Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Was tun, wenn eine Schulbegleitung abgelehnt wird?

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Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Was tun, wenn eine Schulbegleitung abgelehnt wird?

Wenn eine Schulbegleitung für ein Kind mit Diabetes abgelehnt wird, sind Eltern nicht schutzlos. Das Grundgesetz verbietet die Benachteiligung behinderter Kinder – Rechtsanwalt Oliver Ebert erklärt die Handlungsmöglichkeiten.

Die Frage

Unsere Tochter Sophie (8J.) kommt in der Schule leider nicht alleine klar und wir brauchen deswegen eine Schulbegleitung. Die Krankenkasse würde die Kosten übernehmen. Die Klassenlehrerin wehrt sich aber mit Händen und Füßen: es käme nicht in Frage, dass da irgendwelche Leute mit im Unterricht sitzen.

Wenn es ohne Begleitperson nicht gehe, dann sollten wir uns eben um eine andere Schule bemühen; zur Not müsse Sophie in eine Förderschule.

Wir sind ziemlich verzweifelt, es kann nicht sein, dass unsere Tochter derart benachteiligt wird. Das ist doch Diskriminierung! Abgesehen davon kommt ein Schulwechsel schon aufgrund der Entfernung nicht in Betracht. Können wir hier wirklich nichts machen?

Petra F.

Die Antwort von Oliver Ebert

Nach dem Grundgesetz (Art. 3 Abs.3 Satz 2 GG) ist eine Benachteiligung behinderter Menschen untersagt; vielmehr muss der Staat alles unternehmen, um eine Eingliederung (Inklusion/Integration) sicherzustellen. Ein Kind mit Diabetes ist durch diese chronische Krankheit behindert. Es darf nur dann gegen den Willen der Eltern an eine Förderschule verwiesen werden, wenn die Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule nicht (mehr) seinen Fähigkeiten entspräche oder nur mit besonderen Aufwand möglich wäre.

Die Schule muss alles Zumutbare unternehmen, um den Schulbesuch möglich zu machen. Wenn dazu eine Schulbegleitung medizinisch notwendig ist, darf dies nur aus einem triftigen Grund abgelehnt werden. Voraussetzung ist, dass die Schule die Versorgung nicht selbst sicherstellen kann. Dies wäre der Fall, wenn Lehrkräfte Sophie unterstützen könnten oder schon eine Begleitperson für andere Kinder anwesend ist, die sich auch um Sophie kümmern könnte. Natürlich dürfte der Unterricht hierdurch nicht gestört werden.

Ich empfehle folgende Vorgehensweise: klären Sie zunächst die medizinische Notwendigkeit der Schulbegleitung ab. Ihr Diabetologe kann diese dann als Krankenkassenleistung verordnen und eine Bescheinigung für die Schule ausstellen. Danach sollten Sie mit der Schulleitung in Kontakt treten und die Situation sachlich schildern.

Vielmals lassen sich in einem solchen Gespräch Bedenken entkräften und Kompromisse finden: so kann es ausreichen, wenn die Begleitperson sich in der Nähe des Klassenzimmers aufhält oder in Rufbereitschaft ist. Wenn die Schule bei der ablehnenden Haltung bleibt, erbitten Sie einen schriftlichen Bescheid, gegen den Sie Rechtsmittel einlegen können. Gleichzeitig sollten Sie sich an die Schulaufsichtsbehörde wenden und dort den Sachverhalt schildern.


von Oliver Ebert

Oliver Ebert ist Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutzbeauftragter und -auditor und Hochschullehrbeauftragter für Datenschutz- und Internetrecht. Zudem ist er Geschäftsführer der mediaspects GmbH sowie Fachjournalist für Medizin, Datenschutz & Patientenrechte. Seit vielen Jahren befasst er sich mit dem Thema Diabetes und unterstützt Patienten, Angehörige und Ärzte in juristischen Belangen. Er war langjähriger Vorsitzender des DDG-Ausschusses Soziales und ist Co-Koordinator/Mitautor der europaweit ersten S2e-Leitlinie: „Diabetes & Straßenverkehr“

Erschienen in: Diabetes-Eltern-Journal, 2022; 13 (3) Seite 14

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  • tako111 postete ein Update vor 2 Tagen, 23 Stunden

    Ich habe Ihr Heft 1-2/2026 leider erst jetzt in die Hände bekommen und war über den Bericht auf Seite 14 „Spritzen, aber kein Insulin“ schon verwundert. Zwar nennen Sie einige mögliche Nebenwirkungen der einzelnen Substanzen, jedoch fehlt ein Hinweis auf eine besonders schwerwiegende Komplikation: die Gefahr einer Schädigung des Sehnervs beziehungsweise anderer Augenstrukturen. Nach meinem Kenntnisstand kann diese Nebenwirkung unter Umständen nicht mehr reversibel sein.

    Ich würde mir wünschen, dass Sie bei künftigen Berichten auch auf solche Risiken eingehen und diese entsprechend berücksichtigen. Auffällig ist zudem, dass in Ihrem Heft häufig über Menschen mit Diabetes Typ 1 berichtet wird, während der Diabetes Typ 2 deutlich weniger Beachtung findet. Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dass die entsprechenden Spritzenmedikamente bei Typ-2-Diabetes oftmals in einem überwiegend positiven Licht dargestellt werden, ja geradezu für den Typ 2 gegenüber beispielsweise Metformin, präferiert werden.

  • moira postete ein Update vor 1 Woche, 6 Tagen

    Hallo! Ich fahre in den Ferien nach Paris und möchte gerne auf den Eiffelturm steigen. Mein Mann macht sich deshalb große Sorgen, weil die Treppe schon sehr lang ist.
    War jemand schon mal dort und hat den einen oder anderen Tipp?

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