- Soziales und Recht
Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Welche Anforderungen bestehen für GdB von 50?
2 Minuten

Wann erreichen Menschen mit Typ-1-Diabetes einen Grad der Behinderung (GdB) von 50? Rechtsanwalt Oliver Ebert erläutert, welche Voraussetzungen und Anforderungen erfüllt sein müssen und ob eine Klage gegen einen abgelehnten Widerspruch sinnvoll ist.
Die Frage
Ich habe einen Antrag auf Schwerbehinderung für meinen Sohn Juan auf Grundlage des diagnostizierten Diabetes mellitus Typ 1 seit Januar 2021 gestellt. Meinem Sohn wurde ein GdB von 40 und das Merkmal H gewährt. Dennoch habe ich einen Widerspruch eingelegt.
Dieser wurde jedoch abgelehnt; nun bestehe die Möglichkeit zu klagen. Ist es ratsam, eine Klage einzuleiten?
Maria H.
Die Antwort von Oliver Ebert
Die Voraussetzungen zur Feststellung einer Schwerbehinderung – also für einen GdB von 50 – sind mittlerweile recht hoch. Voraussetzung ist nach den hierfür einschlägigen Vorgaben (aus der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung) zunächst, dass die „an Diabetes erkrankten Menschen eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss“.
Bei Ihrem Sohn wird sicherlich eine intensivierte Insulintherapie oder eine Insulinpumpe eingesetzt, daher dürfte diese erste Voraussetzung wohl erfüllt sein. Allerdings reicht dies noch nicht aus. Man muss nachweisen, dass man – zusätzlich zu dem hohen Therapieaufwand – durch den Diabetes auch noch durch „erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt“ ist. Die Anforderungen hierfür sind recht hoch, denn auch mit Diabetes kann man glücklicherweise ja fast alles machen.
Es reicht auch nicht, wenn es aufgrund der Krankheit bei Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten und der Mobilität zu Einschränkungen oder Belastungen kommt. Selbst wenn diese Aktivitäten „mit einem erhöhten planerischen Aufwand verbunden“ bzw. nur „unter erschwerten Bedingungen (weitere Blutzuckermessungen; beim Schwimmen erneutes Anlegen der Pumpe), letztlich aber nicht ausgeschlossen“ seien, lässt dies nach Auffassung von Gerichten keinen Rückschluss auf gravierende Teilhabeeinschränkungen zu.
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Auch benachteiligende Umstände bei Blutzuckermessungen und beim Spritzen (separater Raum bzw. Toilette) seien „der Krankheit immanent und können nicht als gesondert zu berücksichtigende Teilhabeeinschränkungen bewertet werden“. Schließlich könne die Schwerbehinderteneigenschaft nur angenommen werden, wenn „die zu berücksichtigende Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsstörungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft so schwer wie etwa die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher Kommunikationsstörung beeinträchtigen“. Eine derartig schwere Funktionsstörung liege allein aufgrund des Diabetes nicht vor.
Vor diesem Hintergrund dürften die Erfolgsaussichten einer Klage wahrscheinlich eher gering sein. Trotzdem könnte es einen Versuch wert sein, denn mitunter werden diese Vorgaben bei Kindern bzw. Jugendlichen nicht ganz so streng ausgelegt. Ich empfehle daher, dass Sie sich durch einen Fachanwalt für Sozialrecht bei Ihnen vor Ort beraten lassen.
von Oliver Ebert
Oliver Ebert ist Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutzbeauftragter und -auditor und Hochschullehrbeauftragter für Datenschutz- und Internetrecht. Zudem ist er Geschäftsführer der mediaspects GmbH sowie Fachjournalist für Medizin, Datenschutz & Patientenrechte. Seit vielen Jahren befasst er sich mit dem Thema Diabetes und unterstützt Patienten, Angehörige und Ärzte in juristischen Belangen. Er war langjähriger Vorsitzender des DDG-Ausschusses Soziales und ist Co-Koordinator/Mitautor der europaweit ersten S2e-Leitlinie: „Diabetes & Straßenverkehr“
Erschienen in: Diabetes-Journal, 2021; 70 (11) Seite 48
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thomas55 postete ein Update vor 4 Stunden, 35 Minuten
Hallo Philipa,
beim Umstieg auf eine Pumpe musst du als Mensch fast genauso viele Entscheidungen treffen wie bei der ICT. Schätzfehler bleiben also. Du kannst aber die Basalrate individuell einstellen, z.B. In den frühen Morgenstunden mehr Insulin zuführen. Auch bei körperlichen Anstrengungen kannst du die Basalrate für eine Zeit stoppen, das morgens oder abends gespritzte Basalinsulin wirkt dagegen weiter. Auch bei Schätzfehlern und ansteigendem Zuckerwert kannst du einfach mit dem Drücken von Knöpfen o.ä. Insulin geben. Je nach Situation würdest du keine Spritze rausholen. Bei mir haben sich damals vor 12 Jahren beim Umstieg auf die Pumpe vor allem die Spitzen oben und unten verringert, die mein Doc damals immer als zu viel und zu groß angesehen hat. Der HbA1c, der damals entscheidende Wert, hat sich bei mir nur minimal verbessert. GMI und TIR gab es damals noch nicht, jedenfalls nicht für Patienten. Beim Umstieg auf AID haben sich bei mir GMI und TIR verbessert. Aber “automatisch” funktioniert das auch nur begrenzt. Wenn du z.B. Sport machst, kann ein AID-System die Insulinzufuhr maximal auf Null setzen, aber Zucker kann dir Pumpe auch nicht zuführen.
Aber meine Meinung: Der Umstieg von ICT auf Pumpe war für mich eine sehr gute Entscheidung würde ich immer wieder so machen.
Viel Erfolg
Thomasphilipa postete ein Update vor 22 Stunden, 5 Minuten
Hallo zusammen,
Ich bin neu hier und wollte fragen ob sich euer GMI Wert gebessert hat nachdem ihr eine Pumpe bekommen habt?lena-schmidt hat eine Umfrage erstellt vor 2 Wochen, 1 Tag
Reminder: Das nächste Community-Meetup findet am 15. Juli statt!
Den Link und weitere Infos gibt es hier: https://diabetes-anker.de/veranstaltung/virtuelles-diabetes-anker-community-meetup-im-juli/Wer ist am Start?
Virtuelles Diabetes-Anker Community-MeetUp im Juli – Diabetes-Anker
Wir freuen uns auf das nächste Community-MeetUp am 15. Juli! 1x im Monat treffen wir uns und tauschen uns rund um das Thema Diabetes aus. Die ganze Community ist herzlich eingeladen. […]




