Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Welche Anforderungen bestehen für GdB von 50?

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Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Welche Anforderungen bestehen für GdB von 50?

Wann erreichen Menschen mit Typ-1-Diabetes einen Grad der Behinderung (GdB) von 50? Rechtsanwalt Oliver Ebert erläutert, welche Voraussetzungen und Anforderungen erfüllt sein müssen und ob eine Klage gegen einen abgelehnten Widerspruch sinnvoll ist.

Die Frage

Ich habe einen Antrag auf Schwerbehinderung für meinen Sohn Juan auf Grundlage des dia­gnostizierten Diabetes mellitus Typ 1 seit Januar 2021 gestellt. Meinem Sohn wurde ein GdB von 40 und das Merkmal H gewährt. Dennoch habe ich einen Widerspruch eingelegt.

Dieser wurde jedoch abgelehnt; nun bestehe die Möglichkeit zu klagen. Ist es ratsam, eine Klage einzuleiten?

Maria H.

Die Antwort von Oliver Ebert

Die Voraussetzungen zur Feststellung einer Schwerbehinderung – also für einen GdB von 50 – sind mittlerweile recht hoch. Voraussetzung ist nach den hierfür einschlägigen Vorgaben (aus der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung) zunächst, dass die „an Diabetes erkrankten Menschen eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss“.

Bei Ihrem Sohn wird sicherlich eine intensivierte Insulintherapie oder eine Insulinpumpe eingesetzt, daher dürfte diese erste Voraussetzung wohl erfüllt sein. Allerdings reicht dies noch nicht aus. Man muss nachweisen, dass man – zusätzlich zu dem hohen Therapieaufwand – durch den Diabetes auch noch durch „erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt“ ist. Die Anforderungen hierfür sind recht hoch, denn auch mit Diabetes kann man glücklicherweise ja fast alles machen.

Es reicht auch nicht, wenn es aufgrund der Krankheit bei Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten und der Mobilität zu Einschränkungen oder Belastungen kommt. Selbst wenn diese Aktivitäten „mit einem erhöhten planerischen Aufwand verbunden“ bzw. nur „unter erschwerten Bedingungen (weitere Blutzuckermessungen; beim Schwimmen erneutes Anlegen der Pumpe), letztlich aber nicht ausgeschlossen“ seien, lässt dies nach Auffassung von Gerichten keinen Rückschluss auf gravierende Teilhabeeinschränkungen zu.

Auch benachteiligende Umstände bei Blutzuckermessungen und beim Spritzen (separater Raum bzw. Toilette) seien „der Krankheit immanent und können nicht als gesondert zu berücksichtigende Teilhabeeinschränkungen bewertet werden“. Schließlich könne die Schwerbehinderteneigenschaft nur angenommen werden, wenn „die zu berücksichtigende Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsstörungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft so schwer wie etwa die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher Kommunikationsstörung beeinträchtigen“. Eine derartig schwere Funktionsstörung liege allein aufgrund des Diabetes nicht vor.

Vor diesem Hintergrund dürften die Erfolgsaussichten einer Klage wahrscheinlich eher gering sein. Trotzdem könnte es einen Versuch wert sein, denn mitunter werden diese Vorgaben bei Kindern bzw. Jugendlichen nicht ganz so streng ausgelegt. Ich empfehle daher, dass Sie sich durch einen Fachanwalt für Sozialrecht bei Ihnen vor Ort beraten lassen.


von Oliver Ebert

Oliver Ebert ist Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutzbeauftragter und -auditor und Hochschullehrbeauftragter für Datenschutz- und Internetrecht. Zudem ist er Geschäftsführer der mediaspects GmbH sowie Fachjournalist für Medizin, Datenschutz & Patientenrechte. Seit vielen Jahren befasst er sich mit dem Thema Diabetes und unterstützt Patienten, Angehörige und Ärzte in juristischen Belangen. Er war langjähriger Vorsitzender des DDG-Ausschusses Soziales und ist Co-Koordinator/Mitautor der europaweit ersten S2e-Leitlinie: „Diabetes & Straßenverkehr“

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2021; 70 (11) Seite 48

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  • tako111 postete ein Update vor 2 Tagen, 23 Stunden

    Ich habe Ihr Heft 1-2/2026 leider erst jetzt in die Hände bekommen und war über den Bericht auf Seite 14 „Spritzen, aber kein Insulin“ schon verwundert. Zwar nennen Sie einige mögliche Nebenwirkungen der einzelnen Substanzen, jedoch fehlt ein Hinweis auf eine besonders schwerwiegende Komplikation: die Gefahr einer Schädigung des Sehnervs beziehungsweise anderer Augenstrukturen. Nach meinem Kenntnisstand kann diese Nebenwirkung unter Umständen nicht mehr reversibel sein.

    Ich würde mir wünschen, dass Sie bei künftigen Berichten auch auf solche Risiken eingehen und diese entsprechend berücksichtigen. Auffällig ist zudem, dass in Ihrem Heft häufig über Menschen mit Diabetes Typ 1 berichtet wird, während der Diabetes Typ 2 deutlich weniger Beachtung findet. Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dass die entsprechenden Spritzenmedikamente bei Typ-2-Diabetes oftmals in einem überwiegend positiven Licht dargestellt werden, ja geradezu für den Typ 2 gegenüber beispielsweise Metformin, präferiert werden.

  • moira postete ein Update vor 1 Woche, 6 Tagen

    Hallo! Ich fahre in den Ferien nach Paris und möchte gerne auf den Eiffelturm steigen. Mein Mann macht sich deshalb große Sorgen, weil die Treppe schon sehr lang ist.
    War jemand schon mal dort und hat den einen oder anderen Tipp?

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