Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Was tun, wenn die Krankenkasse ein rtCGM abgelehnt hat?

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Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Was tun, wenn die Krankenkasse ein rtCGM abgelehnt hat?

Die Krankenkasse hat das verordnete rtCGM-System abgelehnt und bietet stattdessen ein günstigeres an – was nun? Rechtsexperte Oliver Ebert erklärt, wann ein Widerspruch sinnvoll ist und welche Rolle der Datenschutz dabei spielen kann.

Die Frage

Unsere Tochter Josephine (13) nutzt den FreeStyle Libre 2 und eine Insulinpumpe. Derzeit schwanken ihre Werte sehr stark. Der Arzt hat daher den Umstieg auf ein Dexcom G6 empfohlen, das mit der Pumpe gekoppelt werden kann. Die Krankenkasse hat die Kostenübernahme abgelehnt, obwohl unser Arzt dies in seinem Gutachten ausdrücklich befürwortet. Statt dessen bietet sie uns den FreeStyle Libre 3 an. Das bringt uns allerdings nichts, denn eine Kopplung mit der Pumpe ist damit nicht möglich. Was können wir nun machen?

Claudia B.

Die Antwort von Oliver Ebert

Leider kommt es immer wieder vor, dass die Krankenkasse das gewünschte Hilfsmittel nicht übernehmen will. Stattdessen wird das günstigere System eines anderen Herstellers angeboten. Begründet wird dies mit dem “Wirtschaftlichkeitsgebot” aus § 12 SGB V: wenn derselbe medizinische Zweck auch mit einem anderen, kostengünstigeren Sensor erreicht werden kann, dann darf das teurere System in der Regel nicht (mehr) bewilligt werden.

Vor diesem Hintergrund kann Josephine das Dexcom G6 nur dann bekommen, wenn die Therapieziele mit dem von der Krankenkasse angebotenen System nicht oder nur ungenügend erreichbar wären. Aus der Begründung sollte deutlich hervorgehen, warum das spezifische rtCGM System notwendig ist. Eine Formulierung wie beispielsweise “es wird befürwortet” könnte dagegen als ledigliche Empfehlung verstanden werden.

Widerspruch möglich

Gegen die Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wird diesem nicht abgeholfen, kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Sehr effektiv ist nach meiner Erfahrung die Argumentation mit dem Datenschutz: die Daten aus dem FreeStyle Libre lassen sich nur speichern und zur Langzeitdokumentation nutzen, wenn die Werte an den Hersteller übermittelt und dort entsprechend der Nutzungsbedingungen verwendet werden dürfen.

Ein derartiger Zwang zur Datenübermittlung ist weder medizinisch noch technisch erforderlich; die Krankenkasse darf dies auch nicht von Ihnen verlangen. Wenn Sie mit der Datenübermittlung an den Hersteller nicht (mehr) einverstanden sind, können die mit dem FreeStyle Libre gewonnenen Daten nicht mehr effektiv zur Therapie verwendet werden. Es liegt dann keine ausreichende Versorgung mit einem geeigneten rtCGM mehr vor; Josephine muss von der Krankenkasse mit einem anderen System versorgt werden.

Übrigens: Die Krankenkasse kann nicht damit argumentieren, dass auch das von Ihnen gewünschte System womöglich eine solche Datenübermittlung erzwingt. Denn es ist allein Ihre Entscheidung, ob und welchem Hersteller Sie die Daten Ihres Kindes überlassen wollen.


von Oliver Ebert

Oliver Ebert ist Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutzbeauftragter und -auditor und Hochschullehrbeauftragter für Datenschutz- und Internetrecht. Zudem ist er Geschäftsführer der mediaspects GmbH sowie Fachjournalist für Medizin, Datenschutz & Patientenrechte. Seit vielen Jahren befasst er sich mit dem Thema Diabetes und unterstützt Patienten, Angehörige und Ärzte in juristischen Belangen. Er war langjähriger Vorsitzender des DDG-Ausschusses Soziales und ist Co-Koordinator/Mitautor der europaweit ersten S2e-Leitlinie: „Diabetes & Straßenverkehr“

Erschienen in: Diabetes-Eltern-Journal, 2022; 13 (4) Seite 23

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  • tako111 postete ein Update vor 2 Tagen, 22 Stunden

    Ich habe Ihr Heft 1-2/2026 leider erst jetzt in die Hände bekommen und war über den Bericht auf Seite 14 „Spritzen, aber kein Insulin“ schon verwundert. Zwar nennen Sie einige mögliche Nebenwirkungen der einzelnen Substanzen, jedoch fehlt ein Hinweis auf eine besonders schwerwiegende Komplikation: die Gefahr einer Schädigung des Sehnervs beziehungsweise anderer Augenstrukturen. Nach meinem Kenntnisstand kann diese Nebenwirkung unter Umständen nicht mehr reversibel sein.

    Ich würde mir wünschen, dass Sie bei künftigen Berichten auch auf solche Risiken eingehen und diese entsprechend berücksichtigen. Auffällig ist zudem, dass in Ihrem Heft häufig über Menschen mit Diabetes Typ 1 berichtet wird, während der Diabetes Typ 2 deutlich weniger Beachtung findet. Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dass die entsprechenden Spritzenmedikamente bei Typ-2-Diabetes oftmals in einem überwiegend positiven Licht dargestellt werden, ja geradezu für den Typ 2 gegenüber beispielsweise Metformin, präferiert werden.

  • moira postete ein Update vor 1 Woche, 6 Tagen

    Hallo! Ich fahre in den Ferien nach Paris und möchte gerne auf den Eiffelturm steigen. Mein Mann macht sich deshalb große Sorgen, weil die Treppe schon sehr lang ist.
    War jemand schon mal dort und hat den einen oder anderen Tipp?

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