Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Worauf kann man sich beim Widerspruch gegen GdB-Herabstufung berufen?

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Rechteck – Antworten auf ihre Rechtsfragen: Worauf kann man sich beim Widerspruch gegen GdB-Herabstufung berufen?

Was kann man tun, wenn eine GdB-Herabstufung trotz unveränderter Gesundheitslage droht? Rechtsexperte Oliver Ebert erklärt, worauf sich Betroffene mit Typ-1-Diabetes beim Widerspruch stützen können und welche Belege dabei entscheidend sind.

Die Frage

Ich habe seit 2015 einen Schwerbehindertengrad von 50. Ich habe Typ-1-Diabetes und trage eine Insulinpumpe.

Alle zwei Jahre wird bei mir der Grad der Behinderung (GdB) überprüft. Bei der diesjährigen Überprüfung soll nun laut dem Sachbearbeiter aufgrund dessen, dass meine Werte sich verbessert hätten, was nachweislich nicht der Fall ist, der Grad der Behinderung auf 40 herabgestuft werden.

Ich möchte dagegen Widerspruch einlegen. Gibt es rechtlich gesehen etwas, auf das ich mich in meinem Widerspruch berufen kann?

Nadine S.

Die Antwort von Oliver Ebert

Leider gibt es beim Schwerbehindertenstatus insoweit keinen Bestandsschutz. Die Behörde darf daher regelmäßig überprüfen, ob die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis weiterhin vorliegen. Der Grad der Behinderung (GdB) wird auf Grundlage der Versorgungsmedizin-Verordnung ermittelt. Diese sagt zur Schwerbehinderung aufgrund des Diabetes:

Allein das Bestehen des Diabetes reicht nach aktueller Rechtslage nicht mehr aus, selbst wenn keine optimale Stoffwechsellage vorliegt. Der Widerspruch wird daher wahrscheinlich nur dann erfolgversprechend sein, wenn Sie nachweisen können, dass Sie durch den Diabetes – und trotz der Insulinpumpe – ganz massiv im Alltagsleben beeinträchtigt sind.

Hierzu sollten Sie möglichst umfassende Belege und ggf. ärztliche Atteste beifügen. Wichtig dabei: Allein der hohe Therapieaufwand reicht nicht aus, denn dieser ist auch in einem GdB von 40 schon berücksichtigt.


von Oliver Ebert

Oliver Ebert ist Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutzbeauftragter und -auditor und Hochschullehrbeauftragter für Datenschutz- und Internetrecht. Zudem ist er Geschäftsführer der mediaspects GmbH sowie Fachjournalist für Medizin, Datenschutz & Patientenrechte. Seit vielen Jahren befasst er sich mit dem Thema Diabetes und unterstützt Patienten, Angehörige und Ärzte in juristischen Belangen. Er war langjähriger Vorsitzender des DDG-Ausschusses Soziales und ist Co-Koordinator/Mitautor der europaweit ersten S2e-Leitlinie: „Diabetes & Straßenverkehr“

Erschienen in: Diabetes-Journal, 2023; 72 (6) Seite 51

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  • tako111 postete ein Update vor 2 Tagen, 23 Stunden

    Ich habe Ihr Heft 1-2/2026 leider erst jetzt in die Hände bekommen und war über den Bericht auf Seite 14 „Spritzen, aber kein Insulin“ schon verwundert. Zwar nennen Sie einige mögliche Nebenwirkungen der einzelnen Substanzen, jedoch fehlt ein Hinweis auf eine besonders schwerwiegende Komplikation: die Gefahr einer Schädigung des Sehnervs beziehungsweise anderer Augenstrukturen. Nach meinem Kenntnisstand kann diese Nebenwirkung unter Umständen nicht mehr reversibel sein.

    Ich würde mir wünschen, dass Sie bei künftigen Berichten auch auf solche Risiken eingehen und diese entsprechend berücksichtigen. Auffällig ist zudem, dass in Ihrem Heft häufig über Menschen mit Diabetes Typ 1 berichtet wird, während der Diabetes Typ 2 deutlich weniger Beachtung findet. Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dass die entsprechenden Spritzenmedikamente bei Typ-2-Diabetes oftmals in einem überwiegend positiven Licht dargestellt werden, ja geradezu für den Typ 2 gegenüber beispielsweise Metformin, präferiert werden.

  • moira postete ein Update vor 1 Woche, 6 Tagen

    Hallo! Ich fahre in den Ferien nach Paris und möchte gerne auf den Eiffelturm steigen. Mein Mann macht sich deshalb große Sorgen, weil die Treppe schon sehr lang ist.
    War jemand schon mal dort und hat den einen oder anderen Tipp?

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