Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Muss die Diagnose für eine Befreiung von der Maskenpflicht genannt werden?

2 Minuten

© Oksana Kuzmina – AdobeStock
Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Muss die Diagnose für eine Befreiung von der Maskenpflicht genannt werden?

Darf eine Schule bei einer Befreiung von der Maskenpflicht die genaue Diagnose verlangen? Rechtsanwalt Oliver Ebert erläutert die Rechtslage, relevante Gerichtsentscheidungen und welche Möglichkeiten betroffene Eltern haben.

Die Frage

Unsere Ärztin hat dringend davon abgeraten, dass unsere Tochter Sophie (11) in der Schule laufend eine Gesichtsmaske trägt. Sophie hat neben dem Diabetes auch noch eine seltene Lungenerkrankung. Selbst unter einer einfachen Stoffmaske bekommt sie kaum Luft; von einer FFP2-Maske ganz zu schweigen. Die Ärztin sagt, die Maske kann zu dauerhaften Atemproblemen führen.

Wir haben daher ein Attest bekommen, mit dem Sophie aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht befreit wird. Die Schule will das so aber nicht akzeptieren: Wir sollen ein Attest mit einer genauen Diagnose vorlegen. Ich finde das ziemliche unverschämt, auch aus Datenschutzgründen. Darf die Schule wirklich verlangen, dass das Attest eine Diagnose enthält?

Nina K. aus Münster

Die Antwort von Oliver Ebert

Hierzu gibt es mehrere Gerichtsentscheidungen: Das – wohl auch für Sie zuständige – Oberverwaltungsgericht Münster entschied (Beschluss vom 24.09.2020, 13 B 1368/20) in einem Eilverfahren, dass eine Befreiung von der “Maskenpflicht” in der Schule eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung erfordere. Mehrere Gerichte in verschiedenen Bundesländern haben ähnlich entschieden.

Allerdings sind diese Entscheidungen im Eilverfahren ergangen. Eine ausführliche Klärung der Rechtslage können betroffene Eltern erreichen, indem sie eine reguläre Klage erheben. Die Sachlage wird dann ohne Zeitdruck untersucht, und es können Sachverständige und Gutachter einbezogen werden.

Nach meiner Einschätzung bestehen gute Chancen, dass ein solches “Hauptsacheverfahren” zu einem anderen Ausgang führen könnte. Neben verfassungsrechtlichen Bedenken finde ich es erstaunlich, dass keines der Gerichte die Schulgesetze/Schulverordnungen berücksichtigt: Darin ist geregelt, dass die Schule eine Untersuchung durch einen Amtsarzt/Schularzt verlangen kann, wenn Zweifel an einem ärztlichen Attest bestehen.

Wenn eine Schule also Zweifel hat, ob ein ärztliches Attest zur Maskenbefreiung nicht ein Gefälligkeitsattest ist, könnte sie dies durch den Amts- oder Schularzt prüfen lassen. Auch Datenschützer haben bereits erhebliche Zweifel geäußert, dass Schulen irgendwelche Diagnosen verlangen dürfen.

Vor diesem Hintergrund empfehle ich, dass Sie der Schule Ihre Bedenken mitteilen, warum Sie keine Diagnose offenlegen möchten. Bieten Sie aber ausdrücklich an, dass sie mit einer amts-/schulärztlichen Untersuchung einverstanden sind, falls weiterhin Zweifel am Attest bestehen. Wenn die Schule trotzdem auf einem Attest mit Diagnose besteht, müssen sie dem wahrscheinlich notgedrungen nachkommen, ansonsten droht Sophie wohl der Ausschluss vom Unterricht. Trotzdem können Sie den Rechtsweg gehen und gerichtlich klären lassen, ob die Vorgehensweise der Schule rechtmäßig ist.


von Oliver Ebert

Oliver Ebert ist Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutzbeauftragter und -auditor und Hochschullehrbeauftragter für Datenschutz- und Internetrecht. Zudem ist er Geschäftsführer der mediaspects GmbH sowie Fachjournalist für Medizin, Datenschutz & Patientenrechte. Seit vielen Jahren befasst er sich mit dem Thema Diabetes und unterstützt Patienten, Angehörige und Ärzte in juristischen Belangen. Er war langjähriger Vorsitzender des DDG-Ausschusses Soziales und ist Co-Koordinator/Mitautor der europaweit ersten S2e-Leitlinie: „Diabetes & Straßenverkehr“

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2024; 72 (5) Seite 49

Diabetes-Anker-Newsletter

Alle wichtigen Infos und Events für Menschen mit Diabetes – kostenlos und direkt in deinem Postfach. Mit unserem Newsletter verpasst du nichts mehr.

