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Unterzuckerungen (Hypoglykämien) im Straßenverkehr können massive Folgen haben, wenn man gerade ein Fahrzeug führt und durch eine Hypoglykämie überraschend außer Gefecht gesetzt wird. Für das Führen von Kraftfahrzeugen wie Auto, Motorrad und Lkw müssen daher bestimmte Voraussetzungen vorliegen. So sehen die maßgeblichen Bestimmungen der "Begutachtungsleitlinien für Kraftfahrer" u. a. vor, dass grundsätzlich dann keine Fahreignung mehr vorliegt, wenn es innerhalb der letzten 12 Monate im Wachzustand wiederholt zu einer Unterzuckerung mit notwendiger Fremdhilfe gekommen ist. Wir haben im Diabetes-Journal hierzu schon berichtet.
Nicht jedem ist aber bewusst, dass der Diabetes ebenso für Fußgänger oder Fahrradfahrer besondere Sorgfaltspflichten mit sich bringt. Erstmal gilt für alle Verkehrsteilnehmer: Auch wer zu Fuß oder mit dem Fahrrad unterwegs ist und dabei gegen Verkehrsregeln verstößt, kann ein Bußgeld bekommen und womöglich sogar Punkte in Flensburg sammeln.
So kostet Fahrradfahrer beispielsweise das Überfahren einer roten Ampel mindestens 60 Euro sowie einen Punkt in Flensburg. Vor allem Fahranfänger während der Probezeit riskieren so schnell auch den Auto-Führerschein. Fußgänger bekommen für das Missachten einer roten Ampel zwar keine Punkte, aber ein Bußgeld kann trotzdem drohen. Auch das Lesen von Nachrichten auf dem Mobiltelefon kann teuer werden, wenn man dabei Fahrrad fährt: Wer erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen.
Noch wichtiger ist aber ein anderer Aspekt: Führt ein verkehrswidriges Verhalten zu einem Unfall und/oder kommen Menschen zu Schaden, drohen erhebliche rechtliche Konsequenzen. Ein Fußgänger, der einfach auf die Fahrbahn läuft und deswegen einen Auffahrunfall mit Personenschaden verursacht, muss mit Schadensersatzansprüchen sowie einer Verurteilung wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung rechnen. Stirbt jemand dabei, dann droht sogar eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung. Fahrradfahrer riskieren zusätzlich eine Strafbarkeit aus § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs), denn auch ein Fahrrad ist ein Fahrzeug im Sinne des Gesetzes.
Bei Menschen mit Diabetes kommt das Problem der Hypoglykämien hinzu: Gerät man als Fußgänger oder Fahrradfahrer in eine Hypoglykämie und verursacht deswegen einen Unfall, kann dies erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben. Es gilt hier nämlich nichts anderes als bei Autofahrern: Es wird dann geprüft, ob man alles Erforderliche getan hat, um die Unterzuckerung (und damit den Unfall) zu verhindern.
Stellt sich beispielsweise durch Auswertung der mit kontinuierlichem Glukose-Monitoring (CGM) ermittelten Sensordaten heraus, dass vor dem Unfall der Glukosewert kontinuierlich gesunken war und auf die Warnungen bzw. Alarme nicht (richtig) reagiert wurde, dürfte dies regelmäßig als schuldhaftes Verhalten angesehen werden und ggf. zu einer Verurteilung führen. Dies gilt erst recht, wenn man die Alarme ausgeschaltet oder auf stumm gestellt hatte oder die Grenzen für Warnungen nicht entsprechend den vom Diabetes-Team erhaltenen Vorgaben eingestellt waren.
Auch wer kein CGM hat, wird im Zweifel belegen müssen, dass der Blutzucker regelmäßig kontrolliert wurde und warum die Unterzuckerung trotzdem nicht zu verhindern war.
Ärger kann es auch geben, wenn man Fahrrad fährt und gleichzeitig den Glukosewert scannt oder die App bzw. das Empfangs- bzw. Steuergerät von CGM oder Insulinpumpe bedient: Auch wenn diese Hilfsmittel für das Diabetes-Management bzw. die Therapie notwendig sind, fallen diese unter das "Handy-Verbot" (§ 23 Absatz 1a StVO). Dieses umfasst nicht nur Mobiltelefone, sondern alle elektronischen Geräte, die u. a. dem Vermitteln von Informationen dienen.
Solche Geräte dürfen während der Fahrt weder in die Hand genommen noch in der Hand gehalten werden. Eine Halterung ist daher Pflicht. Auch dann darf das Gerät aber nur insoweit bedient werden, als hierfür "nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist".
Es muss nicht immer ein Fehlverhalten vorliegen, um Ärger zu bekommen. Es reicht schon, dass man ein Fahrzeug führt, in eine Polizei-Kontrolle kommt und die Beamten erkennen, dass man Diabetes hat – beispielsweise durch einen am Arm erkennbaren Sensor, offen getragene Diabetes-Hilfsmittel oder sichtbare Tattoos mit Diabetes-Bezug. Wenn es dumm läuft – mir sind schon mehrere solcher Fälle bekannt geworden –, kann es passieren, dass die Polizei eine entsprechende Meldung an die Führerscheinbehörde macht. Dies betrifft nicht nur Auto- und Motorradfahrer, sondern gilt auch für Fahrradfahrer, die einen Auto-Führerschein haben.
Die Führerscheinbehörde wird dann meist prüfen, ob man trotz der Diabetes-Erkrankung motorisiert am Straßenverkehr teilnehmen kann, also ob eine Kraftfahreignung vorliegt. Manchmal reicht hierzu eine entsprechende Bescheinigung des Arztes, in der Regel fordert die Behörde aber ein verkehrsmedizinisches Gutachten (Kosten ca. 400 bis 900 Euro). Die Behörde kann die Fahreignung auch dann prüfen, wenn nichts passiert ist bzw. man nichts falsch gemacht hat. Dies ergibt sich aus § 11 Absatz 2 FeV
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