur insoweit bedient werden, als hierfür „nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist“.
Reine Kontrolle durch Polizei kann zu teuren Gutachten führen
Es muss nicht immer ein Fehlverhalten vorliegen, um Ärger zu bekommen. Es reicht schon, dass man ein Fahrzeug führt, in eine Polizei-Kontrolle kommt und die Beamten erkennen, dass man Diabetes hat. Beispielsweise durch einen am Arm erkennbaren Sensor, offen getragene Diabetes-Hilfsmittel oder sichtbare Tattoos mit Diabetes-Bezug. Wenn es dumm läuft – mir sind schon mehrere solcher Fälle bekannt geworden –, kann es passieren, dass die Polizei eine entsprechende Meldung an die Führerscheinbehörde macht. Dies betrifft nicht nur Auto- und Motorradfahrer, sondern gilt auch für Fahrradfahrer, die einen Auto-Führerschein haben.
Die Führerscheinbehörde wird dann meist prüfen, ob man trotz der Diabetes-Erkrankung motorisiert am Straßenverkehr teilnehmen kann. Also ob eine Kraftfahreignung vorliegt. Manchmal reicht hierzu eine entsprechende Bescheinigung des Arztes, in der Regel fordert die Behörde aber ein verkehrsmedizinisches Gutachten (Kosten ca. 400 bis 900 Euro). Die Behörde kann die Fahreignung auch dann prüfen, wenn nichts passiert ist bzw. man nichts falsch gemacht hat. Dies ergibt sich aus § 11 Absatz 2 FeV
von Oliver Ebert
Oliver Ebert ist Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutzbeauftragter und -auditor und Hochschullehrbeauftragter für Datenschutz- und Internetrecht. Zudem ist er Geschäftsführer der mediaspects GmbH sowie Fachjournalist für Medizin, Datenschutz & Patientenrechte. Seit vielen Jahren befasst er sich mit dem Thema Diabetes und unterstützt Patienten, Angehörige und Ärzte in juristischen Belangen. Er war langjähriger Vorsitzender des DDG-Ausschusses Soziales und ist Co-Koordinator/Mitautor der europaweit ersten S2e-Leitlinie: „Diabetes & Straßenverkehr“
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2024; 73 (3) Seite 50-51
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thomas55 postete ein Update vor 19 Stunden, 6 Minuten
Hallo Philipa,
beim Umstieg auf eine Pumpe musst du als Mensch fast genauso viele Entscheidungen treffen wie bei der ICT. Schätzfehler bleiben also. Du kannst aber die Basalrate individuell einstellen, z.B. In den frühen Morgenstunden mehr Insulin zuführen. Auch bei körperlichen Anstrengungen kannst du die Basalrate für eine Zeit stoppen, das morgens oder abends gespritzte Basalinsulin wirkt dagegen weiter. Auch bei Schätzfehlern und ansteigendem Zuckerwert kannst du einfach mit dem Drücken von Knöpfen o.ä. Insulin geben. Je nach Situation würdest du keine Spritze rausholen. Bei mir haben sich damals vor 12 Jahren beim Umstieg auf die Pumpe vor allem die Spitzen oben und unten verringert, die mein Doc damals immer als zu viel und zu groß angesehen hat. Der HbA1c, der damals entscheidende Wert, hat sich bei mir nur minimal verbessert. GMI und TIR gab es damals noch nicht, jedenfalls nicht für Patienten. Beim Umstieg auf AID haben sich bei mir GMI und TIR verbessert. Aber “automatisch” funktioniert das auch nur begrenzt. Wenn du z.B. Sport machst, kann ein AID-System die Insulinzufuhr maximal auf Null setzen, aber Zucker kann dir Pumpe auch nicht zuführen.
Aber meine Meinung: Der Umstieg von ICT auf Pumpe war für mich eine sehr gute Entscheidung würde ich immer wieder so machen.
Viel Erfolg
Thomasphilipa postete ein Update vor 1 Tag, 12 Stunden
Hallo zusammen,
Ich bin neu hier und wollte fragen ob sich euer GMI Wert gebessert hat nachdem ihr eine Pumpe bekommen habt?lena-schmidt hat eine Umfrage erstellt vor 2 Wochen, 1 Tag
Reminder: Das nächste Community-Meetup findet am 15. Juli statt!
Den Link und weitere Infos gibt es hier: https://diabetes-anker.de/veranstaltung/virtuelles-diabetes-anker-community-meetup-im-juli/Wer ist am Start?
Virtuelles Diabetes-Anker Community-MeetUp im Juli – Diabetes-Anker
Wir freuen uns auf das nächste Community-MeetUp am 15. Juli! 1x im Monat treffen wir uns und tauschen uns rund um das Thema Diabetes aus. Die ganze Community ist herzlich eingeladen. […]




