Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Wie kommt man an CGM-Rohdaten aus der Cloud?

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Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Wie kommt man an CGM-Rohdaten aus der Cloud?

Die Möglichkeit, CGM-Rohdaten aus der Cloud vom Hersteller zur Verfügung gestellt zu bekommen, ist ein Recht, das viele nicht kennen. Rechtsexperte Oliver Ebert erklärt, wie Betroffene auf Basis der DSGVO Zugang zu ihren Glukosedaten erhalten. Und warum das vor Gericht entscheidend sein kann.

Die Frage

Ich nutze das Closed-Loop-System X (Anmerkung der Redaktion: wir haben den Namen des Anbieters anonymisiert) zusammen mit meiner Insulinpumpe und dem CGM. Hierzu werden die Daten aus beiden Geräten an eine App auf meinem Smartphone übertragen und dann per Internet in eine Cloud übermittelt. Von dort kann ich diverse Auswertungen abrufen und mir Berichte als PDF erstellen lassen.

Nun stehe ich vor folgendem Problem: Derzeit versuche ich vor dem Sozialgericht, meinen Antrag auf Schwerbehinderung durchzusetzen. Die aus der Cloud erstellbaren Berichte enthalten jedoch nicht alle relevanten Infos zu meiner Stoffwechselsituation. Daher sollte ich dem vom Gericht beauftragten Gutachter die Rohdaten bzw. Einzelwerte zur Verfügung stellen.

Die Support-Hotline des Anbieters sagte mir, dass ein Datenexport aus der Cloud derzeit noch nicht möglich sei. Es könnten nur die Berichte im PDF-Format erstellt werden. Das will ich so nicht akzeptieren, denn ohne diese Daten dürften meine Chancen vor Gericht deutlich schlechter sein. Was kann ich nun tun?

Petra S.

Die Antwort von Oliver Ebert

Jeder Cloud-Anbieter – dies gilt generell und nicht nur für Diabetes-Clouds – muss Ihnen auf Wunsch die personenbezogenen Daten, die über Sie in seiner Cloud gespeichert sind, in maschinenlesbarer Form und in einem offenen Format bereitstellen. Dies ergibt sich aus Artikel 20 DSGVO: „Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten (…).“ Diese Daten müssen Ihnen dann innerhalb von spätestens 30 Tagen zur Verfügung gestellt werden.

Ich empfehle daher folgende Vorgehensweise: Wenden Sie sich schriftlich bzw. per E-Mail an den Datenschutzbeauftragten des Anbieters; die Adresse müsste aus den dort vorgehaltenen Datenschutzrichtlinien bzw. der Datenschutzerklärung hervorgehen. Bitten Sie dort auf Grundlage von Artikel 20 DSGVO um schnellstmögliche Bereitstellung Ihrer Daten als CSV- oder Excel-Datei. Weiterhin sollten Sie zugleich eine Erklärung bzw. Spezifikation anfordern, wie diese Datei aufgebaut ist bzw. welche Bedeutung deren Inhalte haben, damit der Gutachter die Daten dann auch korrekt übernehmen bzw. interpretieren kann.

Tipp: Gemäß Artikel 20 Absatz 2 DSGVO können Sie auch verlangen, dass der Cloud-Anbieter einen automatisierten Abruf der Daten ermöglicht – beispielsweise, wenn Sie oder Ihr Arzt zur Datenauswertung neben der Cloud des Anbieters auch noch eine andere Cloud bzw. Software einsetzen wollen, die weitergehende Möglichkeiten bietet.


von Oliver Ebert

Oliver Ebert ist Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutzbeauftragter und -auditor und Hochschullehrbeauftragter für Datenschutz- und Internetrecht. Zudem ist er Geschäftsführer der mediaspects GmbH sowie Fachjournalist für Medizin, Datenschutz & Patientenrechte. Seit vielen Jahren befasst er sich mit dem Thema Diabetes und unterstützt Patienten, Angehörige und Ärzte in juristischen Belangen. Er war langjähriger Vorsitzender des DDG-Ausschusses Soziales und ist Co-Koordinator/Mitautor der europaweit ersten S2e-Leitlinie: „Diabetes & Straßenverkehr“

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2023; 72 (9) Seite 51

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  • tako111 postete ein Update vor 2 Tagen, 22 Stunden

    Ich habe Ihr Heft 1-2/2026 leider erst jetzt in die Hände bekommen und war über den Bericht auf Seite 14 „Spritzen, aber kein Insulin“ schon verwundert. Zwar nennen Sie einige mögliche Nebenwirkungen der einzelnen Substanzen, jedoch fehlt ein Hinweis auf eine besonders schwerwiegende Komplikation: die Gefahr einer Schädigung des Sehnervs beziehungsweise anderer Augenstrukturen. Nach meinem Kenntnisstand kann diese Nebenwirkung unter Umständen nicht mehr reversibel sein.

    Ich würde mir wünschen, dass Sie bei künftigen Berichten auch auf solche Risiken eingehen und diese entsprechend berücksichtigen. Auffällig ist zudem, dass in Ihrem Heft häufig über Menschen mit Diabetes Typ 1 berichtet wird, während der Diabetes Typ 2 deutlich weniger Beachtung findet. Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dass die entsprechenden Spritzenmedikamente bei Typ-2-Diabetes oftmals in einem überwiegend positiven Licht dargestellt werden, ja geradezu für den Typ 2 gegenüber beispielsweise Metformin, präferiert werden.

  • moira postete ein Update vor 1 Woche, 6 Tagen

    Hallo! Ich fahre in den Ferien nach Paris und möchte gerne auf den Eiffelturm steigen. Mein Mann macht sich deshalb große Sorgen, weil die Treppe schon sehr lang ist.
    War jemand schon mal dort und hat den einen oder anderen Tipp?

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