Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Besteht ein Wahlrecht bei der Hilfsmittel-Versorgung?

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Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Besteht ein Wahlrecht bei der Hilfsmittel-Versorgung?

Haben Menschen mit Diabetes das Recht, ihr CGM- oder Insulinpumpensystem vorzeitig zu wechseln? Rechtsanwalt Oliver Ebert erläutert, was das gesetzliche Wahlrecht bei der Hilfsmittel-Versorgung tatsächlich umfasst.

Die Frage

Da Sie, Herr Ebert, mir als absoluter Spezialist im Rechtsbereich von „diabetischen“ Themen bekannt sind, wende ich mich heute wegen des beigefügten, mir bisher unbekannten Formulars an Sie. Bei einem Treffen mit den Referentinnen eines rtCGM-Anbieters kam das Thema auf, was können Patienten tun, wenn sie mit ihrem aktuellen Pumpen-/CGM-System nicht zufrieden sind oder nicht so gut zurechtkommen.

Wir waren der Meinung, dass der Patient die genehmigten (meist 4) Jahre durchstehen muss, um sich für ein anderes System zu entscheiden. Daraufhin sagten die Vertreterinnen, dass es nicht stimme und dass es ein Patientenwahlrecht gebe. Sie gaben uns dann ein Formular und sagten, dies sei im Gesetz verankert und wäre hersteller- und krankenkassenunabhängig und kann an solche Patienten ausgegeben werden. Können Sie mir sagen, ob dies richtig ist. Ich finde zum Patientenwahlrecht im Internet nicht ausdrücklich eine Bestätigung dafür.

Beate D.

Die Antwort von Oliver Ebert

Ein solches „Patientenwahlrecht“ ist mir nur insoweit bekannt, als dass der Patient gemäß § 33 Abs. 6 SGB V selbst auswählen kann, von welchem Vertragspartner der Krankenkassen er das verordnete Hilfsmittel bekommen will. Das betrifft m. E. aber nur Hilfsmittel, bei denen kein namentliches Produkt vom Arzt verordnet bzw. von der Krankenkasse genehmigt wurde, wie ein Rollstuhl.

Bei rtCGM bzw. Insulinpumpen wird in der Regel aber ja ein bestimmtes System beantragt bzw. verordnet und dann bewilligt. Falls es mehrere Anbieter – beispielsweise Diabetes-­Fachhändler – gibt, die Vertragspartner der Krankenkasse sind, dann können Patienten gemäß § 33 Abs. 6 SGB V wählen, welcher dieser Leistungserbringer die Versorgung mit dem nötigen Verbrauchsmaterial für das bewilligte System übernehmen soll. Voraussetzung ist aber natürlich, dass dieser Leistungserbringer die benötigten Produkte überhaupt anbieten bzw. liefern kann.

Meines Erachtens muss der Umstieg auf ein anderes System bei der Krankenkasse beantragt werden. Diese wird aber wohl nur dann bewilligen müssen, wenn die Versorgung mit dem bisherigen System nicht (mehr) ausreicht und/oder wenn damit der mit der Verordnung beabsichtigte medizinische Zweck nicht (mehr) erreicht werden kann.

Allerdings gibt es noch das Wahlrecht gemäß § 33 Abs. 1 SGB V: „Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen.“ Wenn der Patient also die durch die Umstellung auf das neue System verbundenen Mehrkosten selbst bezahlt, wäre ein Wechsel wohl möglich. Letztlich kann der Patient es aber ausprobieren, ob die Kasse das Formular akzeptiert. Falls diese ablehnt, dann könnte der Patient dagegen Rechtsmittel einlegen bzw. abschließend gerichtlich klären, ob ein solches „Wahlrecht“ für den vorzeitigen Wechsel auf ein anderes rtCGM besteht.


von Oliver Ebert

Oliver Ebert ist Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutzbeauftragter und -auditor und Hochschullehrbeauftragter für Datenschutz- und Internetrecht. Zudem ist er Geschäftsführer der mediaspects GmbH sowie Fachjournalist für Medizin, Datenschutz & Patientenrechte. Seit vielen Jahren befasst er sich mit dem Thema Diabetes und unterstützt Patienten, Angehörige und Ärzte in juristischen Belangen. Er war langjähriger Vorsitzender des DDG-Ausschusses Soziales und ist Co-Koordinator/Mitautor der europaweit ersten S2e-Leitlinie: „Diabetes & Straßenverkehr“

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2022; 71 (3) Seite 46

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  • tako111 postete ein Update vor 2 Tagen, 22 Stunden

    Ich habe Ihr Heft 1-2/2026 leider erst jetzt in die Hände bekommen und war über den Bericht auf Seite 14 „Spritzen, aber kein Insulin“ schon verwundert. Zwar nennen Sie einige mögliche Nebenwirkungen der einzelnen Substanzen, jedoch fehlt ein Hinweis auf eine besonders schwerwiegende Komplikation: die Gefahr einer Schädigung des Sehnervs beziehungsweise anderer Augenstrukturen. Nach meinem Kenntnisstand kann diese Nebenwirkung unter Umständen nicht mehr reversibel sein.

    Ich würde mir wünschen, dass Sie bei künftigen Berichten auch auf solche Risiken eingehen und diese entsprechend berücksichtigen. Auffällig ist zudem, dass in Ihrem Heft häufig über Menschen mit Diabetes Typ 1 berichtet wird, während der Diabetes Typ 2 deutlich weniger Beachtung findet. Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dass die entsprechenden Spritzenmedikamente bei Typ-2-Diabetes oftmals in einem überwiegend positiven Licht dargestellt werden, ja geradezu für den Typ 2 gegenüber beispielsweise Metformin, präferiert werden.

  • moira postete ein Update vor 1 Woche, 6 Tagen

    Hallo! Ich fahre in den Ferien nach Paris und möchte gerne auf den Eiffelturm steigen. Mein Mann macht sich deshalb große Sorgen, weil die Treppe schon sehr lang ist.
    War jemand schon mal dort und hat den einen oder anderen Tipp?

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