Ähnliche Beiträge

Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Ist eine Verbeamtung als Lehrerin mit Diabetes möglich?
Verbeamtung mit Diabetes – ist das möglich? Rechtsexperte Oliver Ebert erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Lehrerin mit Typ-1-Diabetes verbeamtet werden und welche Rolle ein Schwerbehindertenausweis dabei spielen kann.

2 Minuten

Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Gilt die „Europäische Versichertenkarte“ außerhalb des EWR?
Die Europäische Versichertenkarte schützt nur im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), für Länder wie die USA gilt das nicht. Rechtsexperte Oliver Ebert erklärt, welcher Krankenversicherungsschutz für Jugendliche mit Typ-1-Diabetes außerhalb des EWR sinnvoll ist.

2 Minuten

Keine Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Diabetes-Anker-Newsletter

Alle wichtigen Infos und Events für Menschen mit Diabetes – kostenlos und direkt in deinem Postfach. Mit unserem Newsletter verpasst du nichts mehr.

Über uns

Geschichten, Gemeinschaft, Gesundheit: Der Diabetes-Anker ist ein umfassendes Angebot für alle Menschen mit Diabetes – live, gedruckt und digital. Der Diabetes-Anker und die Community sind immer da, wo du sie brauchst. Für alle Höhen und Tiefen.

Community-Frage
Mit wem redest du
über deinen Diabetes?

Die Antworten werden anonymisiert gesammelt und sind nicht mit dir oder deinem Profil verbunden. Achte darauf, dass deine Antwort auch keine Personenbezogenen Daten enthält.

Werde Teil unserer Community
Folge uns auf unseren Social-Media-Kanälen
Community-Feed
  • Jetzt schon vormerken: Das nächste virtuelle Community-MeetUp findet am 10. Juni statt. Wir freuen uns drauf! 🙂

    Alle Infos hier: https://diabetes-anker.de/veranstaltung/virtuelles-diabetes-anker-community-meetup-im-juni2026/

  • tako111 postete ein Update vor 2 Tagen, 20 Stunden

    Ich habe Ihr Heft 1-2/2026 leider erst jetzt in die Hände bekommen und war über den Bericht auf Seite 14 „Spritzen, aber kein Insulin“ schon verwundert. Zwar nennen Sie einige mögliche Nebenwirkungen der einzelnen Substanzen, jedoch fehlt ein Hinweis auf eine besonders schwerwiegende Komplikation: die Gefahr einer Schädigung des Sehnervs beziehungsweise anderer Augenstrukturen. Nach meinem Kenntnisstand kann diese Nebenwirkung unter Umständen nicht mehr reversibel sein.

    Ich würde mir wünschen, dass Sie bei künftigen Berichten auch auf solche Risiken eingehen und diese entsprechend berücksichtigen. Auffällig ist zudem, dass in Ihrem Heft häufig über Menschen mit Diabetes Typ 1 berichtet wird, während der Diabetes Typ 2 deutlich weniger Beachtung findet. Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dass die entsprechenden Spritzenmedikamente bei Typ-2-Diabetes oftmals in einem überwiegend positiven Licht dargestellt werden, ja geradezu für den Typ 2 gegenüber beispielsweise Metformin, präferiert werden.

  • moira postete ein Update vor 1 Woche, 6 Tagen

    Hallo! Ich fahre in den Ferien nach Paris und möchte gerne auf den Eiffelturm steigen. Mein Mann macht sich deshalb große Sorgen, weil die Treppe schon sehr lang ist.
    War jemand schon mal dort und hat den einen oder anderen Tipp?

Verbände