Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Ist eine Krankmeldung wegen hoher Blutzuckerwerte zulässig?

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Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Ist eine Krankmeldung wegen hoher Blutzuckerwerte zulässig?

Kann ein Angestellter mit Diabetes ohne ärztliches Attest eine Krankmeldung wegen zu hoher Blutzuckerwerte einreichen? Rechtsanwalt Oliver Ebert erklärt, wann ein Diabetes zur Arbeitsunfähigkeit führt und welche Rechte Arbeitgeber dabei haben.

Die Frage

Einer meiner Mitarbeiter hat Diabetes und hat sich nun wegen „schlechter Zuckerwerte“, wie er sagt, krankgemeldet. Er hat diese Erkrankung schon lange und ist m. E. ziemlich stabil, d.h. er weiß recht gut damit umzugehen. Sind schlechte Zuckerwerte denn ein berechtigter Grund, ohne ärztliches Attest der Arbeit fernzubleiben? Ist ein schlechter Zuckerwert denn etwas Bleibendes für den Tag und kann da nicht relativ einfach gegengesteuert werden?

Holger K.

Die Antwort von Oliver Ebert

Leider lässt sich Ihre Frage ohne weitere und konkrete Angaben nur pauschal beantworten. Lediglich „schlechte Zuckerwerte“ führen jedoch nicht zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit. Diese Angabe reicht als Grund allein daher noch nicht aus, um krankheitsbedingt der Arbeit fernzubleiben.

Allerdings sind Unterzuckerungen, Überzuckerungen oder auch starke Blutzuckerschwankungen vielmals mit erheblichen Auswirkungen auf die Konzentrationsfähigkeit, die Leistungsfähigkeit und das körperliche Wohlbefinden verbunden. So kann es zu körperlichen Auswirkungen wie Kopfschmerzen, Sehstörungen oder Problemen mit den Verdauungsorganen kommen. In solchen Phasen wäre der Patient dann möglicherweise nicht oder nur bedingt arbeitsfähig.

Solche Zustände sind in der Regel aber nur vorüber­gehend; meist ist der Patient dann nach einiger Zeit und entsprechend erforderlicher Nahrungsaufnahme bzw. Insulin- oder Medikamentengabe wieder voll leistungsfähig. Dank moderner Therapiemöglichkeiten bzw. Medikamenten sind Diabetes-Patienten daher zwischenzeitlich in der Lage, nahezu alle Tätigkeiten weitgehend uneingeschränkt auszuüben.

Wenn Sie Bedenken haben, dass der Mitarbeiter übertreibt bzw. dass er den Diabetes nur als Vorwand benutzt, um der Arbeit fernbleiben zu können: Ich empfehle, dass Sie im Gespräch mit dem Mitarbeiter Ihre Bedenken mitteilen. Dieser sollte dann überzeugend erklären (können), inwiefern die schlechten Werte dazu führten, dass er den ganzen Tag nicht zur Arbeit kommen konnte.

Allerdings ist der Mitarbeiter nicht verpflichtet, weitergehende Angaben zu seinem Gesundheitszustand oder Krankheitsbild zu machen. Sollten umgekehrt Ihrerseits weiterhin Zweifel bestehen, so können Sie von ihm die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU, Krankmeldung) verlangen.

Grundsätzlich können Sie unter Verweisung auf § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG auch schon am ersten Fehltag auf der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bestehen, aus der die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer hervorgeht. Nach dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11) braucht der Arbeitgeber keine Begründung, um ab dem ersten Fehltag eine ärztliche Bescheinigung verlangen zu dürfen.


von Oliver Ebert

Oliver Ebert ist Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutzbeauftragter und -auditor und Hochschullehrbeauftragter für Datenschutz- und Internetrecht. Zudem ist er Geschäftsführer der mediaspects GmbH sowie Fachjournalist für Medizin, Datenschutz & Patientenrechte. Seit vielen Jahren befasst er sich mit dem Thema Diabetes und unterstützt Patienten, Angehörige und Ärzte in juristischen Belangen. Er war langjähriger Vorsitzender des DDG-Ausschusses Soziales und ist Co-Koordinator/Mitautor der europaweit ersten S2e-Leitlinie: „Diabetes & Straßenverkehr“

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2022; 71 (4) Seite 46

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  • tako111 postete ein Update vor 2 Tagen, 22 Stunden

    Ich habe Ihr Heft 1-2/2026 leider erst jetzt in die Hände bekommen und war über den Bericht auf Seite 14 „Spritzen, aber kein Insulin“ schon verwundert. Zwar nennen Sie einige mögliche Nebenwirkungen der einzelnen Substanzen, jedoch fehlt ein Hinweis auf eine besonders schwerwiegende Komplikation: die Gefahr einer Schädigung des Sehnervs beziehungsweise anderer Augenstrukturen. Nach meinem Kenntnisstand kann diese Nebenwirkung unter Umständen nicht mehr reversibel sein.

    Ich würde mir wünschen, dass Sie bei künftigen Berichten auch auf solche Risiken eingehen und diese entsprechend berücksichtigen. Auffällig ist zudem, dass in Ihrem Heft häufig über Menschen mit Diabetes Typ 1 berichtet wird, während der Diabetes Typ 2 deutlich weniger Beachtung findet. Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dass die entsprechenden Spritzenmedikamente bei Typ-2-Diabetes oftmals in einem überwiegend positiven Licht dargestellt werden, ja geradezu für den Typ 2 gegenüber beispielsweise Metformin, präferiert werden.

  • moira postete ein Update vor 1 Woche, 6 Tagen

    Hallo! Ich fahre in den Ferien nach Paris und möchte gerne auf den Eiffelturm steigen. Mein Mann macht sich deshalb große Sorgen, weil die Treppe schon sehr lang ist.
    War jemand schon mal dort und hat den einen oder anderen Tipp?

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